Regelungslücke bei Taufe nach Geschlechtsangleichung

Pulte: Selbstbestimmungsgesetz ohne Auswirkungen auf Taufbücher

Veröffentlicht am 25.08.2023 um 13:41 Uhr – Lesedauer: 

Mainz/Köln ‐ Das geplante Selbstbestimmungsgesetz macht die Änderung des bürgerlichen Geschlechts und des Namens bei Transpersonen einfacher. Die Kirche erkennt solche Änderungen aber nicht an – auch künftig zählen die Taufbücher, betont Kirchenrechtler Pulte.

  • Teilen:

Auch nach Inkrafttreten des geplanten Selbstbestimmungsgesetzes müssen die Kirchen ihre herrschende Praxis bei Taufregistern nach Ansicht des Mainzer Kirchenrechtlers Matthias Pulte nicht ändern. Die Führung von Taufregistern gehöre zum grundgesetzlich geschützten autonomen Regelungsbereich der Kirche, sagte der Kirchenrechtler am Donnerstag gegenüber dem Domradio. "Die dortigen Einträge haben auch keine zivilrechtlichen Auswirkungen, sodass die Einschränkung 'im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes' hier nicht greift und etwa eine Änderung der Matrikelführung erfordern würde", so Pulte weiter. Ohnehin enthielten die Taufregister keinen Geschlechtseintrag, sondern nur den Namen.

Auswirkungen auf das Weihe- und das Ehesakrament hätten Änderungen des zivilen Personenstandsrechts ohnehin nicht: "Eine zivilrechtliche Änderung des sozialen Geschlechts ändert […] nichts an dem chromosomal zumeist binär festgelegten biologischen Geschlecht", betonte Pulte. Bei einer Abweichung zwischen Einträgen in Personenstandsregister und Taufregister komme es auf den Eintrag im Taufregister an. In Ausnahmefällen könnten derartige Diskrepanzen aber nicht auffallen: "Erfolgte die Geschlechtsangleichung allerdings vor der Taufe, besteht bisher eine Regelungslücke, da vor der Eheschließung keine Geburtsurkunde, sondern nur der Taufschein verlangt wird."

Regelungen für nachträgliche Eintragung im Taufregister

Eine Änderung der Lehre der Kirche mit Blick auf Transgeschlechtlichkeit erwartet Pulte nicht: "Insgesamt gilt für den gesamten Bereich von Transsexualität und Transgender das, was das kirchliche Lehramt dazu kontinuierlich ausführt. Eine Änderung der Doktrin ist für mich nicht in Sicht, zumal sich auch Papst Franziskus, bei aller Freundlichkeit im Ton, doch traditionell in der Sache positioniert."

Die Glaubenskongregation hatte bereits 2002 festgelegt, dass bei einer zivilrechtlichen Änderung des Geschlechts der Eintrag im Taufbuch um eine Bemerkung zu ergänzen ist, der ursprüngliche Eintrag aber beibehalten wird. Einzelne Bistümer haben in Deutschland bereits Bestimmungen erlassen, wie Taufbücher in Fällen von Änderungen des Personenstands zu führen sind, darunter Freiburg und Limburg. Aufgrund des Offenbarungsverbots im geltenden Transsexuellengesetz und im geplanten Selbstbestimmungsgesetz werden Einträge von Menschen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde, mit einem Sperrvermerk versehen. (fxn)