Bistum Limburg erlässt Regeln zur Überwachung von Missbrauchstätern
Das Bistum Limburg hat mit einer "Ordnung für eine nachhaltige Rückfallprävention" Regeln für die Begleitung von Tätern und Beschuldigten sexualisierter Gewalt erlassen. Die Limburger Ordnung wurde im aktuellen Amtsblatt (Nr. 6/2022) zum 1. Juni 2022 in Kraft gesetzt und hat das Ziel, durch eine Begleitung von Tätern und Beschuldigten Rückfälle zu verhindern und ihnen bei der "psychologischen Reflexion und Verarbeitung ihrer Tat und deren Folgen" zu helfen. "Es geht bei der Ordnung nicht um eine neue Aufgabe, sondern um die Etablierung konkreter Handlungs- und vor allem Berichtspflichten, einschließlich einer verbindlichen Evaluierung", erläutert ein Bistumssprecher gegenüber katholisch.de: "Es geht um die Formalisierung des Rechtes und der Pflicht des Bischofs, den Dienst der Kleriker seines Bistums zu regulieren."
Auch bislang seien die in Dekreten gegenüber den betreffenden Klerikern festgelegten Einschränkungen oder Auflagen geprüft worden, zum Beispiel durch die Pflicht, einen geplanten priesterlichen Einsatz zuvor beim Bistum anzumelden. Die jetzige Ordnung habe das Ziel einer kontinuierlicheren Begleitung, so der Sprecher weiter. Die Rückfallpräventionsordnung sieht vor, dass bei Tätern ein kriminalprognostisches Gutachten erstellt wird, um das Risiko eines Rückfalls einschätzen zu können. Außerdem werden Täter und Beschuldigte durch ein bis zwei psychologisch qualifizierte Personen begleitet. Ihre Aufgabe ist die Kontrolle der Einhaltung der erteilten Auflagen und Beschränkungen, Hilfe zum Leben, auch angesichts der Schuld und möglicher gesellschaftlicher Ausgrenzung sowie Stärkung der Eigenverantwortung der Beschuldigten und Täter. Sie verfassen regelmäßig Berichte, die in der Personalakte aufbewahrt werden. Verweigern sich Täter oder Betroffene gegenüber der Begleitung, behält sich das Bistum disziplinarrechtliche Maßnahmen vor.
Die Rückfallpräventionsordnung konkretisiert die bundesweit einheitliche "Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst" (Interventionsordnung). Darin ist festgehalten, dass der Ordinarius, also der Diözesanbischof oder sein Generalvikar, dafür Sorge tragen muss, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Die Interventionsordnung wurde im Herbst 2019 durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) beschlossen und im Januar 2022 an kirchenrechtliche Neuregelungen wie der Reform des kirchlichen Strafrechts angepasst. Die angepasste Interventionsordnung trat ebenfalls zum 1. Juni 2022 in Kraft. (fxn)