Theologe: Weihbischof Eleganti vertritt "theologischen Unsinn"
Der Wiener Theologe Gunter Prüller-Jagenteufel hat deutliche Kritik am Churer Weihbischof Marian Eleganti und dessen Aussagen zum Coronavirus geübt. Eleganti vertrete im Brustton der eigenen Rechtgläubigkeit "einen theologischen Unsinn, der jeden halbwegs gebildeten Theologen sprachlos zurücklässt", schreibt Prüller-Jagenteufel in einem Beitrag für den "Corona-Blog" der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien.
Eleganti hatte im März die Anordnung der Schweizer Bischofskonferenz kritisiert, zur Eindämmung des Virus die Weihwasserbecken zu leeren und auf die Mundkommunion zu verzichten. "Wie kann ich von der Kommunion Unheil und Ansteckung erwarten?", fragte Eleganti damals in einem Video-Blog. Jeder Gläubige müsse selbst entscheiden dürfen, wie er den Leib Christi empfange. "Ja, ich erwarte Wunder und rechne mit der Kraft und dem Schutz Gottes", so der Weihbischof. Nach massiver Kritik an dieser Wortmeldung darf sich der 65-Jährige inzwischen nur noch nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten öffentlich äußern.
Für Prüller-Jagenteufel spricht aus Elegantis Äußerungen ein "Kinderglaube jenseits aller Rationalität", wonach Gott "nach Belieben Naturgesetze ein- und aussetzt". Indem der Weihbischof Vernunft gegen Glauben ausspiele, könne er sich selbst als "großen Gläubigen" gerieren, dessen Gottvertrauen weit über die Grenzen der Vernunft hinaus gehe. "Es bedarf schon einer tiefergehenden Analyse, um zu durchschauen, dass der 'Glaube' Elegantis nichts mit dem Christentum zu tun hat, das vor der Aufgabe steht, fides und ratio zur Synthese zu bringen", so Prüller-Jagenteufel. Theologisch scheitere Eleganti an der fundamentalen – und traditionellen – Unterscheidung von Natur und Übernatur, die er selbst in seinem Video bediene, wenn er von der "übernatürlichen Kraft der Gegenwart Gottes in der heiligen Hostie" spreche. Denn Eleganti verstehe "übernatürlich" nicht im traditionellen Sinne als "zur Göttlichen Sphäre gehörig", sondern als "die Natur außer Kraft setzend". (stz)