EuGH-Urteil: Dienstgeber darf religiöse Zeichen verbieten
Eine öffentliche Verwaltung kann Beschäftigten laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das sichtbare Tragen des islamischen Kopftuchs, eines Kreuzes oder einer Kippa untersagen. So ein Verbot sei dann gerechtfertigt, wenn es darum gehe, ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, stellten die Richter in Luxemburg am Dienstag klar. Eine solche Regel sei nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal angewandt werde und sich auf das absolut Notwendige beschränke.
Ein Arbeitsgericht im belgischen Lüttich hatte den EuGH um Auslegung des EU-Rechts gebeten. Anlass war der Rechtsstreit einer muslimischen Gemeindebediensteten um ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz. Die betreffende Gemeinde änderte daraufhin ihre Arbeitsordnung dahingehend, dass sie den Angestellten das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit generell untersagte.
Laut EuGH steht den Mitgliedstaaten und deren Behörden ein Wertungsspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes zu. Eine "Politik der strikten Neutralität" ist demnach ebenso mit den Grundsätzen der Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots vereinbar wie die gegenteilige Entscheidung, das Tragen von Zeichen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen zu erlauben. Bedingung sei, dass das Ziel der Neutralität in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde und die Mittel zur Durchsetzung sich auf das Nötigste beschränkten. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt seien. (KNA)