Kirchliche Datenschutz-Richter ernannt
Die Richter an den kirchlichen Datenschutzgerichten stehen fest. Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat am Donnerstag auf ihrer Webseite die Zusammensetzung der neu eingerichteten Gerichte veröffentlicht, die künftig über Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Datenschutzrechts entscheiden. Die Richter wurden rückwirkend zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) am 24. Mai ernannt, wie die Bischofskonferenz katholisch.de mitteilte.
Vorsitzender Richter am Interdiözesanen Datenschutzgericht, des Gerichts der ersten Instanz, ist der Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Bernhard Fessler. Sein Stellvertreter Norbert Klein ist im Hauptberuf Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die zweite Instanz, das Datenschutzgericht der Bischofskonferenz, wird von Gernot Sydow geleitet, der Professor für europäisches Verwaltungsrecht in Münster ist. Sein Stellvertreter ist der Präsident des Landgerichts Arnsberg, Peter Clemen.
Beide Gerichte haben außerdem Beisitzer, die zu gleichen Teilen aus Juristen mit Befähigung zum Richteramt und Richtern mit akademischem Grad in kanonischem Recht bestehen. Dazu gehören unter anderem der Freiburger Kirchenrechtler Georg Bier und der Münsteraner IT-Rechtler Thomas Hoeren.
Die Datenschutzgerichte sind für die Überprüfung von Entscheidungen der katholischen Datenschutzaufsichten und Rechtsbehelfe gegen die Verwendung von Daten im kirchlichen Raum zuständig. Nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört es, die Rechtmäßigkeit kirchlicher Gesetze zu überprüfen. Eine solche Normenkontrolle ist im Kirchenrecht den Gerichten des Heiligen Stuhls vorbehalten. Für die Errichtung der beiden Datenschutzgerichte war eine besondere Genehmigung des Apostolischen Stuhls nötig.
Vorreiterrolle auch für weltliche Datenschutzgerichtsbarkeit
Erstmals besteht so eine spezielle kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit für Datenschutz. Wie viele Verfahren von den Gerichten zu bearbeiten sind, ist nach Auskunft der DBK zur Zeit noch nicht abschätzbar. Man rechne nicht mit einer großen Zahl; seit Inkrafttreten des KDG seien noch keine entsprechenden Verfahren angestrengt worden.
Im Bereich des staatlichen Rechts gibt es keine entsprechenden Datenschutz-Gerichtshöfe. Juristen sehen daher die Kirche hier in einer Vorreiterrolle: "Damit nimmt die Kirche womöglich eine Entwicklung vorweg, die es im weltlichen Datenschutzrecht und seiner Zersplitterung in Verwaltungs- und ordentliche Gerichtsbarkeit (bislang) nicht gibt", so der Datenschutzexperte Alexander Golland in der Zeitschrift "Recht der Datenverarbeitung".
Noch ungeklärt ist, wie das Nebeneinander von staatlichen und kirchlichen Rechtswegen in der Praxis gestaltet wird. Auf diese Problematik hat der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller in der Herder-Korrespondenz hingewiesen: "Dass der staatliche Rechtsweg allen weiterhin offensteht, dürfte unbestritten sein. Wird jedoch eine Entscheidung eines kirchlichen Datenschutzgerichtes von staatlichen Gerichten anerkannt werden und umgekehrt?"
In Einklang mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) haben die Kirchen die Möglichkeit einer eigenen Datenschutzgesetzgebung. Dazu gehört auch die Einrichtung eigenständiger unabhängiger Datenschutzaufsichtsbehörden. Neben dem KDG haben die deutschen Bischöfe auch eine Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) erlassen. Sitz des Interdiözesanen Datenschutzgerichts wie des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz ist Bonn. (fxn)