Vor 25 Jahren blieben weiterhin nur die Kardinäle wahlberechtigt

Als Johannes Paul II. neue Normen zur Papstwahl erließ

Veröffentlicht am 23.02.2021 um 00:01 Uhr – Lesedauer: 

Vatikanstadt ‐ Die Wahl eines neuen Papstes zählt zu den faszinierendsten Zeremonien der Kirche. Riten und Regeln des Konklaves werden immer wieder aktualisiert, zuletzt vor 25 Jahren. Die eigentliche Überraschung des Dokuments war aber, was es nicht änderte.

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Die auffälligsten Neuerungen im Papstwahldekret vom 23. Februar 1996 waren Ortswahl und Unterbringung der Papstwähler: Statt notdürftig in Schlafkojen im Apostolischen Palast sollten die Kardinäle bei einem künftigen Konklave im gerade fertiggestellten Gästehaus Santa Marta wohnen. Ansonsten beließ Johannes Paul II. es in der Apostolischen Konstitution "Universi Dominici Gregis" weitgehend bei den Normen, die Paul VI. 1975 kurz vor seinem Tod erlassen hatte.

Freilich hat Johannes Paul II. einige alten Zöpfe abgeschnitten: Eine Krönung des neuen Papstes ist nicht mehr vorgesehen. Zudem verlangten das neue Kirchenrecht (1983) und die Kurienreform von 1989 einige Anpassungen. Die eigentliche Überraschung des Dokuments war eher, was es nicht änderte – denn zuvor waren mehrere Neuerungen hinsichtlich Teilnehmerkreis und Geheimhaltungsnormen im Gespräch.

Wählen dürfen weiterhin nur Kardinäle unter 80

Johannes Paul II. legte fest, dass der Papst auch künftig nur von den Kardinälen gewählt werden sollte, von maximal 120, und nur von denen, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Und er bezog auch nicht die Bischofssynode stärker ein, wie es zuvor diskutiert worden war.

Angewendet wurde die Konstitution "Universi Dominici Gregis" erstmals 2005. Sie regelte die Beisetzung und die Vakanz des Apostolischen Stuhls nach dem Tod des Wojtyla-Papstes sowie die Wahl von Benedikt XVI. Und mit geringfügigen Präzisierungen war sie auch Grundlage für das Konklave von 2013 für Franziskus.

Blick durch ein Gitter in die Sixtinische Kapelle.
Bild: ©KNA

Blick durch ein Gitter in die Sixtinische Kapelle. Zur besseren Geheimhaltung verbot Papst Johannes Paul II. unter anderem alle technischen Geräte, die Informationen aufnehmen oder übermitteln konnten.

Johannes Paul II. bestätigte die Sixtinische Kapelle als Ort der Papstwahl. Die Normen zur Geheimhaltung und zur Abschirmung der Kardinäle wurden den veränderten Gegebenheiten angepasst: Er verbot alle technischen Geräte zur Aufnahme, Wiedergabe oder Übermittlung von Ton, Bild oder Schrift, also Handys und Videokameras. Er bekräftigte die Schweigepflicht der Kardinäle wie auch aller Hilfskräfte des Konklaves – Zeremoniare, Ärzte, Prediger und Helfer. Zudem sollten zwei vertrauenswürdige Techniker die Geheimhaltung in den betreffenden Räumlichkeiten überwachen und auf Wanzen untersuchen. Beim Konklave 2013 setzten sie dazu starke Störsender ein.

Neu in dem Dokument war die Regelung, dass nur noch die geheime Abstimmung per Stimmzettel erlaubt ist. Die früheren Möglichkeiten per Akklamation – durch Inspiration oder plötzliche Eingebung – oder per Übertragung an ein kleines Wahlgremium wurden gestrichen. Für die Wahl erforderlich war eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Nach 34 erfolglosen Wahlgängen könnten die Konklaveteilnehmer das weitere Vorgehen modifizieren und auch zu einer absoluten Mehrheit übergehen, hieß es.

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Video: © Mediaplus X und Bernward Medien

Ein Beitrag der Serie "Katholisch für Anfänger". Die Zeichentrickserie erklärt auf einfache und humorvolle Art zentrale Begriffe aus Kirche und Christentum. In dieser Folge geht es um den Begriff Konklave, die Papstwahl.

Benedikt XVI. erkannte diese Schwachstelle in den Normen sehr bald nach seiner Wahl – und schloss sie. Auch bei einer sehr langen Wahl bleibt es bei der Zwei-Drittel-Mehrheit. Zuvor hätte eine Sperrminorität den Wahlausgang so lange verschleppen können, bis eine absolute Mehrheit ausgereicht hätte.

"Rauchzeichen" gehören nicht zu den Normen

Die Konstitution bestätigte die früheren Vorschriften, dass mit Beginn der Sedisvakanz die meisten Chefs von vatikanischen Kurienbehörden von ihren Ämtern zurücktreten. In dieser Zeit tritt das Kardinalskollegium täglich zu "Generalkongregationen" zusammen. Bei diesen Sitzungen müssen die Formalitäten zur Beisetzung des Papstes sowie zur Einberufung des Konklaves und wichtige Probleme der Kirchenleitung erörtert werden. Alle aufschiebbaren Vorgänge sind dem nächsten Papst vorbehalten. Die Papstwahl selbst muss zwischen dem 15. und 20. Tag nach Beginn der Sedisvakanz beginnen.

Die "Rauchzeichen" aus dem Kamin der Sixtina, mit denen die Kardinäle der Öffentlichkeit ihre Abstimmung signalisierten, sind nicht Bestandteil der Normen. Aber der Vatikan hat an diesem Brauch festgehalten, ihn sogar verfeinert. Da die Beimengung von Ruß oder feuchtem Stroh die Farbe des Rauches früher nur schwer bestimmbar machte, schafften zuletzt Farbpatronen eindeutigere Verhältnisse. Letzte Klarheit besteht aber erst, wenn der Kardinal-Protodiakon mit dem "Habemus Papam" die erfolgte Papstwahl bestätigt, den Namen des neuen Papstes mitteilt, und dieser dann von der Loggia des Petersdoms aus den Segen Urbi et orbi erteilt.

Von Johannes Schidelko (KNA)