Katholische Trauungen in evangelischen Kirchen in Limburg vereinfacht
Das Bistum Limburg erleichtert katholische Trauungen in evangelischen Kirchen und ehemaligen katholischen Kirchen. Im aktuellen Amtsblatt (April-Ausgabe) erteilt das Ordinariat die grundsätzliche Erlaubnis, in evangelischen Gotteshäusern zu heiraten. Dasselbe gilt auch für ehemalige katholische Kirchen und Kapellen, die profaniert wurden. Die Regeln gelten für katholische Ehepartner, die einen Christen einer anderen Konfession heiraten, und für zwei katholische Ehepartner. Auf Anfrage teilte das Bistum mit, dass es sich bei der Erlaubnis kirchenrechtlich um eine unter Bedingungen gestellte Voraberlaubnis handelt.
Die Erlaubnis für evangelische Kirchen ist dabei auf Gotteshäuser der drei Landeskirchen beschränkt, deren Gebiet Überschneidungen mit dem Bistum Limburg hat. Das sind die Landeskirchen von Hessen und Nassau, von Kurhessen-Waldeck sowie der Evangelischen Kirche im Rheinland. Zuvor war für diese Fälle eine Genehmigung erforderlich. Nun genügt die Zustimmung des zuständigen katholischen Pfarrers sowie gegebenenfalls der evangelischen Pfarrerin oder des Pfarrers, um dort erlaubt eine katholische Trauung zu feiern.
Grundsätzlich sind Ehen mit mindestens einem katholischen Partner in der katholischen Pfarrkirche zu schließen. Eine Heirat in einer anderen katholischen Kirche oder Kapelle kann der örtliche Pfarrer selbst erlauben. Für die Trauung "an einem anderen passenden Ort" bedarf es laut Kirchenrecht (c. 1118 § 2) die Erlaubnis des Diözesanbischofs oder Generalvikars. Dazu gehören auch ehemalige Kirchen. Mit der neuen Regelung in Limburg wurde diese Erlaubnis nun für die genannten Kirchen pauschal erteilt. Ehen zwischen einem katholischen und einem ungetauften Partner können auch ohne besondere Erlaubnis an einem anderen passenden Ort geschlossen werden. Die Limburger Neuregelung betrifft nicht die Pflicht, dass Katholiken in katholischer Form heiraten müssen. Katholische Ehepartner, die in den Riten anderer Kirchen und Gemeinschaften getraut werden, brauchen weiterhin eine Dispens des Bischofs oder Generalvikars. (fxn)
3. April 2023, 17.30 Uhr: Ergänzt um Rechtsqualität des Aktes.