Bundesgerichtshof sieht in Medienberichten Privatsphäre verletzt

Urteil: Wiedergabe von Gänswein-Aussagen zu Schumacher unzulässig

Erzbischof Georg Gänswein
Bild: Harald Oppitz/KNA

Medien hätten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht über Äußerungen des früheren Papstsekretärs Georg Gänswein zum Gesundheitszustand des ehemaligen Rennfahrers Michael Schumacher berichten dürfen. Der VI. Zivilsenat kam jetzt zu dem Ergebnis, dass die Wiedergabe einiger Einschätzungen Gänsweins das Recht Schumachers auf Achtung der Privatsphäre verletzt habe. Der Fall wurde zurück ans Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen. Gänswein hatte 2018 mit Journalisten über einen Besuch bei der Familie Schumacher im Jahr 2016 gesprochen.

Der BGH zitierte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es um das Bedürfnis geht, "in Ruhe gelassen zu werden". Dieser Schutz umfasse Angelegenheiten, die typischerweise als privat eingestuft werden; dazu gehöre grundsätzlich der Gesundheitszustand. Der siebenfache Formel-1-Weltmeister Schumacher war bei einem Skiunfall 2013 schwer verunglückt.

Über Besuch als solchen durfte berichtet werden

Die beklagten Online-Medien hatten geltend machen wollen, der Artikel beschäftige sich in erster Linie mit Schumachers Verständnis von Religion und Glauben. Der Bundesgerichtshof kritisierte auch, der veröffentlichte Text habe den Eindruck erwecken wollen, Gänswein habe sich kurz nach dem Besuch an die Presse gewandt, obwohl zwei Jahre dazwischen lagen. Der BGH entschied zugleich: Medien durften über den Besuch des Erzbischofs bei der Familie Schumacher als solchen berichten – und auch darüber, dass Gänswein Schumacher zum Abschied gesegnet und ihm versprochen habe, für ihn zu beten.

Der Bundesgerichtshof ging auch auf das Argument der Beklagten ein, Schumachers Familie sei nicht gegen Gänswein selbst als Ausgangsquelle der Veröffentlichungen vorgegangen. Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des BGH dabei, dass nicht Gänsweins Äußerungen selbst eine breite Öffentlichkeit in Kenntnis gesetzt hätten, sondern erst die Berichterstattung darüber. (KNA)