Landratskandidaten im Religions-Check: Datenschutzaufsicht ermittelt
Die bayerische katholische Datenschutzaufsicht ermittelt gegen einen Pfarrer aus Tussenhausen (Bistum Augsburg). Wie der Bayerische Rundfunk (BR) am Freitag berichtete, hatte der Pfarrer anlässlich der Kommunalwahl über einen Aushang an seiner Kirche über die Konfession und Religiosität der vier Landratskandidaten für den Landkreis Unterallgäu informiert. Teilweise seien dabei auch Informationen über deren Familienmitglieder veröffentlicht worden.
Nach einer Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten des Bistums Augsburgs habe der Pfarrer die Aushänge wieder entfernt. Gegenüber dem BR bedauerte er den Vorgang und sei "todunglücklich über das, was ich da gemacht habe". Dennoch habe das Bistum den Vorgang an die zuständige Datenschutzaufsicht, den Diözesandatenschutzbeauftragten für die bayerischen Bistümer, weitergegeben. Nach einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde wird das Bistum mögliche dienstrechtliche Konsequenzen für den Pfarrer prüfen. Eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde gibt es nicht, solange das Verfahren dort noch läuft. Ob eine Entscheidung noch vor der Kommunalwahl am 15. März erfolgt, steht noch nicht fest.
Religiöse Überzeugungen besonders geschützt
Die betroffenen Kandidaten von CSU, SPD, Freien Wählern und Grünen nehmen den Vorfall laut BR weitgehend gelassen. Der Pfarrer habe sich mittlerweile auch persönlich entschuldigt. Ärgerlich findet es der SPD-Kandidat, dass zwar über seinen Austritt aus der katholischen Kirche informiert wurde, sein Eintritt in eine andere christliche Kirche aber keine Erwähnung fand.
In der katholischen Kirche wird ein eigenes Datenschutzrecht angewendet. Außerdem bestehen eigene unabhängige kirchliche Aufsichtsbehörden, die über die Einhaltung des kirchlichen Datenschutzes wachen. Das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) ist dabei weitgehend deckungsgleich mit den Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung. Ein Unterschied besteht in der Bewertung der Kirchen- und Konfessionszugehörigkeit: Während diese nach staatlichem Recht als "besondere Kategorien personenbezogener Daten" besonders stark geschützt werden, unterliegen sie nach kirchlichem Recht den gleichen Regeln wie normale personenbezogene Daten. Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen im Unterschied zur bloßen Kirchenzugehörigkeit stellen jedoch staatliches wie kirchliches Datenschutzrecht unter besonders hohen Schutz. (fxn)