Entscheidung über Vorgehen gegen mutmaßliche verbotene Konzelebration steht an

Churer Bischof prüft Ergebnis der Untersuchung im Fall Monika Schmid

Veröffentlicht am 28.02.2023 um 14:26 Uhr – Lesedauer: 

Chur ‐ Hat eine Theologin sich durch eine verbotene Konzelebration kirchenrechtlich strafbar gemacht? Um diesen Vorwurf zu prüfen, beauftragte Bischof Bonnemain eine kanonische Voruntersuchung – der Bericht liegt ihm nun vor. Jetzt muss er entscheiden.

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Dem Churer Bischof Joseph Bonnemain liegt der Bericht über die kanonische Voruntersuchung des mutmaßlichen Versuchs einer Zelebration der Eucharistie durch die ehemalige Gemeindeleiterin Monika Schmidt vor. Gegenüber katholisch.de bestätigte das Bistum Chur am Dienstag einen Bericht der Schweizer Tageszeitung "Landbote", nach dem der Offizial das Ergebnis der Voruntersuchung dem Bischof übergeben hat. Die Sprecherin des Bischofs betonte, dass die Voruntersuchung erst mit dem Schlussdekret des Bischofs abgeschlossen ist. "Bekanntlich ist der Bischof dabei, die Unterlagen zu studieren. Zu diesem Zeitpunkt wäre es nicht angebracht, weiterführende Informationen zu veröffentlichen", so die Sprecherin weiter.

Gegenüber katholisch.de teilte das Bistum Chur am Donnerstag mit, dass der Voruntersuchungsführer mit allen Beteiligten gesprochen und Befragungen durchgeführt hat. Die Bezeichnung der in der Angelegenheit Beteiligten als "Beschuldigte" lehnte Bonnemain zu diesem Zeitpunkt ab.

Ende August hatte Schmid anlässlich ihrer Verabschiedung als Gemeindeleiterin einen Gottesdienst mitgefeiert. Durch die Online-Übertragung wurde der Vorfall über die Gottesdienstgemeinde hinaus öffentlich. In der Sache geht es um die Frage, ob die Theologin sich eine kanonische Straftat hat zuschulden kommen lassen, indem sie dabei das Hochgebet zur Wandlung in abgewandelter Form teilweise allein, teilweise gemeinsam mit zwei Priestern, einem Diakon und einer weiteren Frau gesprochen hat. Schmid selbst wies im Januar den Versuch einer Konzelebration der Eucharistie zurück. "Nie habe ich einen Hehl daraus gemacht, im biblischen Sinn Abendmahl zu feiern. Wenn man mich aber gefragt hätte: Feierst du eine römisch-katholische Eucharistie, hätte ich verneint. Das kann ich als Frau nicht", schrieb die Theologin in einem Gastbeitrag für kath.ch.

Für ein Verfahren wäre Rom zuständig

Bonnemain hatte im September eine kanonische Voruntersuchung eingeleitet. Dazu sind Bischöfe verpflichtet, wenn sie "wenigstens wahrscheinliche Kenntnis" davon erlangen, dass eine Straftat begangen wurde. Die Feier der Eucharistie und damit das Sprechen des Hochgebets in der Messe ist Priestern vorbehalten. Nach dem Kirchenrecht ist der Versuch, die Eucharistie ohne Priesterweihe zu feiern, eine Straftat. Sie wird zu den schweren Delikten gezählt, für deren gerichtliche Ahndung nicht der Diözesanbischof, sondern die Disziplinarsektion des Dikasteriums für die Glaubenslehre zuständig ist. Als Strafe ist dabei grundsätzlich das Interdikt vorgesehen. Wer dem Interdikt unterliegt, darf unter anderem keine Sakramente empfangen und keinen aktiven Anteil an Gottesdiensten und anderen Zeremonien haben. Je nach Schwere des Delikts können auch weitere Strafen bis hin zur Exkommunikation verhängt werden.

Im Zuge der Debatte um den Gottesdienst veröffentlichten im Januar drei Schweizer Bischöfe einen Brief an ihre Seelsorgerinnen und Seelsorger, in dem sie diesen einschärfen, die Liturgie nach den Vorgaben der Kirche zu feiern. Die Bischöfe Bonnemain, Markus Büchel (St. Gallen) und Felix Gmür (Basel) betonten, dass die Gläubigen ein Recht auf Gottesdienste haben, die den Regeln und Formen der Kirche folgen. Der Brief bezieht sich insbesondere auf alle, die liturgischen Feiern vorstehen. "Sie alle wissen, dass nur der Priester gültig der Eucharistie vorsteht, sakramentale Versöhnung zuspricht und die Krankensalbung spendet. Gerade auch dazu wird er geweiht", so die Bischöfe. Diese römisch-katholische Glaubensregel gelte es auch in den Schweizer Bistümern uneingeschränkt zu respektieren. Auch dieser Brief wurde kontrovers diskutiert. (fxn)

2. März 2023, 12.30 Uhr: Ergänzt um weitere Informationen des Bistums. (2. Absatz neu)