Transidentität und Intergeschlechtlichkeit in Kirchenbüchern

Limburg regelt Taufbucheinträge bei Homoehen und diversen Täuflingen

Veröffentlicht am 01.03.2023 um 12:09 Uhr – Lesedauer: 

Limburg ‐ Auch in Taufbüchern geht es diverser zu: Kinder von gleichgeschlechtlichen Eltern, transidente und intergeschlechtliche Menschen sollen dort angemessen verzeichnet werden. Im Bistum Limburg regelt das nun ein neues Dekret.

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Das Bistum Limburg hat die Eintragung von Kindern in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und von transidenten und intergeschlechtlichen Täuflingen geregelt. Am Mittwoch veröffentlichte die Diözese ein Allgemeines Ausführungsdekret "zum Eintrag der Taufe in das Taufbuch in speziellen Fällen und zum Erstellen von Taufurkunden und Taufbescheinigungen" im Amtsblatt (März-Ausgabe). Ziel des Dekrets ist es laut den Erläuterungen, einige in der Praxis besonders klärungsbedürftige Fragestellungen einer transparenten Regelung zu unterziehen. Das Limburger Dekret trifft größtenteils wortgleich die Regelungen, die im Erzbistum Freiburg im vergangenen August in Kraft gesetzt wurden.

Bei einem Kind gleichgeschlechtlicher Eltern, von denen eine Person leiblicher Vater oder leibliche Mutter des Kindes ist, wird diese Person auch als Vater oder Mutter eingetragen. Elternteile, die keine leiblichen Eltern des Kindes sind, werden als sorgeberechtigte und gegebenenfalls als zweite sorgeberechtigte Person eingetragen. Wie bei allen Adoptivkindern werden die leiblichen Eltern mit einem Sperrvermerk im Taufbuch aufgeführt, wenn diese sich aus einer amtlichen Urkunde ergeben. Der Sperrvermerk setzt das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Offenbarungs- und Ausforschungsverbot bei Adoptionen um. Gleichgeschlechtliche Paare, die weder zivil verheiratet noch verpartnert sind, werden analog zu unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren behandelt. Regelungen für Fälle, in denen leibliche und biologische Elternschaft auseinanderfallen wie etwa bei der momentan in Deutschland verbotenen Leihmutterschaft sollen über Einzelfallentscheidungen des Ordinariats getroffen werden.

Transsexuellengesetz macht Vorgaben zu Offenbarungsverbot

Täuflinge, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können, werden je nach Angabe auf der staatlichen Geburtsurkunde ohne Geschlechtsangabe oder mit der Angabe "divers" ins Taufbuch eingetragen. Klärt sich das Geschlecht in der weiteren Entwicklung des Kindes und wird dies staatlich anerkannt, ist der Eintrag "lesbar zu streichen" und der richtige Eintrag in geeigneter Form unter Angabe von Datum und Anlass der Änderung anzubringen. In Taufzeugnissen und Taufbescheinigungen ist der jeweils aktuelle Stand ohne Verweis auf vorherige Versionen anzugeben.

Bei Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde, wird entsprechend der Vorgabe des heutigen Glaubensdikasteriums vorgegangen, das 2002 festgelegt hatte, dass der Eintrag im Taufbuch um eine Bemerkung zu ergänzen sei. In den Taufbüchern wird gemäß dem Ausführungsdekret der neue Name, das angepasste Geschlecht sowie Datum und Aktenzeichen der Entscheidung durch eine staatliche Behörde verzeichnet. Auch hier ist ein Sperrvermerk einzutragen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Transsexuellengesetzes, das für geänderte Vornamen ein Offenbarungsverbot vorsieht.

Mit dem Ausführungsdekret wurde auch ein eigenständiges Gesetz für die Führung der Kirchenbücher angekündigt. Das Dekret regelt lediglich den innerkirchlichen Umgang mit dem staatlich geregelten Personenstand und ändert keine Kirchenlehre. Gleichgeschlechtliche zivile Ehen und Partnerschaften sowie Personenstandsänderungen haben grundsätzlich keine Wirkung im kirchlichen Bereich. (fxn)