Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Karlsruhe stärkt Klagerecht gegen kirchliche Gerichtsentscheidungen

Veröffentlicht am 19.05.2026 um 14:55 Uhr – Lesedauer: 

Karlsruhe ‐ Ein konfessionsloser Jurist wurde von einem Kirchengericht als Anwalt abgewiesen. Nun stellt das Bundesverfassungsgericht klar: Gegen solche Entscheidungen steht grundsätzlich der staatliche Rechtsweg offen.

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Staatliche Gerichte können über Streitigkeiten entscheiden, für die zunächst kirchliche Gerichte zuständig sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss festgestellt, der am Dienstag veröffentlicht wurde (Beschluss vom 22. April 2026 – 2 BvR 264/26). Wenn der kirchliche Rechtsweg etwa im kirchlichen Datenschutzrecht ausgeschöpft ist, können nach dem Beschluss des Gerichts unter bestimmten Bedingungen staatliche Gerichte angerufen werden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Schutzgüter handelt, die der Staat garantiert, und dass die Angelegenheit nicht allein vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gedeckt ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde von einem Anwalt eingelegt, der keiner Kirche angehört und deshalb nicht als Prozessvertreter vor einem evangelischen Verwaltungsgericht zugelassen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde abgelehnt, weil der Anwalt erst den staatlichen Rechtsweg hätte erschöpfen müssen. Erst dann kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

In der ursprünglichen Sache ging es um einen Streit über das Auskunftsrecht zwischen einer Patientin und einem evangelischen Krankenhaus. Nachdem staatliche Gerichte die kirchlichen Gerichte für zuständig befunden hatten, hatte der Anwalt der Frau Klage beim zuständigen evangelischen Verwaltungsgericht der Landeskirche von Westfalen erhoben. Das Gericht hatte ihn aber als Prozessvertreter abgelehnt, weil er keiner Kirche angehörte. Rechtsmittel vor kirchlichen Gerichten gegen die Ablehnung scheiterten endgültig. Daraufhin erhob der Anwalt Verfassungsbeschwerde, weil der durch die Regelung zur Kirchenzugehörigkeit im evangelischen Prozessrecht Verstöße gegen die Berufsfreiheit, die negative Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot sah.

Staatlicher Rechtsweg nicht ausgeschöpft

In seiner Entscheidung hält das Bundesverfassungsgericht diese Verstöße nicht für zwingend unplausibel. Die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde erfolgte vielmehr, weil der Anwalt zunächst den staatlichen Rechtsweg hätte ausschöpfen müssen, bevor er sich ans Bundesverfassungsgericht wendet.

Tisch der Verteidigung bei der mündlichen Verhandlung vor dem DSG-DBK. "Antragsgegner zu 4)" bezieht sich auf Kardinal Reinhard Marx
Bild: ©katholisch.de/fxn (Archivbild)

Das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz verhandelt seine Fälle in Bonn in letzter Instanz – unter bestimmten Umständen steht aber noch der staatliche Rechtsweg offen.

Das Verfassungsgericht betont, dass grundsätzlich auch im Streit um innerkirchliche Angelegenheiten staatliche Gerichte angerufen werden können, wenn der kirchliche Rechtsweg ausgeschöpft ist und es um Rechtsgüter geht, die die staatliche Rechtsordnung garantiert. Beim Datenschutzrecht komme dazu, dass Religionsgemeinschaften hier nicht frei Regelungen treffen können, sondern nur im Rahmen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese legt fest, dass Religionsgemeinschaften eigenes Datenschutzrecht anstelle der DSGVO nur dann anwenden dürfen, wenn es in Einklang mit der DSGVO steht, also das staatliche Datenschutzniveau im Wesentlichen erfüllt. Sowohl die Evangelische Kirche in Deutschland wie die katholische Kirche machen von dieser Regelung Gebrauch.

Das Bundesverfassungsgericht sieht es als denkbar an, dass der Ausschluss von Anwältinnen und Anwälten, die keiner Kirche angehören, vor Kirchengerichten im Bereich des Datenschutzrechts nicht zulässig sein könnte, weil zum Schutzniveau der DSGVO auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gehört.

Beschwerdeführer kann weiter klagen

Der Nichtannahmebeschluss bedeutet nicht, dass der Vorgang nun erledigt ist. Vielmehr kann der Anwalt jetzt beim zuständigen staatlichen Gericht klagen und auf die Begründung des Nichtannahmebeschlusses verweisen, mit der das Bundesverfassungsgericht seine Position zur Frage der Zulässigkeit der Regelung im evangelischen Prozessrecht angedeutet hat.

Insgesamt hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung den Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Kirchengerichten gestärkt, weil es bekräftigt hat, dass der Rechtsweg zu staatlichen Gerichten gegen letztinstanzliche Entscheidungen von Kirchengerichten grundsätzlich möglich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um rein innerkirchliche Sachverhalte handelt. Grundsätzlich können die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts auch für katholische Kirchengerichte angewandt werden, insbesondere für die kirchlichen Arbeits- und Datenschutzgerichte. In deren Gerichtsordnungen gibt es allerdings keine Vorgaben für die Konfessionszugehörigkeit von Anwältinnen und Anwälten. (fxn)