Freiwillige Räumung nach Exkommunikation ausgeschlossen

Schismatische Klarissen bekräftigen Anspruch auf Kloster

Veröffentlicht am 28.06.2024 um 12:09 Uhr – Lesedauer: 

Belorado/Burgos ‐ Die Klarissen, die mit der Kirche gebrochen haben und aus dem Orden entlassen und exkommuniziert wurden, geben nicht klein bei: Freiwillig verlassen sie ihr Kloster nicht. Sie kämpfen darum, als rechtmäßige Eigentümerinnen anerkannt zu werden.

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Die schismatischen Nonnen von Belorado kämpfen um das Eigentum an ihrem Kloster. In einer vierseitigen Stellungnahme bekräftigen sie ihren Anspruch auf das Klostergut, rücken aber weiterhin nicht von ihrem Schisma ab. Das Schreiben vom Mittwoch an den von Rom zum Verwalter des Klosters bestellten Erzbischof Mario Iceta haben die Schwestern über ihre Social-Media-Kanäle veröffentlicht. Die Schwestern hätten sich "einer Atmosphäre des Konflikts und aus Liebe zur katholischen Wahrheit dazu entschlossen, [sich] von der Konzilskirche zu trennen". Nun würden sie versuchen, für ihre Gemeinschaft eine Körperschaftsform des bürgerlichen Rechts zu erlangen. Zugleich betonten sie, dass sie auf die Klostergüter, auf die sie Anspruch erheben, für ihren Lebensunterhalt angewiesen sind, und dass sie keine persönliche Bereicherung anstreben.

Der Anweisung des Erzbischofs, das Kloster zu räumen, würden sie nicht freiwillig Folge leisten: "Wir erkennen in der gegenwärtigen Situation keine andere Befugnis als die der Gerichte an, unsere Räumung anzuordnen." Die zehn Schwestern betonen, dass das Kloster von Belorado seit 1969 als Eigentum des Klarissenkonvents im Grundbuch eingetragen ist. Die Gemeinschaft habe auch stets dort im Rahmen ihres Statuts und des Kirchenrechts gewirkt und sei im staatlichen Register der religiösen Körperschaften eingetragen. Die von Iceta eingesetzte Verwaltungskommission betont dagegen in einer am selben Tag veröffentlichten Presseerklärung, dass das Kloster ohnehin schon eine vom bürgerlichen Recht anerkannte Rechtsform habe, da die Vereinbarungen des spanischen Staats mit dem Heiligen Stuhl von 1979 vorsehen, dass kirchlichen Körperschaften auch im weltlichen Recht Rechtspersönlichkeit zukommt.

Klostervermögen ist Vermögen der Kirche

Es treffe auch nicht zu, dass das Kloster Eigentum der zehn exkommunizierten und aus dem Orden entlassenen Schwestern sei. Da sie nicht mehr dem Orden angehörten, hätten sie auch keinen Rechtsanspruch darauf, im Kloster zu leben. Die Klostergemeinschaft werde seit dem Ausschluss der zehn schismatischen Nonnen von den verbleibenden acht Schwestern gebildet, die den Weg ins Schisma nicht mitgegangen sind. Orden sind nach kirchlichem Recht öffentliche juristische Personen, ihr Vermögen gilt damit als Vermögen der Kirche, nicht ihrer Mitglieder.

Das Kloster der Klarissen von Belorado
Bild: ©Erzbistum Burgos

Das Kloster der Klarissen von Belorado

Die Verwaltungskommission wies auch Vorwürfe zurück, sie würde den Zugriff auf die Konten des Klosters nutzen, um die Schwestern unrechtmäßig unter Druck zu setzen. Tatsächlich kümmere sich die Kommission zusammen mit der Föderation der Klarissen darum, die Liquidität des Klosters zu sichern sowie ausstehende Rechnungen und Gehälter zu bezahlen. Dazu sei sie aber auf die Mitwirkung der ausgeschlossenen Schwestern angewiesen, die bisher unterblieben sei.

Anfang der Woche hatten die schismatischen Schwestern den angeblichen Bischof und den zu dessen Gemeinschaft gehörenden angeblichen Priester aufgefordert, das Kloster zu verlassen. Die Schwestern hatten sich Mitte Mai der Jurisdiktion von Bischof Pablo de Rojas unterstellt, einem bekannten Sedisvakantisten. Ob er tatsächlich gültig geweihter Bischof ist, ist fraglich. Beobachter gehen davon aus, dass die Entscheidung gefallen ist, um die Rechtsposition der Nonnen angesichts der durch den zuständigen Erzbischof angekündigten Räumung der Schwestern aus dem Kloster zu verbessern. (fxn)