Zwei Lehrerinnen hatten gegen die Regelung geklagt

Karlsruhe kippt Kopftuchverbot

Veröffentlicht am 13.03.2015 um 00:00 Uhr – Lesedauer: 
Justiz

Karlsruhe ‐ Der Staat darf muslimischen Lehrerinnen das Tragen von Kopftüchern nicht länger pauschal und vorsorglich verbieten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Für Verbote müssen demnach künftig konkrete Gründe vorliegen, etwa eine Gefahr für das friedliche Zusammenleben an bestimmten Schulen.

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Die Grundsatzentscheidung betrifft acht Länder, in denen entsprechende Verbotsgesetze gelten. Das Gericht korrigiert damit sein sogenanntes Kopftuchurteil von 2003 (siehe Chronologie). Damals hatte es den Ländern vorsorgliche Verbote noch erlaubt.

Der Erste Senat gab zwei muslimischen Lehrerinnen recht, die gegen das Kopftuchverbot in Nordrhein-Westfalen vorgegangen waren. Zugleich kippte das Gericht eine Vorschrift im Landesschulgesetz, nach der christliche Werte und Traditionen bevorzugt werden sollen. Das benachteilige andere Religionen und sei daher nichtig.

Für Verbot "konkrete Gefahr" notwendig

Ein Kopftuchverbot an Schulen ist nach Ansicht der Verfassungsrichter nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Tragen eine "hinreichend konkrete Gefahr" für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht. Eine bloße abstrakte Gefahr reiche nicht aus. Eine derartig konkrete Gefahr kann demnach vorliegen, wenn die Frage nach dem Kopftuch zu erheblichen Auseinandersetzungen in einer Schule führt.

Der Tür eines weißens viereckigen Hauses. Daneben ein großes ovales Fenster über dem der Bundesadler und die Aufschrift "Bundesverfassungsgericht" angebracht ist.
Bild: ©KNA

Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.

Die Kultusministerkonferenz (KMK) begrüßte die Entscheidung. "Der Einzelfall muss immer individuell vor Ort geprüft werden", sagte KMK-Präsidentin Brunhild Kurth (CDU) in Leipzig. Die Länder müssten nun ihre Schulgesetze überprüfen. Auch NRW-Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) kündigte an, die Landesregierung wolle so bald wie möglich Konsequenzen ziehen.

Die katholischen Bischöfe sprachen von einem "starken Signal für die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit". Das Gericht bestätige damit, dass das religiöse Bekenntnis einen legitimen Platz im öffentlichen Raum habe (siehe Infokasten). Die SPD-Kirchenbeauftragte Kerstin Griese sprach von einer Stärkung der religiösen Vielfalt. "Wir leben in einer multireligiösen Gesellschaft. Der Islam gehört selbstverständlich zu Deutschland", sagte sie. Auch der religionspolitische Sprecher der Grünen, Volker Beck, sprach von einem guten Tag für die Religionsfreiheit.

Kritik vom Verband Bildung und Erziehung

Der Zentralrat der Muslime zeigte sich ebenfalls zufrieden. "Es ist ein richtiger Schritt, weil es die Lebenswirklichkeit muslimischer Frauen würdigt und sie als gleichberechtigte Staatsbürger am gesellschaftlichen Leben teilhaben lässt", erklärte Generalsekretärin Nurhan Soykan in Köln. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes verwies in Berlin darauf, dass Kopftuchverbote auch negative Auswirkungen für kopftuchtragende Musliminnen in der Privatwirtschaft haben könnten. Kritik an der Entscheidung kam vom Verband Bildung und Erziehung (VBE). "Für mich ist das eine Rolle rückwärts", erklärte Bundes- und NRW-Landesvorsitzender Udo Beckmann. Lehrkräfte in Deutschland unterlägen der Neutralitätspflicht

Die Verfassungsrichter sehen in dem pauschalen Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen. Beide hätten plausibel dargelegt, dass das Kopftuchverbot ihre persönliche Identität berühre und ihnen sogar den Zugang zu ihrem Beruf verstelle. Bei den Arbeitsgerichten waren die Frauen in sämtlichen Instanzen gescheitert.

Durch das Kopftuch der Pädagoginnen würde auf der anderen Seite die Religionsfreiheit von Schülern und Eltern nicht von vornherein verletzt, hieß es weiter. Das kann der Entscheidung zufolge erst dann eintreten, wenn die Lehrerinnen für den Islam werben. Auch der staatliche Erziehungsauftrag und die damit verbundene Verpflichtung zu weltanschaulich-religiöser Neutralität stehe dem Tragen eines Kopftuches nicht generell entgegen.

Die Richter hatten die Klagen der Frauen nicht öffentlich verhandelt. Ihr Beschluss war durch eine Computerpanne des Gerichts bereits am Donnerstag bekanntgeworden. Zwei Richter folgten der Argumentation ihrer Kollegen nicht und gaben ein Sondervotum ab. (som/KNA/dpa)

13. März 2015, 15:00: Ergänzt um die Reaktion der Deutschen Bischofskonferenz

Statement der Deutschen Bischofskonferenz

Das Bundesverfassungsgericht hat das pauschale Kopftuchverbot gekippt. Katholisch.de dokumentiert dazu das Statement von Pater Hans Langendörfer, Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz: "Das heute vom Bundesverfassungsgericht verkündete sogenannte 'Kopftuch-Urteil' setzt ein starkes Signal für die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Mit der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes über das Tragen des Kopftuchs durch Lehrkräfte bemüht sich das Gericht um den Ausgleich zwischen der Glaubensfreiheit der einzelnen Lehrkraft und den legitimen Anliegen des Staates, den Schulfrieden und die staatliche Neutralität zu wahren. Die nunmehr gebotene Einzelfallbetrachtung löst dieses Spannungsverhältnis nicht pauschal oder einseitig auf, sondern ermöglicht und erfordert eine genaue Prüfung der Umstände im konkreten Fall. Es ist auch hervorzuheben, dass das Gericht die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates nicht im Sinne einer strikten, distanzierenden Trennung von Staat und Kirche versteht, sondern als eine offene Haltung, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördert. Das Gericht bestätigt damit: Religion und religiöses Bekenntnis haben einen legitimen Platz im öffentlichen Raum!"

Eine Entscheidung für alle

Religionsfreiheit misst sich nicht an den Rechten der Mehrheitsreligion – sondern an denen der Minderheitsreligionen. Gerade, weil Deutschland christlich geprägt ist, brauchen Muslime und ihre Religionsausübung besonders den Schutz ihrer Grundrechte. Und zwar gerade dann, wenn ein Brauch wie das Tragen des Kopftuchs der Mehrheitsgesellschaft unverständlich oder sogar zuwider ist.

Es ist gut, dass mit dieser Entscheidung Muslima grundsätzlich auch im Schuldienst ihren Glauben so leben können, wie sie selbst es für richtig halten – so wie es auch für christliche und jüdische Lehrkräfte selbstverständlich sein sollte, dass sie ihre Überzeugungen nicht an der Schwelle zum Klassenzimmer ablegen müssen.

Es ist nämlich nicht mehr selbstverständlich, dass Religion im öffentlichen Raum geduldet wird, laizistische Stimmen erheben sich und stellen etwa den Religionsunterricht in Frage, fühlen sich gestört durch Prozessionen und Glockenläuten – dabei setzt gerade ein neutraler, freiheitlicher Staat darauf, dass seine Bürger Überzeugungen haben und, auch das ist Pluralismus, sich gegenseitig aushalten. Die Karlsruher Entscheidung schützt zunächst nur eine Minderheit – in der Konsequenz aber kommt sie allen Gläubigen zugute, die ihre Religion nicht ins Private zurückgedrängt sehen wollen.

Von Felix Neumann

Chronologie: Der Streit um das Kopftuch

Das Bundesverfassungsgericht hat ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen für verfassungswidrig erklärt. Lesen Sie hier die wichtigsten Stationen der Debatte nach: 1961: Die Bundesrepublik und die Türkei vereinbaren ein Anwerbeankommen. In den folgenden Jahrzehnten kommen Millionen Türken als Gastarbeiter nach Deutschland - die meisten bleiben. Damit kommt auch das Kopftuch als Kleidungsstück muslimischer Frauen in die Gesellschaft. 2002: In seiner Islam-Charta bekennt sich der Zentralrat der Muslime in Deutschland zum Grundgesetz und fordert zugleich, in der Bundesrepublik müsse eine würdige muslimische Lebensweise möglich sein. Dazu zählt der Zentralrat das Kopftuch. 2003: Nach jahrelangem Rechtsstreit entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Fall Fereshta Ludin mit fünf zu drei Stimmen, dass einer muslimischen Lehrerin nicht ohne ein konkretes Gesetz verboten werden darf, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Damit sind die Länderparlamente als Gesetzgeber am Zuge und erlassen in den folgenden Jahren unterschiedliche Regelungen. 2003: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt von 2002, nach dem das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen an einem nicht staatlichen Arbeitsplatz kein ausreichender Kündigungsgrund ist. 2004: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) befasst sich erstmals mit dem Kopftuch und billigt das von türkischen Ausbildungseinrichtungen verhängte Verbot. Die Klage wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Religionsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung weisen die Straßburger Richter ab. 2011: Das Tragen einer Mütze in der Schule kann aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt als religiöse Bekundung gewertet und damit verboten werden. Das Gericht stellt darauf ab, dass die Kopfbedeckung «erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird». Der Fall kommt nach Karlsruhe. 2015: Das Bundesverfassungsgericht kippt in dem am 13. März veröffentlichten Urteil ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen in öffentlichen Schulen. Ein Verbot sei nur dann möglich, wenn das Tragen der muslimischen Kopfbedeckung eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden bedeute. (KNA)