Medienanstalten: Livestreams vorerst immer ohne Rundfunklizenz möglich
Während der Corona-Krise ermöglichen die Landesmedienanstalten ein vereinfachtes Verfahren für Livestreams von kulturellen und religiösen Veranstaltungen, sodass auf eine Rundfunklizenz verzichtet werden kann. Wie die Direktorenkonferenz der Medienanstalten (DLM) am Freitag mitteilte, genügt es ab sofort und bis vorerst 19. April, Livestreams von Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen nur bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Beantragung einer Rundfunklizenz ist damit nicht nötig. Die Medienanstalten haben dazu ein Merkblatt veröffentlicht, welche Inhalte angezeigt werden müssen und was dazu benötigt wird.
Der DLM-Vorsitzende Wolfgang Kreißig nannte Live-Übertragungen ein "probates Mittel" angesichts der "Absage aller gesellschaftlichen Präsenzveranstaltungen wie Konzerten, Gottesdiensten oder Weiterbildungen". Mit einem vereinfachten Anzeige-Verfahren für Livestreams, die einer rundfunkrechtlichen Genehmigung bedürfen, böten die Medienanstalten eine "pragmatische Lösung mit Augenmaß".
Viele Livestreams stellen lizenzpflichtigen Rundfunk dar
Der Vertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag oder RStV) legt fest, dass Livestreaming unter bestimmten Bedingungen zulassungspflichtiger Rundfunk ist. Vier Kriterien werden herangezogen, um zu beurteilen, ob das für einen bestimmten Livestream gilt: Lineare Verbreitung (der Sender und nicht der Empfänger bestimmt den Beginn einer Sendung), die Möglichkeit, mehr als 500 Personen zu erreichen, eine redaktionelle Gestaltung und das Vorliegen eines Sendeplans oder regelmäßige Wiederholung. Eine Sprecherin der Landesmedienanstalten bestätigte gegenüber katholisch.de, dass das Streaming von Gottesdiensten und Andachten unter diese Kriterien fallen kann und somit in manchen Fällen eine Rundfunklizenz nötig wäre. Angebote auf Abruf wie YouTube-Videos gelten als Telemedien und bedürfen keiner Rundfunkzulassung.
Die Landesmedienanstalten sind selbst mit der geltenden Rechtslage unzufrieden, die sie anwenden müssen. Bereits 2018 hatte die damalige Vorsitzende der "Kommission für Zulassung und Aufsicht" der Medienanstalten, Cornelia Holsten, erklärt, dass "mittelfristig kein Weg an neuen gesetzlichen Regelungen" vorbeiführe. Dies könne beispielsweise durch Einführung einer "qualifizierten Anzeigepflicht" anstelle einer Zulassung erfolgen. Eine derartige Anzeigepflicht gilt derzeit schon für Webradio.
Zuvor hatten bereits die Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Musikedition eine kulantere Handhabung beim Streaming von Gottesdiensten angeboten. Die evangelische wie die katholische Kirche haben zudem im Rahmen ihrer Rahmenverträge mit den Verwertungsgesellschaften klargestellt, wie Streams von Gottesdiensten ermöglicht werden können. (fxn)