Jurist Georg Neureither über das Verhältnis von Recht und Religion

Zumutung Religionsfreiheit?

Veröffentlicht am 15.04.2014 um 00:00 Uhr – Lesedauer: 
Justiz

Bonn ‐ Der Staat ist "Herr der weltlichen Rechtsordnung", wie es der emeritierte Kirchenrechtler Axel von Campenhausen formuliert hat. Die staatlichen Ge- und Verbote sind von jedermann verbindlich zu befolgen. "Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt", heißt es an einer Stelle des Grundgesetzes. Das Recht hat daher Vorrang vor der Religion.

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Doch derselbe Staat bringt gleichzeitig in der Religionsfreiheit das Gegenteil zum Ausdruck: "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich", heißt es in Artikel 4 Absatz 1. Die Religion hat laut diesem Artikel also Vorrang vor dem Recht. Wie ist dieser Widerspruch des Grundgesetzes zu verstehen?

"Recht und Religion"

Inhaltlich erkennt der Staat in dem "Urrecht" der Religionsfreiheit (Georg Jellinek) an, dass es Situationen gibt, in denen die Gebote des Staates und der Religion den Einzelnen in eine Pflichtenkollision bringen. Methodisch verlangt das Grundrecht in einem solchen Fall, dass beiden Seiten – soweit es geht – Rechnung getragen wird. Das bedeutet, dass beiden Rechtsgütern Grenzen gezogen werden müssen, damit beide zu möglichst großer Wirksamkeit gelangen können.

Die Antwort des Grundgesetzes auf die Frage "Vorrang des Rechts oder der Religion", lautet daher weder "Vorrang des Rechts" noch "Vorrang der Religion", sondern "Recht und Religion". Es besteht deshalb kein Widerspruch in unserer Verfassung, sondern ein Gleichrang von Recht und Religion. Und dieser Gleichrang ist nicht nur auf der Ebene des Verfassungsrechts, sondern auf allen Ebenen des Rechts und in jeder Fallgestaltung zu beachten.

Beispiel: Christentum

Grundsatzurteil zu all diesen Fragen ist der Gesundbeter -Fall des Bundesverfassungsgerichts von 1971. Ein Ehepaar war Mitglied des evangelischen Brüdervereins. Nach der Geburt des vierten Kindes litt die Frau unter Blutmangel; trotz ärztlichem Rat lehnte sie es aber ab, sich in ein Krankenhaus zu begeben. Auch ihr Ehemann unterließ es, Einfluss auf seine Frau zu nehmen und sie zu einer Behandlung zu überreden. Beide vertrauten darauf, dass die Frau auch ohne Krankenhausbehandlung wieder gesund werde; das Gebet zu Gott sei der bessere Weg. Die Frau, die bis zuletzt bei klarem Bewusstsein war, verstarb.

Religiöse Aspekte müssen beachtet werden

Gegen seine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung legte der Ehemann erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht hob die Verurteilung auf und führte aus, Gründe der Glaubensfreiheit "schließen es aus, Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen zu unterwerfen, die der Staat für ein solches Verhalten – unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivierung – vorsieht. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG kommt hier in der Weise zur Geltung, dass sie Art und Maß der zulässigen staatlichen Sanktionen beeinflussen kann."

Seitdem ist die Einbeziehung der Religion in Strafurteile richterlicher Normalfall, sofern ein entsprechender Sachverhalt festgestellt wurde. Die Nichtbeachtung religiöser Aspekte würde im Gegenteil jede Entscheidung angreifbar machen.

Bild: ©privat

Dr. Georg Neureither, Kirchenrecht

Beispiel: Judentum

Ein eindrückliches Beispiel für das Judentum ist der Beschneidungs-Fall des Landgerichts Köln , auch wenn der Fall im Ausgangspunkt den Islam betraf.

Der Fall zeigt zum einen die Anwendung der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Arzt, der die religiöse Beschneidung des Jungen mit Einwilligung der Eltern vorgenommen hatte, wurde wegen Körperverletzung angeklagt. Das Gericht prüfte Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe unter anderem auch aus Gründen der Religion. Aspekte der Religion wurden demzufolge bei der Entscheidungsfindung mitbehandelt. Allerdings, und das ist zum andern das Problematische, hat das Landgericht seine verfassungsrechtliche Prüfung nur unzureichend vorgenommen: Bildlich gesprochen, hat es sein Radar nicht weit genug gestellt, weil es nur den Islam, nicht aber das Judentum im Blick hatte, auf welches das Urteil gravierende Auswirkungen hatte.

Arzt erlag einem unvermeidbaren Irrtum

Die Besonderheit des Falles war nämlich, dass sich der Arzt nicht darüber im Klaren war, dass die Beschneidung aus juristischer Perspektive verboten sein könnte. Er befand sich – juristisch gesprochen – in einem unvermeidbaren Irrtum, weswegen er ohne Schuld gehandelt hatte und daher freigesprochen wurde. Unvermeidbar war sein Irrtum deshalb, weil es bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtliche Klarheit in der Frage religiöser Beschneidungen gab. Das nicht mehr angreifbare, letztinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln hatte zur Folge, dass nach dem Urteil niemand mehr für sich in Anspruch nehmen konnte, aus einem unvermeidbaren Irrtum heraus gehandelt zu haben.

Nach der Entscheidung des Landgerichts war daher bei jeder religiösen Beschneidung eines Jungen, der in die Beschneidung wegen seines Alters nicht selbst einwilligen kann, eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung möglich. Da die Beschneidung im Judentum nach nahezu einhelliger Lesart am achten Tag nach der Geburt vorgenommen werden muss (Genesis 17, 12) , hat das Landgericht Köln einer ganzen Religionsgemeinschaft die Befolgung eines für sie schlechthin konstituierenden religiösen Gebots unmöglich gemacht, weil es nicht alle Aspekte des Falles in seiner verfassungsrechtlichen Prüfung verarbeitet hatte. Um den eingetretenen Zustand der Unsicherheit für die jüdische Gemeinschaft zu klären, musste schließlich der Gesetzgeber tätig werden . Der Fall zeigt somit, wie weit die Religion in die jeweilige Entscheidungsfindung einzubeziehen ist.

„Freiheit, besonders die Religionsfreiheit, ist mitunter eine Zumutung.“

—  Zitat: Georg Neureither

Beispiel: Islam

Bei den derzeit diskutierten Urteilen der Landgerichte in Wiesbaden und Rottweil ist unter anderem von einem angeblichen "Islamrabatt" die Rede. Das Landgericht Wiesbaden habe, so zahlreiche Medien , bei einem "Ehrenmord" die besondere Schwere der Schuld verneint, weil sich der Anklagte wegen seiner "religiösen Herkunft in einer Zwangslage befunden" habe. Das Landgericht Rottweil hat laut Medienberichten einen Muslim wegen Mordes verurteilt, der seinen Nachbarn erschossen hatte. Wegen verminderter Schuldfähigkeit habe das Gericht von lebenslänglicher Freiheitsstrafe abgesehen und dies damit begründet, dass der Mann wegen des Ramadan-Fastens unterzuckert und dehydriert gewesen sei.

Unabhängig von den konkreten Urteilsbegründungen der beiden Gerichte – die derzeit noch nicht vorliegen und deshalb auch nicht seriös bewertet werden können – bleibt festzuhalten, dass ein eventueller "Religionsrabatt" verfassungsrechtlich nicht nur nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten ist, soll ein Urteil nicht angreifbar sein. Das gilt für den Islam, das Judentum, das Christentum, kurz: für alle Religionen. Warum das Landgericht Rottweil sich darum zu der Mitteilung veranlasst sah, es habe keinen "Islamrabatt" gegeben, ist unklar. Und mit der Scharia als Maßstab, wie gesagt wurde , hat all das nichts zu tun.

Zumutung und Zutrauen

Freiheit, besonders die Religionsfreiheit, ist mitunter eine Zumutung. Es ist gewiss ein großes Wagnis, das der Staat mit dieser Freiheit eingeht, zumal er hier nicht nur Individuen, sondern auch Institutionen begegnet, noch dazu auf einem Feld, das ihm aus gutem Grund verschlossen bleiben muss. Er nimmt sich um einer fremden Ordnung willen zurück und verpflichtet sich zugleich, diese fremde Ordnung zu schützen. Anders gesagt: Was er nicht kennt, das nimmt er in Schutz. Das zeugt von ungeheurem Mut, vor allem aber von großem Vertrauen. Mehr als alle anderen Grundrechte ist die Glaubensfreiheit daher Ausdruck des Zutrauens zur Freiheit.

Von Georg Neureither

Zur Person

Dr. Georg Neureither ist Gründer und Inhaber der Internetplattform "Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]" . Außerdem ist er Lehrbeauftragter für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Lehrbeauftragter für Religionsverfassungsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und Prüfer in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg.