Für Profis und zum Schmunzeln: Das große Quiz zum Kirchenrecht
Sie kennen sich umfassend mit allen Themen der katholischen Kirche aus? Ob Liturgie, Bräuche, Kurioses oder Bischöfe: Testen Sie Ihr Wissen in der Aktionswoche von katholisch.de: Jeden Tag gibt es ein neues Quiz zu einem spannenden Thema. Tag 3: Sie sind ein Experte rund um das Thema Kirchenrecht? Stellen Sie Ihr Wissen unter Beweis.
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Das Recht der Kirche ist über Jahrhunderte gewachsen: Päpste und Bischöfe, Konzilien und Synoden, kirchliche und staatliche Autoritäten haben es gesetzt, geprägt, angewendet, ausgelegt. Kein Wunder, dass irgendwann der Überblick verloren ging. Eigentlich hatte im 12. Jahrhundert der Mönch Gratian die Rechtstexte säuberlich gesammelt – aber das Recht wurde immer mehr. Etwas später stellte Raimund von Penyafort, katalanisch Ramon de Penyafort, schon die nächste Dekretensammlung zusammen. Raimund ist heute der Schutzpatron der Kirchenrechtler, die himmlischen Beistand ob der schieren Menge an Rechtstexten gut gebrauchen können. (Für seine weltlichen Kollegen ist Yves de Kermartin zuständig.) Im Kirchenrecht selbst wird aber nur ein Heiliger, der nicht in der Bibel steht, erwähnt – nämlich Thomas von Aquin, der im Theologiestudium eine besondere Rolle spielen soll (can. 252 CIC/1983).
Nicht nur Gratian und Raimund sammelten Gesetze, und auch nach ihnen waren die kirchlichen Gesetzgeber fleißig. Was hunderte Jahre nach ihnen alles zur Sammlung des Kirchenrechts, dem "Corpus iuris canonici", gehörte und was noch oder nicht mehr gilt, wusste da so genau niemand mehr. Ein einheitliches Gesetzbuch sollte her. 1917 war es so weit: Papst Benedikt XV. promulgiert an Pfingsten das erste einheitliche Gesetzbuch der Kirche, den Codex Iuris Canonici. In Kraft tritt das neue Recht aber erst ein Jahr später – der CIC/1917, wie er heute zitiert wird, galt also erst ab Pfingsten 1918. Mit der großen Revision durch Papst Johannes Paul II., mit der das Zweite Vatikanum auch ins Gesetzbuch einziehen sollte, sind solche Fangfragen nicht mehr möglich: Der "CIC/1983" wurde im Januar 1983 promulgiert und trat am ersten Advent desselben Jahres in Kraft.
Medizin oder Chirurgie? Verboten. Bärte? Kein Problem.
Neben den Veränderungen des Konzils hat der neue Kodex auch einiges deutlich kompakter formuliert. Insbesondere die Listen, die noch das alte Gesetzbuch prägten, wurden ordentlich aufgeräumt. "Was dem klerikalen Stand fremd ist, haben die Kleriker zu meiden, auch wenn es nicht ungeziemend ist", steht knapp in can. 285 § 2. Der CIC/1917 war da noch viel detaillierter und verbot Klerikern zum Beispiel explizit, Medizin und Chirurgie zu praktizieren. Bärte für Kleriker waren universalkirchlich übrigens nie verboten, auch wenn sich das Gerücht hartnäckig hält – tatsächlich gab es nur einige regionale Vorschriften dieser Art. Weggefallen sind auch ausführliche Regelungen, welche Frauen sich als Pfarrhaushälterinnen schicken – böse Zungen nannten den can. 133 § 2 CIC/1917 "Drachenkanon": Unter anderem sollten Frauen, die nicht mit dem Pfarrer verwandt sind, in fortgeschrittenerem Alter sein.
Die knappen Formulierungen des neuen CIC sorgen nicht immer für mehr Rechtsklarheit. Ein Beispiel sind Ministrantinnen: "Alle Laien", heißt es im can. 230, können "Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes wahrnehmen". Also auch als Messdienerinnen? Erste Diözesen, vor allem in Deutschland, sahen ihr teilweise schon in den 1970ern praktiziertes Vorgehen mit dem neuen Gesetzbuch legitimiert. Nicht so der Vatikan. Immerhin gibt das Kirchenrecht seinen Verwendern ausdrücklich eine Interpretationsregel mit: "Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der Gesetze", lautet can. 27 – und Gewohnheiten überwinden dauert besonders lang. 1992 bestätigte der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte, dass entgegen vorheriger Interpretationen nun doch Mädchen und Frauen am Altar dienen dürfen. Veröffentlicht wurde diese Entscheidung sogar erst 1994.
Wer dachte, dass die Frage nach den Ministrantinnen schon von can. 208 CIC beantwortet wäre, demzufolge unter allen Gläubigen "eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit" herrscht, ist dem Vera-Prinzip auf den Leim gegangen: So nennen die Kirchenrechtler Norbert Lüdecke und Georg Bier die eigentümliche Verwendung des lateinischen Wortes "vera", "wahr": Wenn das im Kirchenrecht stehe, dann sei eigentlich etwas anderes gemeint: Mit einer säkular verstandenen Gleichheit hat die "wahre" Gleichheit nichts zu tun.
Von Frauenraub und Gattenmord
Dass alles seine rechtliche Ordnung hat, ist auch bei den Sakramenten wichtig. Daher trifft das Kirchenrecht viele Regelungen, wie, von wem, wo und unter welchen Bedingungen Sakramente gespendet werden können. Besonders das Eherecht ist oft sehr kleinteilig: Ein eigener Kanon reguliert den "Frauenraub" (wer eine Frau entführt, kann sie grundsätzlich nicht gültig heiraten, can. 1089 CIC), ein anderer den Gattenmord (wenn ein Ehepartner getötet wird, um den anderen heiraten zu können, can. 1090 CIC), zu enge Verwandtschaft und Impotenz verhindern ebenso eine Ehe – von den meisten Ehehindernissen kann dispensiert werden. Nicht aber von der Impotenz, die der Kirchenrechtler als "impotentia coeundi" (Unfähigkeit zum Beischlaf) definiert: Sie ist nämlich ein Ehehindernis göttlichen Rechts, das nicht einmal der Papst zur Seite schieben kann.
Auch die anderen Sakramente regelt das Recht. Manches ist dabei noch unklar. Während Papst Pius XII. klargestellt hatte, dass bei einer Priesterweihe zwar eigentlich eine Berührung vorgesehen ist, aber eine "moralische Berührung", gewissermaßen eine virtuelle, auch genügt, tut man sich bei anderen Dingen schwerer. Beichte per E-Mail oder Telefon, Eucharistie mit anderen Lebensmitteln als Wein und Brot, die Taufe ohne Wasser: alles das ist nicht möglich – auch wenn bei der Beichte per Telefon die Gelehrten noch streiten, ob sie nur nicht erlaubt oder sie generell nicht gültig ist.
Das Kirchenrecht sorgt auch dafür, dass klar ist, wer wann das Sagen hat. Und während die Kirche sonst durch Rituale glänzt, ist bei der Übernahme eines Bistums durch den neuen Bischof eher die Bürokratie wichtig: Nicht das bildmächtige Setzen auf dem Bischofsstuhl, sondern die schnöde Präsentation des päpstlichen Papierkrams zur Ernennung vor dem Konsultorenkollegium (in Deutschland erfüllt in der Regel das Domkapitel diese Funktion) führt dazu, dass ein Bischof der Bischof einer Diözese wird.
Ein "Jüngstes Gericht" in Köln
Ein Bischof ist zugleich oberster Richter seiner Diözese – allein schafft er das genauso wenig wie der Papst, so dass es einige kirchliche Gerichte gibt. Das höchste Gericht ist der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur, das mit der Römischen Rota und der Apostolischen Pönitentiarie die Gerichtsbarkeit der Kurie bildet. Eine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in der Kirche noch nicht, auch wenn die Forderung schon lange erhoben wird. Nur im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts und beim Datenschutz gibt es in Deutschland Gerichte, die die kirchliche Verwaltung kontrollieren. Sprichwörtlich ist das Kölner diözesane Arbeitsgericht: Scherzhaft wird es auch "Jüngstes Gericht" nach seinem Vorsitzenden Richter Manfred Jüngst genannt. Anders als das echte Jüngsten Gericht ist das rheinische Jüngste Gericht aber nur die erste Instanz.
Passt so eine Verrechtlichung und Bürokratie zur Kirche? Die Frage ist berechtigt: So wie der Apostel Paulus über das Gesetz schreibt, hätte er sich wohl sehr gewundert, dass es irgendwann einmal ein Interdiözesanes Datenschutzgericht in der Kirche gibt.Der lutherische Kirchenrechtler Rudolph Sohm hatte rundheraus ein Kirchenrecht mit dem Wesen der Kirche für unvereinbar erklärt. Worum es beim Kirchenrecht eigentlich gehen soll, steht dort ganz am Ende. Eigentlich geht es dort ganz trocken um Prozessrecht und die Versetzung der Pfarrer – aber quasi als Schlussakkord setzt can. 1752, der letzte des CIC, diesen Satz: man habe stets "das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss".
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