Loge wegen Diskriminierung nicht gemeinnützig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass traditionelle Freimaurerlogen, die keine Frauen aufnehmen, nicht als gemeinnützig gelten. Zugleich untermauerte er die steuerliche Besserstellung für kirchliche und mildtätige Organisationen. Der Wortlaut des Urteils der Bundesfinanzrichter in München wurde bereits am Mittwoch veröffentlicht.
Streitgrund war die Frage, ob traditionelle Freimaurerlogen gemeinnützig sind und deshalb von Steuern befreit sind. Ihnen bescheinigte das Gericht jedoch fehlende Gemeinnützigkeit, da die Logen nicht ausschließlich mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und Frauen von ihren rituellen Handlungen ausschließen würden. Im konkreten Fall hatte das Finanzamt der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Freimaurerloge die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verweigert und 201 Euro Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2012 verlangt.
Laut eigener Satzung ist die Loge eine "auf vaterländischer und christlicher Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer". Ziele seien unter anderem die Förderung christlicher Religiosität, die allgemeine Menschenliebe und die Hebung der Sittlichkeit. Das Finanzamt argumentierte, dass die Allgemeinheit nicht gefördert werde, wenn Frauen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien. Ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht bestehe nicht, da die Loge auch ohne Steuervergünstigung weiterhin nur Männer als Mitglieder zulassen kann. Es gibt in Deutschland neben den traditionellen Logen auch einige Dutzend reine Frauenlogen und gemischtegeschlechtliche Logen.
Auswirkungen auf Schützenbrüder, Frauenchöre oder Burschenschaften?
Das Urteil könnte weitreichende Implikationen auch für andere religiöse Gemeinschaften sowie für Schützenvereine, Junggesellenvereinigungen, Frauenchöre oder Burschenschaften entfalten. Unter anderem legten die Richter dar, dass ein Verein, der die vom Grundgesetz geschützte wesensmäßige Gleichheit aller Menschen unabhängig von Geschlecht und Rasse in Abrede stellt, aus diesem Grund nicht der Förderung der Allgemeinheit dienen kann. Die Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiung wegen "Förderung der Allgemeinheit" im Sinne von § 52 der Abgabenordnung kommt gemäß dem Urteil für einen solchen Verein nicht in Frage.
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Sie betätigen sich als Wohltäter, die Kirche sieht sie kritisch: Die Freimaurer. Vor 300 Jahren gründeten sie ihren ersten Dachverband. Wer hinter ihre Kulissen blickt, muss Widersprüche aushalten. (Artikel vom Juni 2017)Ob Schützenbruderschaften oder sonstige Traditionsbünde, die nur Männer zulassen, in rechtswidriger Weise als gemeinnützig gelten, lässt der Bundesfinanzhof offen. Wäre die Gemeinnützigkeitsanerkennung von Schützenvereinen, die nur Männer als Mitglieder zulassen, rechtswidrig, so die Richter, dann ergäbe sich daraus jedenfalls für die Freimaurerlogen kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung. Es gebe nämlich keinen Anspruch auf eine ebenfalls rechtswidrige Anerkennung der Gemeinnützigkeit. "Gleichheit im Unrecht" könne man nicht einfordern. Die traditionelle Prägung eines Vereins reicht laut dem Urteil nicht als Begründung für einen grundgesetzwidrigen Ausschluss von Frauen.
Anders sind laut Finanzhof jene Vereinigungen zu behandeln, die ausschließlich mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Hierzu zählen die Richter ausdrücklich Krankenpflegeorden und Anbetungsschwestern, die sich allein dem Gebet widmen: Solche religiösen Orden könnten wegen Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gemäß § 53 und § 54 der Abgabenordnung selbst dann als gemeinnützig anerkannt und von Steuern befreit werden, wenn sie nicht "die Allgemeinheit fördern". Kirchliche Ordensgemeinschaften können demnach das jeweils andere Geschlecht von der Mitgliedschaft ausschließen und dennoch als gemeinnützig gelten. (luk/KNA)