MAVO-Änderung zu Kurzarbeit und virtuellen MAV-Sitzungen

Wegen Corona-Pandemie: Kirchliches Arbeitsrecht ermöglicht Kurzarbeit

Veröffentlicht am 01.04.2020 um 12:22 Uhr – Lesedauer: 

Köln ‐ Corona stellt auch kirchliche Einrichtungen vor wirtschaftliche Herausforderungen. Deswegen ändern die Bischöfe nun das kirchliche Arbeitsrecht: Künftig ist Kurzarbeit in der Kirche möglich, um Kündigungen zu verhindern.

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Aufgrund der Corona-Pandemie ermöglichen die Bischöfe künftig Kurzarbeit sowie eine virtuelle Teilnahme an Sitzungen von Mitarbeitervertretungen (MAV). Wie die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG MAV) im Erzbistum Köln am Dienstag mitteilte, sei die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) kurzfristig geändert worden. Die Änderungen sind zunächst auf zwei Jahre befristet und sollen am  1. April in Kraft treten. Um Rechtskraft zu erlangen, müssen die neuen Regelungen allerdings zunächst noch in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht werden. Im Erzbistum Köln gilt die Änderung bereits. Eine Sondernummer des Amtsblattes sei bereits erschienen, wenn auch noch nicht online, erklärte eine Sprecherin der Erzdiözese gegenüber katholisch.de.

Ziel der neuen Regelungen sei es, Entlassungen in katholischen Einrichtungen zu verhindern, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten. Kurzarbeit darf von Dienstgebern nicht einseitig angeordnet werden. "Durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld können den Einrichtungen aber auch die eingearbeiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten werden", heißt es in einem von der DiAG MAV veröffentlichten Informationsschreiben des Leiters der Rechtsabteilung des Verbands der Diözesen Deutschlands, in dem er die neuen Regeln erläutert.

Kurzarbeit bisher nur in Caritas-Einrichtungen möglich

Für eine Dienstvereinbarung über Kurzarbeit zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber habe es demnach zuvor im Bereich der verfassten Kirche keine Rechtsgrundlage gegeben. Vor der MAVO-Änderung war Kurzarbeit nur für kirchliche Unternehmen im Bereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbands möglich.

Die DiAG MAV Köln begrüßt die Möglichkeit, Kurzarbeit in kirchlichen Unternehmen einzuführen, betont aber, dass dieses Instrument nur in Frage komme, wenn es um Existenzsicherung der jeweiligen Einrichtung ginge. Kurzarbeit "sollte jedoch nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden, nachdem alle anderen Möglichkeiten von Seiten des Dienstgebers ausgeschöpft wurden", heißt es in einem Schreiben an die Mitarbeitervertretungen des Erzbistums.

Sitzung per Telefon- oder Videokonferenz möglich

Eine weitere Änderung ermöglicht es den Mitarbeitervertretern, Sitzungen mit Hilfe von Telefon- oder Videokonferenzen durchzuführen, wenn "wegen eines unabwendbaren Ereignisses" einzelne oder alle Mitglieder nicht körperlich anwesend sein können. Eine explizite Regelung virtueller Sitzungsteilnahme gab es bisher in der MAVO wie im Betriebsverfassungsgesetz, das im privatwirtschaftlichen Bereich die betriebliche Mitbestimmung regelt, nicht. Bisher galt die Rechtsauffassung, dass eine gültige Beschlussfassung nur bei körperlicher Anwesenheit der Mitglieder möglich ist. Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bereits am 20. März in einer Ministererklärung die Rechtsauffassung seines Ministeriums mitgeteilt, dass in der Sondersituation der Corona-Pandemie auch ohne Gesetzesänderung virtuelle Betriebsratssitzungen zulässig seien.

Die Kirchen wenden in Deutschland im Rahmen ihres grundgesetzlich verankerten Selbstbestimmungsrechts ein eigenes Arbeitsrecht an. Unter anderem gilt in kirchlichen Einrichtungen das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Stattdessen regeln an das staatliche Gesetz angelehnte Mitarbeitervertretungsordnungen die betriebliche Mitbestimmung von Dienstnehmern in der Kirche. Diese Ordnungen werden von den einzelnen Diözesanbischöfen als Gesetzgeber erlassen. In der Regel werden die einzelnen diözesanen Gesetze aber abgestimmt und gelten wortgleich für alle deutschen Bistümer. (fxn)

Ergänzung, 16. April 2020: Das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund hat einen Leitfaden für Mitarbeitervertretungen veröffentlicht, wie Sitzungen über neuartige Kommunikationsmedien datenschutzkonform durchgeführt werden können: Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien bei Sitzungen der Mitarbeitervertretungen in Zeiten der Corona-Pandemie