Darf Religion berufliche Anforderung sein?
In Deutschland ist das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen in Artikel 140 des Grundgesetzes verankert. Das bedeutet zum Beispiel, dass Kirchen entscheiden können, wen sie einstellen. Das sei eine Besonderheit in Europa, sagt die Expertin für Religions- und Rechtsfragen Doris-Maria Schuster. In den meisten anderen EU-Staaten sei die Position der Kirchen nicht verfassungsrechtlich geschützt. Während das Bundesarbeitsgericht in Deutschland die Sonderstellung der Kirchen bereits in mehreren Urteilen bestätigte, ist das auf europäischer Ebene nicht der Fall.
Zum ersten Mal verhandelt am Dienstag der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg darüber, ob es nach europäischen Recht eine Diskriminierung darstellt, wenn ein Bewerber bei einem kirchlichen Arbeitgeber wegen seiner Konfessionslosigkeit ausgeschlossen wird.
Geklagt hat Vera Egenberger. Sie bewarb sich beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. auf eine Referentenstelle zur UN-Antirassismuskonvention. Die Ausschreibung enthielt unter anderem die Angabe, dass die "Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag" vorausgesetzt werde. Die Konfession musste im Lebenslauf angegeben werden. Die Bewerbung von Egenberger war nach einer ersten Sichtung zwar noch im Auswahlverfahren verblieben. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde sie aber nicht eingeladen.
Entschädigung gefordert
Egenberger ist der Auffassung, dass sie wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert wurde. Sie sieht darin ein Verstoß gegen die europäische Gleichbehandlungs-Richtlinie, die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen. Im Gegensatz zu einer Verordnung geben Richtlinien den Staaten die Möglichkeit, die EU-Vorgaben an nationale Gegebenheiten anzupassen. In Deutschland ist die Richtlinie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt.
Paragraf 9 dieses Gesetzes regelt unter anderem, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung in Deutschland zulässig ist, wenn die Religionszugehörigkeit nach dem Selbstverständnis der Kirche für die Stelle wesentlich ist. Egenberger argumentiert, dass diese weite Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie im AGG in Deutschland nicht europakonform sei. Sie fordert deswegen eine Entschädigung von mindestens 9.788,65 Euro, weil sie die Stelle nicht bekam.
Linktipp: Katholisches Arbeitsrecht soll überdacht werden
Zur Neukonzeption des Rechts hat sich im Auftrag der deutschen Bischöfe eine Arbeitsgruppe konstituiert, ihr steht der Münchner Generalvikar Peter Beer vor. Zunächst will sie vier Schlüsselbegriffe klären.Artikel 4, Absatz 2 der Richtlinie aus dem Jahr 2000 sieht jedoch auch vor, dass eine Ungleichbehandlung wegen der Religion keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion eine "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" für die Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung sei. Zudem können demnach Regeln beibehalten werden, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie in den Staaten schon bestanden. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts wollen nun vom EuGH wissen, ob Artikel 4 dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Kirchen selbst bestimmen können, wann Religion eine berufliche Anforderung ist.
Für Schuster hat das Urteil eine "maßgebliche Bedeutung" für Deutschland. "In Frage steht, wie weit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Arbeitsverhältnissen reicht", so Schuster. Im Kern gehe es darum, ob Arbeitgeber selber bestimmen können, ob die Religionszugehörigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung sei oder ob es immer einen Bezug zu der Art der Tätigkeit oder den Umständen der Ausübung geben müsse, der für ein Gericht überprüfbar sei, so Schuster.
Sensible kulturelle Fragen
Die Juristin verweist dabei auf Artikel 17 der Arbeitsweise der EU. Die Arbeitsweise der EU sei Ende 2009 und damit nach der nach der Gleichbehandlungsrichtlinie in Kraft getreten und betone, dass die EU den Status, den Kirchen nach nationalem Recht haben, achtet und nicht beeinträchtigt.
Ein Gespür für solche sensiblen kulturellen Fragen haben die Richter des EuGH im März bewiesen. Beim Urteil zum Kopftuchverbot in Unternehmen betonten sie, dass die lokalen Umstände beachtet werden müssten, um die "Beschränkungen der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen".
An diesem Dienstag findet zunächst eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Parteien ihre Argumente austauschen. Anschließend arbeitet ein Richter Empfehlungen aus, denen das Gericht folgen kann, aber nicht muss. Erst in einigen Monaten wird es ein Urteil geben.