Erzdiözese Freiburg regelt freiwilligen Gehaltsverzicht von Bischöfen
Das Erzbistum Freiburg regelt erstmals formal, dass Bischöfe und andere leitende Geistliche freiwillig auf Teile ihres Gehalts verzichten können. Die im aktuellen Amtsblatt in Kraft gesetzte "Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs, der Weihbischöfe, der Domkapitulare und Dompräbendare sowie von Priestern, die in der Erzbischöflichen Kurie eingesetzt sind" schreibt damit fest, was zuvor schon ohne Regelung teilweise Praxis ist. "Der Verzicht auf Besoldungsgruppen oder Stufen wurde und wird von mehreren Personen in dem von der Ordnung umfassten Kreis schon seit vielen Jahren praktiziert", teilte der Sprecher des Erzbistums auf Anfrage mit. Welche leitenden Geistlichen auf Bezüge verzichten, macht die Erzdiözese aber nicht öffentlich.
Die Reform der Ordnung wurde nach Angaben des Erzbistums nötig, weil die 1998 in Kraft gesetzte Vorgängerregelung auf dem damaligen Beamtenrecht aufbaute. "Sie musste angepasst werden, weil sie Bezüge zu beamtenrechtlichen Vorschriften beinhaltete, die so mittlerweile nicht mehr in Kraft sind – etwa zu Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Dienstaufwandsentschädigung oder Emeritierung", so der Sprecher weiter.
Die Vergütung richtet sich bei der erfassten Personengruppe nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg. Der Erzbischof wird in die Besoldungsgruppe B 9 eingruppiert, die das Landesgesetz für Ministerialdirektoren beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde und den Präsidenten des Rechnungshofs vorsieht und für die derzeit ein Grundgehalt von 12.475,69 Euro vorgesehen ist. Der Generalvikar ist in B 8 eingruppiert (Regierungspräsident, 11.764,14 Euro), Weihbischöfe in B 5 (z. B. Präsident des Statistischen Landesamts, 10.076,00 Euro). Alle von der Ordnung erfassten Personen können für sich selbst freiwillig eine Zurückstufung in eine andere Besoldungsgruppe oder niedrigere Stufe festsetzen, als sie nach der Ordnung vorgesehen ist. Der freiwillige Verzicht kann jeweils ab dem Folgejahr widerrufen werden. (fxn)