Keine Kirchensteuer auf Kurzarbeitergeld
Auf Kurzarbeitergeld und weitere staatliche Zahlungen im Rahmen der Corona-Pandemie muss keine Kirchensteuer bezahlt werden. Das hat der Finanzdirektor des Bistums Münster, Ulrich Hörsting, gegenüber der Bistumszeitung "Kirche und Leben" klargestellt.
Da die Kirchensteuer anteilig an der Lohn- oder Einkommenssteuer "hängt" (Annex-Charakter), wird sie nur dann erhoben, wenn Lohn- oder Einkommenssteuern anfallen. Regelungen, die die Steuerzahlung allgemein betreffen, gelten also auch automatisch für die Kirchensteuer. "Alle Entscheidungen der Finanzbehörden wirken sich in gleichem Maße auch auf die Höhe der Kirchensteuer aus", so der Finanzdirektor. "Das Kurzarbeitergeld sowie auch die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sind lohnsteuerfrei, somit auch kirchensteuerfrei." Wenn der Staat etwa bei Steuervorauszahlungen eine Stundung oder einen Erlass ermögliche, gelte dies ebenso für die Kirchensteuer.
Hörsting betonte darüber hinaus, dass die Kirche Menschen in wirtschaftlicher Not helfen wolle. Das geschehe durch seelsorgliche und beratende Angebote, "aber auch mit finanziellen Entlastungen". (cph)