Kirchenrechtliche Bestimmungen – und die etablierte Praxis

Stabilität oder Flexibilität? Die Regelungen bei Pfarrer-Versetzungen

Veröffentlicht am 26.07.2021 um 00:01 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ Für den Geistlichen selbst und die Gläubigen ist es oft mit Wehmut verbunden, wenn ein Pfarrer eine Gemeinde verlässt. Katholisch.de gibt einen Überblick, welche kirchenrechtlichen Bestimmungen bei der Versetzung von Pfarrern gelten – und wie ein Wechsel auf eine andere Stelle in der Praxis abläuft.

  • Teilen:

Nicht immer läuft es geräuschlos ab, wenn ein Geistlicher eine Gemeinde verlässt – oder verlassen muss. Im Gegenteil: Manchmal schafft es der Vorgang sogar in die überregionalen Schlagzeilen. Zuletzt geschehen in einer Pfarrei im Bistum Münster, wo die angekündigte Versetzung eines Priesters zu wochenlangen Diskussionen und Protesten führte. Schließlich übernahm sogar Weihbischof Stefan Zekorn das Amt des Pfarrverwalters, um die verfahrene Lage zu befrieden.

Gerade bei Pfarrern, die über Jahre hinweg mit ihrer Pfarrei ein eingespieltes Team bildeten, beliebt bei den Gläubigen waren und einiges auf den Weg bringen konnten, ist eine "Trennung" für beide Seiten häufig schmerzhaft. Doch ein Priester ist nicht für eine Pfarrei, sondern für eine Diözese geweiht und in diese – so der Fachbegriff – "inkardiniert". So gilt in einigen deutschen Diözesen seit Jahrzehnten das ungeschriebene Gesetz, dass ein Pfarrer nach zehn oder spätestens 15 Jahren seine Stelle wechseln soll. Mit dieser Praxis will man verhindern, dass Priester in der ihnen anvertrauten Gemeinde allzu tiefe Wurzeln schlagen oder selbst an Flexibilität und Verfügbarkeit verlieren – gerade in einer Zeit, die von Priestermangel und Pfarreifusionen gekennzeichnet ist.

Gehorsamspflicht gegenüber Bischof

Grundsätzlich versprechen Priester bei der Weihe dem jeweiligen Ortsbischof und seinen Nachfolgern den Gehorsam. Somit sind sie laut Kirchenrecht auch dazu verpflichtet, "eine Aufgabe, die ihnen von ihrem Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen" (c. 274 § 2 CIC/1983). Das gilt auch für die Übertragung der Leitung einer Pfarrei durch den Bischof. Dieser soll einsetzen, wen er "für geeignet hält [...] ohne Ansehen der Person"; dazu soll er "den Dechanten hören und geeignete Nachforschungen anstellen; gegebenenfalls kann er auch bestimmte Priester und Laien anhören" (c. 524).

Generell gewährt das Kirchenrecht den Pfarrern Stabilität: "Der Pfarrer muss Beständigkeit im Amt besitzen und ist deshalb auf unbegrenzte Zeit zu ernennen", heißt es im ersten Teil von Kanon 522 im kirchlichen Gesetzbuch. Der Grund für diese Stabilität hängt historisch gesehen mit der jahrhundertelangen dezentralen Pfarrerbesoldung über die sogenannten Benefizien, also Pfründestiftungen zusammen. Sie diente ursprünglich der Besitzstandswahrung: Es sollte vermieden werden, dass Bischöfe ihre Pfarrer auf schlechter bepfründete Pfarrstellen versetzten. Erst Papst Pius X. hat im Vorfeld der Schaffung des Codex Iuris Canonici (CIC) von 1917 einen ersten Vorstoß zugunsten der prinzipiellen Möglichkeit geschaffen, Pfarrer auch gegen ihren Willen zu versetzen. In der Folge hat der CIC zwischen sogenannten amoviblen (unversetzbaren) und inamoviblen (versetzbaren) Pfarrern unterschieden.

Bild: ©KNA (Symbolbild)

Bei der Priesterweihe verspricht der Neupriester, dem Diözesanbischof und seinen Nachfolgern gegenüber gehorsam zu sein. Damit sind sie laut Kirchenrecht auch dazu verpflichtet, "eine Aufgabe, die ihnen von ihrem Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen" – das gilt auch für die Übertragung einer Pfarrei.

Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-1965) wurde das alte Pfründewesen zugunsten einer zentralen Besoldung der Pfarrer aus dem Bistumshaushalt aufgegeben. Von daher ist der ursprüngliche, wirtschaftliche Grund für das "stabilitas"-Konzept eigentlich entfallen. "Aber man kann als sekundären, theologischen Grund anführen, dass der Pfarrer nach dem Pastoralkonzept des CIC von 1983 der eigene Hirte der ihm anvertrauten Pfarrgemeinde ist – und nicht mehr ein bloß für administrative Belange zuständiger Vertreter des Bischofs in der Pfarrei", sagt der Würzburger Kirchenrechtler Martin Rehak. So sei für den Aufbau einer guten Beziehung zwischen "Hirte und Herde" ein längerfristiges Engagement nötig.

Im Kirchenrecht hat dieses theologische Argument scheinbar aber nicht allzu viel Gewicht. Denn in seinem zweiten Teil räumt Kanon 522 den Bischofskonferenzen die Möglichkeit ein, Diözesanbischöfen per Dekret zu erlauben, Pfarrer doch nur für eine bestimmte Zeit zu ernennen. Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat 2018 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Allerdings: Sechs Jahre soll die Ernennungszeit dennoch mindestens sein. Einige Bistümer nehmen solche zeitlich begrenzten Ernennungen bereits vor, andere verzichten bislang darauf und ernennen die Pfarrer einer Gemeinde nach wie vor auf unbestimmte Zeit. Allerdings ist auch dort wegen Umstrukturierungsprozessen wie etwa Pfarreifusionen eine gewisse Fluktuation nicht ausgeschlossen.

Grund: Kein Versetzungsverfahren nötig

Laut Kirchenrechtler Rehak liegt das Motiv für eine zeitlich begrenzte Bestellung eines Pfarrers auf der Hand: "Es erleichtert erheblich die Möglichkeiten, Pfarrer nach Fristablauf vom bisherigen Einsatzort abzuziehen und anderweitig anzuweisen." Das sei insbesondere dann vorteilhaft, wenn ein Bischof der Meinung ist, Pfarrer und Pfarrvolk sollten sich nicht über zu lange Zeiträume aneinander gewöhnen. "Oder wenn es zwischen Pfarrer und Gemeinde zu Spannungen kommt, der Pfarrer weiterhin in der Pfarrei bleiben will, aber der Bischof ein förmliches Versetzungsverfahren nicht durchführen möchte beziehungsweise die Gründe als nicht hinreichend ansieht", ergänzt Rehak.

Wie das Verfahren bei einer Versetzung eines auf unbestimmte Zeit ernannten Pfarrers genau abläuft, steht ganz am Ende des 7. Buches des CIC, das das kirchliche Prozessrecht behandelt. So soll ein Bischof, "wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erfordern", einen Pfarrer zunächst bitten, in eine Versetzung "Gott und den Seelen zuliebe" einzuwilligen (c. 1748). Will der Pfarrer dies nicht, kann er es schriftlich begründen (c. 1749); der Bischof muss sich daraufhin beraten, kann aber die "väterliche Aufforderung wiederholen" (c. 1750). Weigert sich der Pfarrer weiter, kann der Bischof von sich aus "das Versetzungsdekret erlassen", und der Pfarrer muss "nach Ablauf einer bestimmten Frist" die Pfarrei verlassen (c. 1751).

Ein Mann nimmt den Codex des kanonischen Rechts aus einem Regal.
Bild: ©katholisch.de (Symbolbild)

Ganz am Ende des kirchlichen Gesetzbuchs wird das förmliche Verfahren bei der Versetzung eines Pfarrers beschrieben.

Doch bei weitem nicht jeder Stellenwechsel eines Pfarrers endet in einem Drama – und nicht immer muss man ihn zu seinem "Glück" zwingen. Manche Geistliche gehen den Schritt in eine andere Pfarrei sehr bewusst, um für sich selbst einen neuen Impuls zu setzen, und ergreifen manchmal sogar von sich aus die Initiative; manche tun das vielleicht nicht ganz freiwillig, beugen sich aber dem Wunsch der Bistumsleitung nach einer Veränderung. Oft kommen die Personalverantwortlichen des Bistums auf einen solchen Versetzungskandidaten zu und zeigen ihm in einem Gespräch auf, wie sie mit ihm planen.

In manchen Bistümern, etwa der Diözese Rottenburg-Stuttgart, hat sich mittlerweile die Praxis etabliert, dass das pastorale Personal nicht durch eine einfache Versetzung an eine freie Stelle kommt, sondern über ein geregeltes Bewerbungsverfahren. "Die Diözese hat großes Interesse daran, dass die Person und die Situation an der ausgeschriebenen Stelle zueinander passen. Deshalb werden auch freigewordene Pfarrerstellen bei uns jährlich in drei Ausschreibungsrunden im Frühjahr, Sommer und Herbst neu vergeben", betont eine Sprecherin gegenüber katholisch.de. Über die Besetzung der jeweiligen Stelle entscheidet dann eine Stellenbesetzungskommission, deren Vorsitz der Bischof innehat.

Zusammenspiel mehrerer Akteure

Das kirchenrechtlich beschriebene Prozedere bei der Versetzung von Pfarrern wird also eher in den seltensten Fällen angewendet. Denn inzwischen hat sich auch in der Kirche die Erkenntnis durchgesetzt, dass gegen den Willen der Mitarbeiter keine gute Arbeit zu machen ist. Heutzutage ist die Frage von Einsetzung und Versetzung meist ein Zusammenspiel von mehreren Akteuren, bei dem auch der Priester mitreden darf.

Auch der Geistliche aus Pfarrei St. Liudger sei eigentlich in die Entscheidung über seine Versetzung mit einbezogen worden, betonte die Diözese Münster. Mittlerweile hat der Pfarrer die Gemeinde jedoch – im Einvernehmen mit der Bistumsleitung, wie es hieß – früher als zunächst geplant verlassen und ist an seinen neuen Einsatzort gezogen.

Von Matthias Altmann

Hinweis: Der erste Absatz wurde gekürzt.