Kirchenrechtliche Bestimmungen und ihre theologischen Hintergründe

Sakramente und Sakramentalien: Warum manche auch Laien spenden können

Veröffentlicht am 04.05.2020 um 00:01 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ Weil die Sakramente als Handlungen Christi betrachtet werden, darf sie grundsätzlich nur derjenige spenden oder bei ihrer Feier vorstehen, der eine Weihe empfangen hat. Doch bei manchen sind unter ganz bestimmten Bedingungen Ausnahmen vorgesehen. Ein Überblick.

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Die Sakramente, so heißt es im kirchlichen Gesetzbuch, "sind von Christus dem Herrn eingesetzt und der Kirche anvertraut; als Handlungen Christi und der Kirche sind sie Zeichen und Mittel, durch die der Glaube ausgedrückt und bestärkt, Gott Verehrung erwiesen und die Heiligung der Menschen bewirkt wird" (c. 840 CIC). Eben weil sie Handlungen Christi sind, darf sie grundsätzlich nur derjenige feiern und spenden, der "in persona Christi" handelt – also jemand, der eine Weihe empfangen hat. Für die meisten Sakramente ist mindestens die Priesterweihe erforderlich; die Spendung des Weihesakraments ist sogar den Bischöfen vorbehalten.

Doch unter bestimmten Umständen dürfen auch andere Gläubige Sakramente spenden beziehungsweise bei ihrer Feier vorstehen. Im Schweizer Bistum Basel etwa besteht bei der Taufe schon seit längerem eine Regelung: In Pfarreien, die keinen leitenden Pfarrer haben, erhalten die nicht geweihten Gemeindeleiter, Männer wie Frauen, eine außerordentliche und für ihre Amtszeit gültige Taufvollmacht. Im vergangenen Jahr ging die Diözese sogar noch einen Schritt weiter: Nun ist es in allen Pfarreien möglich – auch dort, wo es Pfarrer gibt –, dass Gemeindeseelsorger ohne Weihe eine Taufvollmacht vom Bischof erhalten. Ein anderes Beispiel ist die kanadische Diözese Rouyn-Noranda: Dort durfte eine Ordensschwester ein Paar kirchlich trauen. Tatsächlich sieht das Kirchenrecht bei der Taufe und bei der Eheschließung Ausnahmen vor.

Dass es salopp gesagt für eine Trauung nicht unbedingt einen Geistlichen braucht, hat einen ganz bestimmten Hintergrund: Nach Überzeugung der lateinischen Kirche spenden sich die beiden Partner das Sakrament nämlich selbst. Es braucht dafür lediglich die Assistenz durch den Leiter des Traugottesdienstes. Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof Laien dazu delegieren (vgl. c. 1112 CIC). Voraussetzungen dafür sind die grundsätzliche Einräumung dieser Möglichkeit durch die jeweilige Bischofskonferenz sowie die Erlaubnis des Heiligen Stuhls. Allerdings darf nur ein "geeigneter Laie" bestimmt werden, "der in der Lage ist, die Brautbelehrung zu halten und die Liturgie der Eheschließung in rechter Weise zu feiern" (c. 1113 CIC). In Deutschland hat man sich allerdings bisher noch nicht mit dieser Möglichkeit befasst.

Der Pfarrer legt die Stola über die verbundenen Hände des Brautpaares.
Bild: ©KNA

Nach katholischem Verständnis spenden sich die Eheleute gegenseitig das Ehesakrament. Für die Trauung braucht es nur eine Assistenz. Dazu können auch Laien delegiert werden.

Genau wie bei der Assistenz bei einer Eheschließung ist auch für die Spendung der Taufe keine Weihe erforderlich, auch wenn laut Kirchenrecht Priester und Diakone die ordentlichen Taufspender sind. Im ersten Moment wirkt das überraschend: Schließlich ist die Taufe das grundlegende der sieben Sakramente. Nach katholischem Verständnis ist sie heilsnotwendig für alle, die durch die Verkündigung des Evangeliums zum Glauben gekommen sind und die die Möglichkeit haben, um die Taufe zu bitten. Nur wer getauft ist, darf dann auch die übrigen Sakramente empfangen. Auf den zweiten Blick wird aber klar: Genau aus diesem Grund müssen die Zugangswege zur Taufe im Ausnahmefall auch ohne Geistlichen gesichert sein.

Das Kirchliche Gesetzbuch hat zwei Szenarien im Blick, in denen auch Laien die Taufe spenden können. Beide werden in c. 861 §2 CIC behandelt. Zunächst geht es um den Fall, dass "ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert" ist: Dann "spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese bestimmt ist". Das heißt, der Taufende sollte auf jeden Fall eine kirchliche oder bischöfliche Beauftragung haben. Der zweite vom Kirchenrecht berücksichtigte Fall tritt dann ein, wenn ein Mensch, der sich in Todesgefahr befindet, um die Taufe bittet. In dieser Notsituation darf sogar "jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch" die Taufe spenden, sprich sogar ein Nicht-Christ – solange er die Taufformel "Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes" spricht und dabei den Täufling mit Wasser übergießt.

Beurteilungsvollmacht beim Bischof

Formal gesehen gibt es nichts daran auszusetzen, wenn Bistümer wie etwa Basel die Laientaufe durch die Verleihung von Taufvollmachten an nichtgeweihte Seelsorger gewissermaßen institutionalisieren. Denn die Beurteilungsvollmacht, ob "ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert ist", wie es im Kirchlichen Gesetzbuch heißt, liegt beim Bischof. Kritiker halten es allerdings für problematisch, wenn der zunehmende Priestermangel und eine daraus resultierende Überlastung der Priester als Grund für solche Maßnahmen vorgeschoben werden. Denn gerade bei der Taufe könne man über andere Möglichkeiten nachdenken, die in vielen Pfarreien bereits umgesetzt würden, etwa gemeinsame Tauftermine. Diese verdeutlichten nämlich, dass eine Taufe nicht nur Privatangelegenheit einer Familie sei, sondern der Täufling dadurch in die Gemeinschaft der Kirche aufgenommen werde.

Die Taufe kann ein Nicht-Geweihter unter bestimmten Bedingungen also spenden. Bei der Krankensalbung hingegen, die in den meisten Fällen Sterbenden gespendet wird, kommt das Notfallargument nicht zum Zug. Selbst wenn ein Priester nicht erreichbar oder verhindert ist, darf kein Laie – übrigens auch kein Diakon – dieses Sakrament spenden (vgl. c. 1003 §1). Die Kirche beruft sich dabei auf eine Stelle im neutestamentlichen Jakobusbrief. Dort heißt es, dass bei Krankheit die Ältesten die Gemeinde gerufen werden sollen, die Gebete über den Betroffenen sprechen und ihn salben sollen (vgl. Jak 5,14–15). "Älteste" ist dabei die Übersetzung des griechischen Worts "presbyteroi" – Priester. Doch neben dem biblischen spielt auch ein pastorales Argument eine Rolle: Nur wenn ein Priester die Krankensalbung spendet, besteht für den Kranken oder Sterbenden auch die Möglichkeit, die Beichte abzulegen. Auch sie ist dem Priester als Sakrament vorbehalten.

Bild: ©KNA

Wenn nicht genügend Priester oder Diakone anwesend sind, dürfen auch beauftragte Laien die Kommunion austeilen.

Bei der Eucharistie besteht die Besonderheit darin, dass die Wandlung der Gaben und die Austeilung der Kommunion – obwohl es sich dabei grundsätzlich um eine Feier handelt – zwei verschiedene Handlungen sind. Die Zelebration kommt nur dem Priester zu, bei der Austeilung können auch Laien eingesetzt werden, die sogenannten Kommunionhelfer. Nach einem entsprechenden Kurs gibt es eine bischöfliche Beauftragung, die zeitlich und auf den Bereich der Pfarrei oder des Pastoralverbands begrenzt ist.

Da die Kommunionhelfer dann zum Einsatz kommen sollen, wenn es an genug Klerikern mangelt und der Kommunionempfang dadurch in die Länge gezogen würde, spricht man in ihrem Fall von einem "außerordentlichen Dienst". In der Praxis hat sich der Kommunionhelferdienst allerdings längst "automatisiert": Laien teilen meist unabhängig von der Anzahl der Besucher beziehungsweise der konzelebrierenden Priester in einer Heiligen Messe die konsekrierten Hostien aus. Doch das ist von den Dokumenten her eigentlich gar nicht zugelassen: Nur wenn Priester die Kommunion im hohen Alter oder während einer Erkrankung nicht austeilen können, dürfen sie ihre Aufgabe komplett den Kommunionhelfern überlassen.

Wie sieht es bei den Sakramentalien aus?

Die Kirche kennt allerdings nicht nur die Feier der Sakramente, sondern auch der Sakramentalien. Laut katholischer Lehre handelt es sich bei ihnen um heilige Zeichen, die in gewisser Nachahmung der Sakramente geistliche Wirkungen bezeichnen und durch die Fürbitte der Kirche erlangt werden. Zu den Sakramentalien gehören unter anderem Weihen von sakralen Gebäuden oder Gegenständen, Segnungen, gottesdienstliche Feiern und Rituale. Auch bei den Sakramentalien gilt grundsätzlich: Der Spender ist der Kleriker, der mit der erforderlichen Vollmacht ausgestattet ist. Einige Sakramentalien können gemäß den liturgischen Büchern nach dem Ermessen des Diözesanbischofs auch von Laien gespendet werden (vgl. c. 1168 CIC). Altar- oder Kirchweihen können beispielsweise nur Bischöfe vollziehen.

Wenn es um Segnungen von Gegenständen und Personen geht, legt das Benediktionale fest, ob nur ein Kleriker oder auch ein Laie sie durchführen darf. Dabei gilt der Grundsatz: Je mehr eine Segnung auf die Kirche als solche und auf ihre sakramentale Mitte bezogen ist, desto mehr ist sie den Trägern eines Weiheamtes in der Kirche zugeordnet. So werden etwa die Segnungen öffentlicher Einrichtungen durch einen Amtsträger vollzogen, der die Kirche in diesem Bereich vertritt. Daher sind dem Bischof Segnungen vorbehalten, in denen eine besondere Beziehung zur Diözese sichtbar wird; Priester, Diakone oder beauftragte Laien segnen im Leben der Pfarrgemeinde oder im örtlichen öffentlichen Leben; Eltern segnen in der Familie.

Bild: ©Kirche in Not

Eine peruanische Ordenschwester leitet eine Begräbnisfeier.

Laut der lateinischen Fassung des Benediktionale dürfen Laien 16 der 41 aufgelisteten Segnungen vollziehen. Typischerweise sind das die Segnungen von Eheleuten, Verlobten, Kindern, einer Frau vor oder nach der Geburt oder die Segnung eines neuen Hauses oder technischer Geräte. Davon abgesehen kann natürlich auch jeder Vater oder jede Mutter ein Kind ohne Formular und ohne die Befolgung einer liturgischen Ordnung segnen.

Auch Beerdigungen gehören zu den Sakramentalien. Das entsprechende liturgische Buch behält die Feier des Begräbnisses zwar ausschließlich Klerikern vor – das Kirchliche Gesetzbuch tut dies hingegen nicht. Genauer gesagt macht es dazu überhaupt keine Aussagen. So ist es in manchen Bistümern, beispielsweise in Rottenburg-Stuttgart, bereits üblich, dass Pastoralreferenten Begräbnisfeiern vorstehen. In anderen Diözesen werden Ehrenamtliche für den Bestattungsdienst ausgebildet.

Das Kirchenrecht erlaubt, dass in Ausnahmesituationen auch Laien manche Sakramente und Sakramentalien feiern und spenden dürfen. Werden, zumindest hierzulande, diese Ausnahmen wegen des zunehmenden Priestermangels irgendwann zur Regel? Die deutschen Bischöfe stellen in der Rahmenordnung für die Zusammenarbeit zwischen Klerikern und Laien im Bereich der Liturgie zwar fest, dass sich in Zeiten zunehmenden Priestermangels der "Segen" der Mitwirkung von Laien bei der Feier von Gottesdiensten zeige. Dennoch dürfe "die pastorale Notlage nicht zu übereilten und theologisch nicht genügend durchdachten Praktiken führen". Besonders berücksichtigt werden müsse, dass christlicher Gottesdienst darauf gründe, dass Gott selbst der Handelnde sei. "In diesem Sinn wird jeder, der einen Gottesdienst leitet, seine Aufgabe darin sehen, dass er sich Christus zur Verfügung stellt und seinen Mitchristen einen notwendigen Dienst schenkt."

Von Matthias Altmann