Bistum Limburg macht kirchliche Gesetzgebung synodal

Die bischöfliche Gesetzgebung im Bistum Limburg soll künftig transparent und partizipativ ablaufen. Bischof Georg Bätzing hat im aktuellen Amtsblatt eine Ordnung für das Gesetzgebungsverfahren im Bistum Limburg in Kraft gesetzt, die erstmals auch dem Diözesansynodalrat erlaubt, kirchliche Gesetze vorzuschlagen. Alleiniger Gesetzgeber bleibt – wie vom Kirchenrecht vorgeschrieben – der Diözesanbischof. Das Bistum Limburg ist die erste deutsche Diözese, in der kirchliche Gesetzgebung auf diese Weise synodal gestaltet wird.
Gemäß der Ordnung dürfen der Ortsordinarius – also der Diözesanbischof, der Generalvikar und die Bischofsvikare –, das Bistumsteam sowie der Diözesansynodalrat Gesetze und andere kirchenrechtliche Regelungen vorschlagen. Für die vorgeschlagenen Gesetzesinitiativen werden jeweils Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingerichtet, in die alle relevanten Interessengruppen einbezogen werden. Die Gruppe erarbeitet einen Regelungsentwurf, auf dessen Grundlage ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird. Angehört werden die Mitglieder des Bistumsteams, der Vorstand des Diözesancaritasverbands, der Vorstand der Haupt-Mitarbeitervertretung und der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, das Gleistellungsteam, die diözesane arbeitsrechtliche Kommission, sowie die Vorstände des Diözesansynodal- und des Seelsorgerates. Eine öffentliche Anhörung ist nicht vorgesehen. Auf Grundlage der Anhörung stellt die Arbeitsgruppe einen weiteren Regelungsentwurf zusammen, über den das Bistumsteam berät. Die eigentliche Gesetzgebung bleibt beim Diözesanbischof, der das fertige Gesetz durch seine öffentliche Verkündung erlassen kann.
Erste Schritte einer partizipativen Kirchengesetzgebung
Ausgeschlossen von dem Verfahren sind lediglich Regelungen aus dem Arbeitsrecht, die bereits jetzt in einem partizipativen Verfahren durch die zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen vorbereitet werden. Bei überdiözesanen Gesetzgebungsverfahren wird das neue Verfahren ebenfalls in der Diözese angewandt. Beispiele dafür sind die Regelungen zu Intervention und Prävention sexualisierter Gewalt und das kirchliche Datenschutzrecht, für die von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) oder dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) ein einheitliches Muster entworfen wird, das von den einzelnen Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt werden muss, um wirksam zu werden.
Im Kirchenrecht der lateinischen Kirche gibt es in der Regel keine Gesetzgebungsorgane. Synoden sind, anders als in den katholischen Ostkirchen, keine selbständigen Organe der Gesetzgebung. Der Papst und der Bischof sind grundsätzlich alleinige Gesetzgeber. Die Bischofskonferenzen können nur in wenigen, ausdrücklich benannten Gebieten Gesetze und allgemeine Dekrete erlassen. Beteiligungsverfahren sind nicht vorgeschrieben. In den vergangenen Jahren wurde die Gesetzgebung auf Ebene der DBK teilweise transparenter gestaltet. Vor der Reform der Grundordnung des kirchlichen Dienstes wurde beispielsweise ein Anhörungsentwurf vorab veröffentlicht. Aktuell läuft die Reform des kirchlichen Datenschutzrechts auf Grundlage eines Anhörungsverfahrens. Im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts hat die DBK 2022 eine "Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz" (OZAR) in Kraft gesetzt, das die Beteiligungsverfahren allgemein regelt. Die Limburger Beteiligungs-Ordnung orientiert sich an der Struktur der OZAR. (fxn)