Seit November 2022 suspendiert

Anklage gegen Münsteraner Priester wegen Kinderpornografie erhoben

Veröffentlicht am 04.04.2024 um 13:29 Uhr – Lesedauer: 

Recklinghausen ‐ Vor anderthalb Jahren erschütterte die Hausdurchsuchung in einem Pfarrhaus das Bistum Münster – sofort wurde der Pfarrer vom Bischof suspendiert. Nach Auswertung großer Mengen beschlagnahmter Daten hat die Staatsanwaltschaft nun Anklage erhoben.

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Die Staatsanwaltschaft Köln klagt einen Priester des Bistums Münster wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte an. Auf Anfrage teilte ein Sprecher des Amtsgerichts Recklinghausen am Donnerstag gegenüber katholisch.de mit, dass die Staatsanwaltschaft am 25. März gegenüber einem Theologen aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Anklage erhoben hat. Das Verfahren sei noch nicht eröffnet und zur Hauptverhandlung zugelassen. Im November 2022 wurde das Pfarrhaus in Recklinghausen von der Polizei durchsucht. Der Priester wurde umgehend von Bischof Felix Genn suspendiert, im Februar 2023 wurde er von seinem Amt als Pfarrer entpflichtet. Die Suspendierung dauert an. Damit ist dem Beschuldigten die Ausübung aller priesterlichen Tätigkeiten untersagt.

Bei der Durchsuchung durch das Polizeipräsidium Recklinghausen wurden Datenträger sichergestellt, auf denen nach Angabe der Staatsanwaltschaft kinder- und jugendpornografisches Material gefunden wurde. Im November teilte die Staatsanwaltschaft gegenüber katholisch.de mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und ein polizeilicher Abschlussbericht vorliege. Vor einer Abschlussverfügung für das Verfahren musste die Staatsanwaltschaft zunächst noch dem Verteidiger des Beschuldigten Akteneinsicht gewähren und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Im Fall einer Verurteilung droht dem Beschuldigten eine Haftstrafe. Bei kinderpornografischen Inhalten sieht das Strafgesetzbuch ein Strafmaß von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, bei jugendpornografischen Inhalten bis zu drei Jahre oder fünf Jahre bei gewerbs- oder bandenmäßigen Taten. Nach kirchlichem Strafrecht ist der Erwerb, die Aufbewahrung oder die Verbreitung von pornografischen Bildern von Minderjährigen strafbar. Als Strafen sind die Amtsenthebung und andere gerechte Strafen bis hin zur Entlassung aus dem Klerikerstand vorgesehen. Zuständig ist für derartige schwere Delikte das Dikasterium für die Glaubenslehre als spezielle Gerichtsbehörde. Kirchliche Strafverfahren werden in der Regel erst nach dem Abschluss staatlicher Verfahren eröffnet. (fxn)