Verurteilung von Frau rechtens

Urteil: Prophet Mohammed darf nicht "pädophil" genannt werden

Veröffentlicht am 25.10.2018 um 16:57 Uhr – Lesedauer: 

Straßburg ‐ Eine Österreicherin hatte dem Propheten Mohammed indirekt Pädophilie vorgeworfen und wurde dafür von einem Gericht verurteilt. Ihre Klage dagegen scheiterte nun vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof. Das ist der Grund.

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Eine Österreicherin, die den Propheten Mohammed indirekt als pädophil bezeichnet hatte, ist zu Recht verurteilt worden. Die Verurteilung der Frau verletze nicht die in der Menschenrechtskonvention festgelegte Meinungsfreiheit, entschied der Europäische Menschenrechtsgerichtshof am Donnerstag in Straßburg.

Die Österreicherin hatte im Jahr 2009 zwei Seminare zum Thema "Grundlagen des Islam" gehalten, in denen sie die Ehe zwischen dem Propheten Mohammed und einem sechsjährigen Mädchen namens Aisha, die angeblich vollzogen wurde, als es neun Jahre alt war, angesprochen. Der Straßburger Gerichtshof zitiert die Frau mit den Worten: "Ein 56-Jähriger und eine 6-Jährige? (...) Wie nennen wir das, wenn es nicht Pädophilie ist?" Unter anderem habe sie auch gesagt, Mohammed "hatte nun mal gerne mit Kindern ein bisschen was".

Herabwürdigung religiöser Lehren

2011 hatte ein Gericht in Wien die Frau wegen der Herabwürdigung religiöser Lehren zu einer Geldstrafe von 480 Euro verurteilt. Anträge auf Berufung und ein neues Verfahren wurden abgewiesen; die Frau sah in dem Urteil eine Verletzung der Meinungsfreiheit und brachte den Fall vor den Menschenrechtsgerichtshof.

Die Richter folgten ihrer Argumentation nicht. Die Frau habe mit ihren Aussagen die "Grenzen einer objektiven Debatte" überschritten, hieß es. Die getätigten Äußerungen könnten Vorurteile schüren und den religiösen Frieden in Österreich bedrohen, hieß es. Die österreichischen Gerichte hätten die Aussagen der Beschwerdeführerin ausführlich geprüft und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gegen das Recht anderer auf den Schutz ihrer religiösen Gefühle abgewogen. Auch die Geldstrafe gegen die Frau sei nicht unverhältnismäßig. Gegen das Urteil des Menschenrechtsgerichtshof können beide Seiten innerhalb von drei Monaten Rechtsmittel einlegen. (KNA)