Erzbischof Koch: Sterbehilfe darf keine "normale Option" werden
Der Berliner Erzbischof Heiner Koch erhofft sich von der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe "ein starkes Signal für den Schutz des Lebens". "Wenn der Suizid als normale Option neben die Begleitung von schwerkranken und sterbenden Menschen gestellt wird, befürchte ich eine Verschiebung des Wertesystems", sagte Koch den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Montag). Er sehe die Gefahr, "dass Menschen gedrängt werden oder sich gedrängt fühlen, von solchen Optionen auch Gebrauch zu machen".
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am Dienstag und Mittwoch über das Verbot der sogenannten geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Seit Dezember 2015 ahndet Strafrechtsparagraf 217 die auf Wiederholung angelegte Hilfe bei der Selbsttötung mit bis zu drei Jahren Gefängnis. Gewissensentscheidungen im Einzelfall sind ausgenommen. Sterbehilfe-Vereine, Einzelpersonen und Ärzte haben in Karlsruhe Beschwerde eingelegt, weil sie im Grundgesetz zugesicherte Rechte wie beispielsweise die Berufsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht verletzt sehen.
Koch: Begleitung von Sterbenden ausbauen
Koch sagte, es sei richtig, dass der Gesetzgeber die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verboten habe. "Richtig und mindestens genauso wichtig ist der gleichzeitige Ausbau der palliativen und hospizlichen Begleitung von schwerkranken und sterbenden Menschen", so der Erzbischof.
Bei der Suizidassistenz – auch Beihilfe zur Selbsttötung genannt – wird einem Sterbewilligen beispielsweise ein tödlich wirkendes Mittel überlassen, das der jedoch selbst zu sich nimmt. Ein wichtiger Punkt ist dabei die sogenannte Garantenpflicht. Derjenige, der der Selbsttötung beiwohnt, ist unter Umständen dazu verpflichtet, dem bewusstlosen Suizidenten Hilfe zu leisten. Liegt eine eindeutige Willensbekundung des Suizidenten vor, wird von der Garantenpflicht abgesehen. Auch ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder Betäubungsmittelgesetz kann dem Suizidbegleiter vorgeworfen werden. Ein tödliches Mittel selbst zu verabreichen gilt dagegen als Tötung auf Verlangen und war auch schon vor 2015 verboten. (bod/epd)