Thomas Schüller über das kirchliche Vermögensrecht

Kölner Krise: Kardinal Woelkis Vergabepraxis und das Kirchenrecht

Veröffentlicht am 10.12.2021 um 00:01 Uhr – Lesedauer: 

Köln/Münster ‐ Kardinal Rainer Maria Woelki und sein Generalvikar sollen bei einer Auftragsvergabe weder den Vermögensrat noch das Domkapitel einbezogen haben. Aber wieso war das überhaupt nötig? Und welche Konsequenzen könnten drohen? Der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller gibt Antworten.

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Das Erzbistum Köln überprüft, ob bei der Vergabe von Gutachter- und Beratungsaufträgen im Kontext der Missbrauchsaufarbeitung die kirchenrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. Die Vorwürfe: Sowohl der Vermögensrat wie auch das Domkapitel wurden nicht ordnungsgemäß einbezogen. Zwischen 2019 und 2021 sind den Angaben des Erzbistums zufolge 2,8 Millionen Euro aus einem Sondervermögen des erzbischöflichen Stuhls aufgewendet worden. Diözesanadministrator Rolf Steinhäuser meldete den Fall. Die zuständige Kleruskongregation ordnete eine kirchenrechtliche Überprüfung an. Im Interview mit katholisch.de erläutert der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller die Hintergründe: Wann muss ein Bischof in Finanzfragen Gremien beteiligen? Wie müssen Sondervermögen in der Kirche verwaltet werden? Und müssen Kardinal Woelki und sein Generalvikar nun Konsequenzen fürchten?

Frage: Professor Schüller, Bischöfe haben in der katholischen Kirche eigentlich eine sehr mächtige Rolle und können vieles allein entscheiden. Gilt das auch für ihre Bistumsfinanzen?

Schüller: Nein, dem Vermögensrecht widmet sich ein eigenes Buch im Codex Iuris Canoici (CIC). Dort werden für komplexe Rechtsgeschäfte klare Regeln festgelegt, wann ein Bischof den Rat von Gremien einholen muss oder, wie jetzt im Fall Köln, sogar ihre Zustimmung braucht. Diese Verkehrsregeln gelten für die drei Rechtspersonen: das Bistum, den bischöflichen Stuhl und das Domkapitel, und für diese gelten auch Verkehrsbeschränkungen. Kirchliches Vermögen ist grundsätzlich immer "Besitz zur toten Hand", der nicht aufgezehrt werden darf. Die Kirche verkauft zum Beispiel nie Land, das ihr gehört, sondern stellt es allenfalls in Erbpacht zur Verfügung. Auch wenn das mit dem neuen Codex 1983 etwas gelockert wurde, gibt es deshalb bei komplexeren Rechtsgeschäften immer Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalte, ob man nun Kardinal von Köln oder einfacher Landpfarrer ist. 

Frage: Welche Gremien sind da beteiligt? 

Schüller: Auf Ebene der Diözese zum einen das Konsultorenkollegium. In Deutschland nimmt diese Aufgabe das Domkapitel wahr. Zum anderen ist es der Diözesanvermögensverwaltungsrat, der aus externen Personen gebildet wird, die nicht bei der Kirche beschäftigt und bis zum vierten Grad nicht mit dem Bischof verwandt sein dürfen und in Rechts-, Finanz- und Vermögensfragen erfahren sind. Diese Gremien sind bei bestimmten Rechtsgeschäften zu beteiligen. Das betrifft nicht das Tagesgeschäft, aber größere und komplexere Geschäfte.

Frage: So wie jetzt in Köln?

Schüller: Ja, einschlägig ist hier der can. 1277 CIC aus dem kirchlichen Vermögensrecht. Er regelt, dass der Bischof vor dem "Setzen von Akten der Verwaltung", die mit Blick auf die finanzielle Lage des Bistums von "größerer Bedeutung" sind, das Konsultorenkollegium und den Vermögensverwaltungsrat anhören muss. Für sogenannte "außerordentliche Akte der Verwaltung" braucht er sogar die Zustimmung dieser Gremien. Und was solche Akte sind, hat die jeweilige Bischofskonferenz zu bestimmen. Das hat die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) 2002 mit einer Partikularnorm getan. Einschlägig für den Kölner Fall ist daraus die Regelung, dass Werk- und Kaufverträge, die einen Wert von 500.000 Euro übersteigen, dazugehören – also auch die Beauftragung von Gutachten oder Rechts- und PR-Beratung, wenn sie mehr als eine halbe Million Euro kosten. Daran sind alle drei diözesanen Rechtspersonen, Bistum, bischöflicher Stuhl und Domkapitel, gebunden. Das ist auch kein ungewöhnlicher Fall, dieses Recht wird ständig angewendet – die Grenze ist schnell erreicht, etwa bei Renovierungsarbeiten an alten Kirchen.

Thomas Schüller, Direktor des Instituts für Kanonisches Recht der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster.
Bild: ©KNA/Lars Berg (Archivbild)

Thomas Schüller ist seit 2009 Professor für Kirchenrecht und Direktor des Instituts für Kanonisches Recht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Zu seinen Schwerpunkten gehört das kirchliche Vermögensrecht. Von 1993 bis 2009 war er Leiter der Stabsstelle Kirchliches Recht im Bischöflichen Ordinariat Limburg.

Frage: Und das ist nun in Köln nicht passiert.

Schüller: Genau, bevor die Verträge unterschrieben wurden, hätte die Zustimmung der Gremien eingeholt werden müssen. Das Versäumnis wurde jetzt offenbar, als der Apostolische Administrator die Summen im Wirtschaftsrat vorgestellt hat – dieses Gremium nimmt in der Erzdiözese Köln mit einem Ausschuss die Aufgaben des Vermögensverwaltungsrates wahr, neben seiner Aufgabe als Kirchensteuerrat. Hier muss man Kardinal Woelki auch ausdrücklich loben: Er war nach der Affäre um den Limburger Bischof Tebartz-van Elst einer der ersten, der in Deutschland eine kirchenrechtskonforme Vermögensverwaltungsstruktur eingerichtet hat. Dem Diözesanökonomen, dem Finanzdirektor Gordon Sobbeck, ist bei der Auflistung der Kosten für die Gutachten und die Beratung aufgefallen, dass die Beträge zu hoch waren und die Grenze überschritten hatten. Sobbeck ist fachlich versiert, in seiner Limburger Zeit hat er nach der Tebartz-Affäre das Vermögen des bischöflichen Stuhls saniert. Deshalb hat er sich auch selbst in Rom angezeigt, als ihm der Fehler bewusst wurde. Und damit ist dann der ganze Prozess ins Laufen gekommen.

(Anm. der Redaktion: Das Erzbistum Köln bestätigte, dass Sobbeck auf die Unregelmäßigkeiten aufmerksam geworden war. Er habe den Apostolischen Administrator Steinhäuser "über den Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen kirchenrechtliche Normen informiert und dringend gebeten, den Sachverhalt mit kirchen- und zivilrechtlicher Kompetenz zu prüfen", teilte das Erzbistum am Freitag auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur mit. Eine Selbstanzeige im Vatikan habe es aber nicht gegeben.)

Frage: Das Erzbistum betont, dass das Geld nicht aus Kirchensteuern, sondern einem Sondervermögen "für Bedürfnisse des Bistums", dem BB-Fonds, kommt. Ist ein solcher Fonds an sich schon ein Problem?

Schüller: Im kirchlichen Vermögensrecht gibt es genau definierte Zwecke, für die die Kirche überhaupt Vermögen verwenden, besitzen und veräußern darf: das ist die Liturgie, das ist die Besoldung ihrer Kleriker und sonstiger Bediensteter, und das sind die Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem der Dienst an den Armen. Köln ist eine uralte Diözese, entsprechend komplex ist das Erzbischöfliche Stuhlvermögen. Bis 1958 waren die Bistümer gar keine kirchlichen Rechtspersonen, konnten also selbst kein Vermögen haben. Der bischöfliche Stuhl besteht daher nicht nur aus dem Mensalvermögen für den Unterhalt des Bischofs, sondern aus unzähligen Zustitfungen. Wer der Kirche beispielsweise etwas vererben oder Vermögen übereignen wollte, konnte das nur dem bischöflichen Stuhl zukommen lassen. Je älter die Diözese, desto disparater sind diese Vermögen also zusammengesetzt – mit entsprechend vielen Stiftungszwecken, die auch nach Jahrhunderten noch genau nach Stifterwillen erfüllt werden müssen, und die zulässige kirchliche Zwecke haben müssen. Bei dem "BB-Fonds" gibt das Erzbistum an, dass es sich um verschiedene Zustiftungen von Priestern der Erzdiözese Köln handelt, die in den 1950er Jahren von Kardinal Josef Frings zusammengeführt und in Aktienpakete umgewandelt wurden – das ist auch zulässig. Die Erträge sollen allerdings für "allgemeine kirchliche Belange" eingesetzt werden – und das ist kein zulässiger kirchlicher Zweck, das muss klarer gefasst werden. Die Formulierung "für Bedürfnisse des Bistums" scheint mir eine Wundertüte zu sein. Hier müssten sicherlich die mit der Prüfung beauftragten Kirchenrechtlerinnen und Kirchenrechtler feststellen, ob die Verwendung ordnungsgemäß nach Stiftungswillen stattfand, und vor allem, ob man nur die Kapitalerträge aus den Anlagen abgeschöpft hat, oder das Stammvermögen angegriffen wurde, was strengstens verboten ist.

Frage: Ist es denn denkbar, dass die Mittelverwendung aus dem Stiftungszweck gerechtfertigt wird?

Schüller: Der genannte Zweck ist sehr allgemein. Die juristischen Gutachten und die Zahlungen an die Opfer könnte man sicherlich unter den Zweck "Caritas" subsummieren. Aber die Beauftragung einer PR-Agentur ist mit keinem der vier Zwecke zu rechtfertigen – für diese Aktion hätte der Generalvikar einen förmlichen Nachtragshaushalt beim Kirchensteuerrat beantragen müssen. Das hätte man auch begründen können: Die Lage ist schwierig, etliche Mediendirektoren sind gegangen, wir schaffen es nicht allein. Dem hätte der Kirchensteuerrat dann zustimmen können oder nicht – aber nur für Mittel aus Kirchensteuereinnahmen, nicht aus Mitteln des bischöflichen Stuhls.

Kölner Dom mit dunklen Wolken
Bild: ©picture alliance/Geisler-Fotopress/Christoph Hardt (Archivbild)

Die Grenze von 500.000 Euro, ab der die Gremien von Bischof und Generalvikar beteiligt werden müssen, ist schnell erreicht – wer schon einmal eine historische Kirche zu renovieren hatte, weiß das.

Frage: Was passiert jetzt in Rom?

Schüller: Wenn es wie in Köln einen Apostolischen Administrator gibt, ist immer der Präfekt der Bischofskongregation, Kardinal Marc Ouellet, zuständig. Ihm ist alles vorzutragen, und er hat beschlossen, dass erstmal eine Untersuchung anzustellen ist, mit der jetzt zwei Kirchenrechtler beauftragt wurden. Es gibt Vorwürfe, und die müssen jetzt substanziiert oder widerlegt werden, das ist gut so. Solange die Untersuchung läuft, wurde der Delegat und vormalige Generalvikar Markus Hofmann von seiner Finanzhoheit entbunden, diese Funktion übernimmt nun sein Stellvertreter Domkapitular Markus Bosbach. Es sind ja täglich etliche Verträge mit finanziellen Auswirkungen zu unterzeichnen, das kann man nicht liegenlassen. Die Ergebnisse der Untersuchung erhält Kardinal Ouellet, der dann gegenüber dem Papst eine Empfehlung ausspricht, was mit den drei handelnden Akteuren passiert: Kardinal Woelki, dem ehemaligen Generalvikar Hofmann und dem Diözesanökonomen Sobbeck. 

Frage: Nach Ihrer Schilderung sieht die Lage recht klar aus: Der Betrag ist über 500.000 Euro, die erforderliche Zustimmung wurde nicht eingeholt. Nun ist Recht haben und Recht nicht unbedingt dasselbe.

Schüller: Das ist leider so. Bereits im Motu proprio "Wie eine liebende Mutter" (2016) hatte Papst Franziskus aufgrund der Tebartz-Ereignisse, aber auch angesichts des Umgangs mit sexualisierter Gewalt für Bischöfe neue disziplinarrechtliche Normen in Kraft gesetzt, mit denen fahrlässiger Umgang mit Kirchenvermögen und nicht sachgerechter Umgang mit Anzeichen für sexuellen Missbrauch klar als Gründe benannt sind, warum ein Bischof sein Amt verlieren kann. Es gibt im wirtschaftlichen Bereich auch einen Präzedenzfall in der indischen Erzdiözese Ernakulam, wo der dortige Kardinalerzbischof ein Grundstück grob fahrlässig ohne die notwendige Zustimmung der Gremien verkauft hatte.

Frage: Kennt das kirchliche Recht so etwas wie Amtshaftung?

Schüller: Das Recht würde das hergeben. Mit dem neuen Kodex kam es 1983 zu einer kirchenrechtlichen Premiere: Erstmals gab es eine Norm, can. 128 CIC, mit der die Amtshaftung geregelt wurde, wie es auch im staatlichen Bereich üblich ist: Verantwortungsträger müssen für den Vermögensschaden haften, für den sie verantwortlich sind. Aber das heißt noch nicht, dass diese Regeln auch angewandt werden. In Limburg wurde es versucht, Bischof Tebartz-van Elst in Haftung zu nehmen. Das hat Kardinal Ouellet verhindert – und das ist genau der Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen.

Monsignore Markus Hofmann war Generalvikar im Erzbistum Köln
Bild: ©Erzbistum Köln (Archivbild)

Monsignore Markus Hofmann war Generalvikar im Erzbistum Köln. Während der Übergangsleitung des Apostolischen Administrators Steinhäuser fungiert er als Delegat. Bis zur Aufklärung der Vergabepraxis darf er nicht mehr in Finanzfragen entscheiden – ein Ruhen seines Amtes hat Rom aber abgelehnt.

Frage: Mit welchem Ergebnis rechnen Sie?

Schüller: Die Untersuchungsergebnisse werden was die übergangenen Beteiligungsrechte angeht recht eindeutig sein, das kann man jetzt schon sagen. Aber dann wird sich zeigen, was der Präfekt der Bischofskongregation und der Papst daraus machen. Es ist ziemlich undurchsichtig, wann und warum der Papst Bischöfe abtreten lässt und wann nicht – das haben wir ja gerade in Paris gesehen. Bei nüchterner Betrachtung würde man vermuten, dass in Köln das Maß voll ist: der schwierige Umgang mit den Mitgliedern des Betroffenenbeirats, die sehr unglückliche Kommunikation, der enorme Vertrauensverlust im Volk Gottes – und jetzt auch noch eine schwere Verfehlung im Umgang mit dem erzbischöflichen Stuhlvermögen. Das ist so ein langes Sündenregister, das müsste reichen. Aber sicher ist das nicht, ich würde nicht auf den einen oder den anderen Ausgang wetten. So oder so ist die Situation desaströs, das Vertrauen ist komplett verspielt, weit über das Erzbistum hinaus. 

Frage: Im vorliegenden Fall haben die Kontrollstrukturen anscheinend erst zu spät gegriffen. Gibt es Reformbedarf im kirchlichen Vermögensrecht?

Schüller: Man sollte mehr gegenseitige Kontrolle einführen, etwa überall das Vier-Augen-Prinzip festlegen. Das klingt banal, muss aber in vielen Diözesen erst noch geschaffen werden. Die Diözesanvermögensverwaltungsräte und die Konsultorenkollegien sollten aufgefordert und ermächtigt werden, ihren Aufgaben kritisch nachzukommen und genau nachzuschauen, was da vorgelegt wird, wie die Finanzlage ist und für welche Zwecke die Mittel eingesetzt werden sollen. Wenn man das täte, wäre schon viel geholfen. Das würde auch das bisher sehr fürstliche Verhalten vieler Entscheidungsträger disziplinieren. Das ist in den letzten Jahren seit Tebartz-van Elst aber schon besser geworden. Auch über die Vermögensaufsicht in Rom könnte man reden. Es gibt die Romgrenze von 10 Millionen Euro. Wenn Ausgaben über dieser Grenze getätigt werden sollen, muss vorher Rom eingeschaltet werden. Auch dafür ist die Kleruskongregation zuständig. Bei meinen Besuchen an der Kurie wurde mir erklärt, dass man den Testaten der von den Bistümern beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Kanzleien vertraut. Wenn dort die Rechtmäßigkeit nach dem jeweiligen nationalen Recht und die sachgemäße Verwendung versichert wird, wird das durchgewunken. Auch in Rom bräuchte es bei diesen Geschäften eine wirkliche Expertise. Da ist viel Nachholbedarf. 

Frage: Kritische Gremien sind das eine – viele Wirtschaftsskandale werden aber erst durch Medien und die Öffentlichkeit aufgeklärt. Sind die Verfahren transparent genug? 

Schüller: Mittlerweile werden in vielen Diözesen die Haushaltspläne, die Jahresrechnungen und auch die Testate der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ins Netz gestellt. Da kann jeder Katholik, jede Katholikin Einsicht nehmen, übrigens auch in die Finanzen der eigenen Kirchengemeinde. Aber es geschieht noch zu wenig, vor allem die Wundertüte Stuhlvermögen ist noch nicht sehr transparent. Was transparent ist, ist der Diözesankirchensteuerrat, der dort beschlossene kirchensteuerfinanzierte Haushalt des Bistums und die Haushalte der Kirchengemeinden. Aber sobald es ans Vermögen geht, braucht es noch stärkere Transparenz. Vor allem würde ich mir wünschen, nicht einfach nur die unkommentierten Haushalte ins Internet zu stellen, sondern auch einmal im Jahr eine sehr gut dargestellte und verständliche Darstellung der drei Rechtsträger zu veröffentlichen. Das wäre eine vertrauensbildende Maßnahme, nachdem in den letzten Jahren so viel Vertrauen auch in kirchliches Finanzgebaren zerstört wurde.

Von Felix Neumann