Kirchliches Arbeitsrecht: Sachgrundlose Befristung stark eingeschränkt
Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristungen von kirchlichen Arbeitsverhältnissen wird stark eingeschränkt. Eine entsprechende Regelung kann nun aufgrund eines Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs (26. 11. 2021 – K 06/2021) in Kraft treten. Die Entscheidung fiel bereits Ende November, wurde aber erst jetzt in der Dezember-Ausgabe des "Zentral-KODA-Organ" bekannt. Künftig können befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund nur noch für die Dauer von 14 Monaten abgeschlossen werden. Bis zu dieser Gesamtdauer kann ein befristetes Arbeitsverhältnis höchstens einmal verlängert werden.
Die generelle Abschaffung von sachgrundlosen Befristungen im kirchlichen Arbeitsrecht ist schon seit längerer Zeit ein Ziel von Dienstnehmervertretern. Gegenüber katholisch.de begrüßte das Mitglied der Sprechergruppe der Dienstnehmervertreter Olaf Wittemann die Folgen der Gerichtsentscheidung als "sehr gute Lösung für die Mitarbeitenden, die jetzt wesentlich bessere Bedingungen als im staatlichen Recht" hätten. Er sei froh, dass die Zentral-KODA damit ein Ziel erreichen konnte, das für den staatlichen Bereich von der vergangenen Regierung trotz Festlegung im Koalitionsvertrag nicht erreicht werden konnte.
Die Regelung war bereits Ende 2019 durch den zuständigen Vermittlungsausschuss beschlossen worden, nachdem die Kommission zur Ordnung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse auf Bundesebene (Zentral-KODA) sich nicht auf eine komplette Abschaffung sachgrundloser Befristungen einigen konnte. Die Dienstgeber-Seite der Kommission hatte die Zuständigkeit des Gremiums für Befristungen bezweifelt und dagegen geklagt. Mit der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs, des höchsten kirchlichen Arbeitsgerichts, ist nun letztinstanzlich entschieden, dass die Zentral-KODA auch für diese Materie zuständig ist.
Katholische Soziallehre spricht gegen sachgrundlose Befristungen
Beim Streit ging es unter anderem darum, ob die sachgrundlose Befristung eine "kirchenspezifische" Materie sei, über die die Zentral-KODA beschließen könne. Die Dienstnehmerseite hatte laut dem noch nicht veröffentlichten Urteil, das katholisch.de vorliegt, mit der katholischen Soziallehre dafür argumentiert. Diese Thematik spiele, ganz unabhängig von der Regelung durch den staatlichen Gesetzgeber, für die Glaubwürdigkeit der Kirche als Ganzes eine wesentlich Rolle, da sie zeige, ob die Kirche bereit sei, die Aussagen der katholischen Soziallehre auf sich anzuwenden, auch wenn damit wirtschaftliche Nachteile verbunden sein mögen, heißt es in dem Urteil. Schon im Januar 2016 hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG MAV) in einer "Frankfurter Erklärung" kritisiert, dass sachgrundlose Befristungen weder mit der Soziallehre der Kirche noch mit dem Kirchenrecht in Einklang zu bringen seien.
Schon 2018 hatte die Regional-KODA für die nordrhein-westfälischen Bistümer beschlossen, dass künftig nur noch maximal 2,5 Prozent der Arbeitsverträge in kirchlichen Einrichtungen mit mindestens 76 Mitarbeitern sachgrundlos befristet werden und die zulässige Höchstdauer der Befristung von 24 auf 18 Monate reduziert wird. Auch diese Entscheidung musste über den Weg einer "ersetzenden Entscheidung" des Vermittlungsausschusses getroffen werden. Auch in den Bistümern Limburg, Freiburg und Eichstätt waren sachgrundlose Befristungen bereits beschränkt.
Der nun als zulässig erkannte Vermittlerspruch wird nicht unmittelbar für Arbeitsverhältnisse wirksam, sondern muss noch von den jeweiligen Ortsbischöfen in Kraft gesetzt werden. Damit gilt es als sicher, dass die Regelung voraussichtlich im Frühjahr 2022 in Kraft treten kann. Im kirchlichen Arbeitsrechts gestalten paritätisch aus Dienstnehmer- und Dienstgeberseite zusammengesetzte "Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts" (KODA) die Arbeitsvertragsbedingungen, die für kirchliche Mitarbeiter gelten. Die jeweiligen Diözesanbischöfe als Gesetzgeber setzen die Beschlüsse der KODAen in geltendes Kirchenrecht um, sofern sie nicht offensichtlich kirchlichen Normen oder Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre widersprechen. (fxn)