Hessen: Landtags-Debatte über Gott in Verfassung
Um die Frage, ob es künftig in der Präambel der hessischen Verfassung einen Gottesbezug geben soll, ist am Mittwoch zu Beginn einer dreitägigen Anhörung der Enquetekommission "Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen" in Wiesbaden gegangen. Nach dem Willen der CDU soll es ähnlich der Regelung im Grundgesetz einen solchen Bezug geben. In der Grundgesetz-Präambel heißt es, das deutsche Volk habe dieses Grundgesetz beschlossen "im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen".
In ihrer Argumentation folgt die CDU einer Darlegung des emeritierten Professors für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen, Christian Starck. Er macht in seiner schriftlichen Stellungnahme deutlich, dass ein Gottesbezug, verbunden mit der Verantwortung vor den Menschen, eine Absage an alle totalitären Staatsmodelle sei. Es liege keine Anrufung Gottes in dem Sinne vor, dass der Verfassungsgeber im Namen Gottes gehandelt habe. Mit der Formel werde keine Verpflichtung auf das Christentum oder auf einen persönlichen Gott zum Ausdruck gebracht; auch werde das Land Hessen nicht als christlicher Staat charakterisiert.
Auch Todesstrafe soll abgeschafft werden
Außer im Grundgesetz gibt es einen Gottesbezug in den Landesverfassungen von Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Im Sommer scheiterte im Kieler Landtag ein Vorschlag von 29 Abgeordneten aller Fraktionen, einen Gottesbezug in die Verfassung des Bundeslandes Schleswig-Holstein aufzunehmen. Die hessische Verfassung wurde am 1. Dezember 1946 durch eine Volksabstimmung in Kraft gesetzt. Um die Verfassung an Veränderungen anzupassen, setzte der Landtag Ende 2015 eine Enquetekommission ein. Voraussichtlich Ende 2018 sollen die Hessen in einer Volksabstimmung über die Reform befinden.
Von der Kommission überarbeitet werden sollen unter anderem die Themen "Stärkung der Anerkennung des Ehrenamts", "Überprüfung der Regelung zum passiven Wahlalter", "Überprüfung der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen von Volksbegehren und Volksentscheiden" und "Abschaffung der Todesstrafe". Dass die geltende Verfassung dieses Strafmaß vorsieht, ist nicht von Belang, weil Artikel 102 des Grundgesetzes bestimmt "Die Todesstrafe ist abgeschafft" und weil Bundesrecht vor Landesrecht geht. (KNA)