Traunsteiner Missbrauchsprozess: Weiterhin kein Ende in Sicht
Im Zivilprozess vor dem Landgericht Traunstein gegen das Erzbistum München und Freising um Schmerzensgeld für einen Missbrauchsbetroffenen ist am Mittwoch ein sogenannter Hinweisbeschluss ergangen. Man wolle das bei einem Sachverständigen in Auftrag gegebene Gutachten abwarten, teilte das Gericht mit. Erst danach werde das Verfahren fortgeführt. Die Prozesspause erklärte das Gericht in seiner Mitteilung auch damit, dass man keine weiteren Zeugen anzuhören habe. Ein benannter Zeuge sei dauerhaft erkrankt, bei den weiteren beiden Zeugen sei der Aufenthalt nicht bekannt.
Anfang Januar hatte ein vom Gericht bestellter Sachverständiger die mündliche Verhandlung verfolgt. Dieser Experte soll nun ein Gutachten dazu erstellen, ob die Sucht- und psychischen Probleme des Betroffenen auf den Missbrauch durch den früheren Priester Peter H. zurückzuführen sind. Der Sachverständige benötigt nun offenbar mehr Zeit als zunächst gedacht.
Der Betroffene fordert 300.000 Schmerzensgeld
Im Juni 2022 hatte Andreas Perr, ein Opfer des Missbrauchstäters und früheren Priesters Peter H., eine Feststellungsklage am Landgericht Traunstein eingereicht. Diese hatte bundesweit und auch international für Aufmerksamkeit gesorgt, denn die Klage richtete sich ursprünglich nicht nur gegen das Erzbistum München und Freising, sondern unter anderen auch gegen den früheren, inzwischen verstorbenen Papst Benedikt XVI. Das Verfahren gegen den Papst wurde abgetrennt und vorübergehend ausgesetzt, weil bisher keine Erben ermittelt werden konnten. Der Betroffene fordert 300.000 Euro Schmerzensgeld vom Erzbistum.
Das Erzbistum hatte diese Forderung am ersten mündlichen Verhandlungstag im Juni 2023 abgelehnt und eine Abweisung der Klage des Mannes beantragt. Man sei aber "zu einer angemessenen Lösung" und Schmerzensgeldzahlung bereit, teilte das Erzbistum damals mit. Die Vorsitzende Richterin der 5. Zivilkammer, Elisabeth Nitzinger-Spann, hatte zu Beginn der Verhandlung "dem Grunde nach" den Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld bejaht. (epd)