Haben bald auch Jugendliche mit Liebeskummer das Recht auf Suizid?
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Noch nie hat ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts derart radikal das Recht des Einzelnen in den Mittelpunkt gestellt, sich selbst zu töten und dabei die Hilfe anderer in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht gilt nicht nur für Todkranke, nicht nur für Menschen mit unstillbaren Schmerzen, es gilt immer, wenn jemand ernst- und dauerhaft aus dem Leben scheiden will, wie immer man das überprüfen mag. Der Spruch aus Karlsruhe wird einigen Beifall finden: Die Vorstellung, dass der Suizid zu den autonomen Lebensentscheidungen des Menschen gehört, ist mittlerweile genauso zur allgemeinen Lebenshaltung geworden wie die Idee, dass ein nicht autonomes Leben die Selbsttötung nahelegt. Die Gefahr ist aber, dass die Richter hier eine Ideologie fördern, die einer gesamten Gesellschaft noch schmerzhaft auf die Füße fallen kann.
Es gibt keine gute, glatte Lösung, wenn jemand nicht mehr leben möchte; erst recht nicht, wenn ein Mensch derart leidet, dass er nach dem Tod verlangt. Niemand weiß, ob er einmal selber um den tödlichen Becher Gift betteln oder ob er die Ärzte anflehen wird, das Leben um ein, zwei Wochen zu verlängern, koste es, was es wolle. Das sollte jeden demütig machen, der über das Thema spricht.
Statt jedoch auf mehr Klarheit gerade bei der Rolle der Ärzte zu dringen, hat das Verfassungsgericht den Paragrafen 217 komplett verworfen und die gewerbsmäßige Sterbehilfe erlaubt – mit noch unabsehbaren Folgen. Hat künftig jeder Jugendliche mit schlimmem Liebeskummer das Recht, sich den ihm gemäßen Verein zur Lebensbeendigung zu suchen? Was ist mit der Großmutter, der die Enkel das Gefühl geben, dass sie ihnen nur noch zur Last fällt? In der Urteilsbegründung heißt es zwar, es sei legitim, wenn der Staat dagegen arbeite, dass der assistiere Suizid sich als normale Form der Lebensbeendigung durchsetze. Aber er muss es nicht mehr. Von den obersten Hütern der Verfassung gibt es da keine eigene Grenze mehr. Sollte eine Mehrheit im Bundestag es künftig gut finden, mit der Förderung der Sterbehilfe die Gesundheitskosten im Rahmen zu halten – die Mauer des Verfassungsgerichts wäre weg.
Wird dann jemand auf das Recht klagen müssen, seine Autonomie abgeben zu dürfen? Wird dann jemand um das Menschenrecht kämpfen müssen, anderen, der Gemeinschaft, zur Last fallen zu dürfen? Auch das ist ja ein Menschenrecht, so sehr wie das Recht auf Autonomie; es schützt die Kinder, die Kranken, Behinderten, Schwachen, Sterbenden. Wenn man sieht, wie oft mittlerweile das Wort "Erlösung" fällt, wenn ein wem auch immer zur Last gewordenes Leben endet, kann es einem unheimlich werden.