Kirchliches Arbeitsrecht: Unabdingbar oder diskriminierend?
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt verhandelt am Donnerstag erneut über einen Fall, der für das eigenständige kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland von Bedeutung ist. Es geht um die Frage, ob ein kirchlicher Arbeitgeber bei der Besetzung einer Stelle die Zugehörigkeit zu einer Kirche fordern darf. Im konkreten Fall hatte eine konfessionslose Bewerberin, die eine Stelle nicht erhielt, auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund der Religion geklagt.
Entschädigung von 1.957 Euro
Der Fall beschäftigt die Gerichte bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) seit fünf Jahren. Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung hatte Ende 2012 eine befristete Referentenstelle ausgeschrieben; es ging um die Erarbeitung eines Berichts zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention durch Deutschland. Die im Bereich Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Antirassismus engagierte Berlinerin Vera Egenberger, eine studierte Sozialpädagogin, hatte sich beworben, obwohl sie weder über einen geforderten Hochschulabschluss verfügte noch Mitglied einer Kirche war.
Kirchliches Arbeitsrecht: EuGH stärkt staatliche Gerichte
Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs: Künftig müssen staatliche Gerichte im Einzelfall überprüfen, ob die Religionszugehörigkeit bei der kirchlichen Stellenbesetzung ein Kriterium sein darf.Das Arbeitsgericht Berlin gab ihrer Klage statt und sprach ihr eine Entschädigung von 1.957 Euro zu. Dagegen legten beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein: die Klägerin, weil sie eine höhere Entschädigung in Höhe von knapp 10.000 Euro anstrebte, die Diakonie, weil sie die Klage als unberechtigt ansah. Eine christliche Perspektive bei der Erstellung des Berichts sei - ungeachtet der erforderlichen fachlichen Voraussetzungen - "für die Beurteilung der Konvention durch unser Haus unabdingbar", argumentierte die Diakonie.
Nachdem das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, beantragte die in der Sache von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi unterstützte Egenberger Revision beim Bundesarbeitsgericht. Dieses legte den Fall zunächst dem EuGH zur Auslegung vor, weil Europarecht betroffen ist. Konkret wollte das Bundesarbeitsgericht wissen, ob es mit dem EU-Recht vereinbar ist, dass die Kirchen in Deutschland bei der Frage nach loyalem und aufrichtigem Verhalten von Angestellten dahingehend unterscheiden dürfen, ob die Person konfessionell gebunden ist oder nicht.
Der EuGH beschloss am 17. April eine differenzierte Entscheidung: Danach muss es einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, wenn eine Kirche oder eine andere weltanschaulich geprägte Organisation geltend macht, dass die Religion für die betreffende Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation sei. Eine solche Anforderung müsse notwendig und aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein. Sie dürfe keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht der Kirche auf Autonomie umfassen. Zudem müsse sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.
Wie diese Grundsätze auf den konkreten Fall anzuwenden sind, müssen nun die Erfurter Richter entscheiden. Sie könnten die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigen oder aufheben - und dabei möglicherweise die Kriterien präzisieren, die für die Begründung der Anforderung der Kirchenzugehörigkeit erfüllt sein müssen. Dann hätte das Urteil über den Einzelfall hinaus Bedeutung.
Kirchen lockerten Arbeitsrecht
Die Kirchen selbst haben auf die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse reagiert und die Bestimmungen ihres Arbeitsrechts gelockert - ohne dabei aber den Anspruch aufzugeben, dass die christliche Prägung ihrer Einrichtungen durch die Mitarbeiter gewährleistet sein müsse. So wird in den 2016 von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erlassenen Richtlinien über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit zwar "grundsätzlich" die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche (oder einer anderen Kirche) vorausgesetzt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen Aufgaben der Verkündigung, der Seelsorge und der evangelischen Bildung übertragen sind. Für alle übrigen Aufgaben können auch Personen eingestellt werden, die keiner Kirche angehören.