Bischöfe beschränken sachgrundlose Befristungen deutlich
Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen bei katholischen Einrichtungen wird mit Beginn des Monats deutlich eingeschränkt. Im Nachgang eines Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs im November setzen die deutschen Bischöfe in ihren Bistümern zum 1. März eine Regelung in Kraft, derzufolge Arbeitsverträge ohne Sachgrund nur noch auf 14 Monate befristet werden dürfen. Bis zu dieser Gesamtdauer kann ein befristetes Arbeitsverhältnis höchstens einmal verlängert werden. Die Regelungen gelten für alle Arbeitsverträge, die in katholischen Einrichtungen ab diesem Datum geschlossen werden. Sie treten binnen zwölf Monaten außer Kraft, wenn der staatliche Gesetzgeber eine Neuregelung der sachgrundlosen Befristung trifft. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung treten abweichende Regeln, wie sie beispielsweise in den nordrhein-westfälischen Bistümern getroffen wurden, außer Kraft.
Die generelle Abschaffung von sachgrundlosen Befristungen im kirchlichen Arbeitsrecht ist schon seit längerer Zeit ein Ziel von Dienstnehmervertretern. Gegenüber katholisch.de begrüßte das Mitglied der Sprechergruppe der Dienstnehmervertreter Olaf Wittemann im Dezember die Folgen der Gerichtsentscheidung als "sehr gute Lösung für die Mitarbeitenden, die jetzt wesentlich bessere Bedingungen als im staatlichen Recht" hätten. Er sei froh, dass die die Dienstnehmerseite der Kommission zur Ordnung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse auf Bundesebene (Zentral-KODA) damit ein Ziel erreichen konnte, das für den staatlichen Bereich von der vergangenen Regierung trotz Festlegung im Koalitionsvertrag nicht umgesetzt wurde. Im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung ist lediglich eine Einschränkung von sachgrundlosen Befristungen beim Bund als Arbeitgeber sowie eine Beschränkung von "Kettenbefristungen" vereinbart. Derzeit sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Höchstdauer von zwei Jahren vor.
Gericht sieht Glaubwürdigkeit der Kirche berührt
Die Regelung war bereits Ende 2019 durch den zuständigen Vermittlungsausschuss beschlossen worden, nachdem die Zentral-KODA sich nicht auf eine komplette Abschaffung sachgrundloser Befristungen einigen konnte. Die Dienstgeber-Seite der Kommission hatte die Zuständigkeit des Gremiums für Befristungen bezweifelt und dagegen geklagt. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entschied, dass die Entscheidung über Befristungen eine zulässige "kirchenspezifische Materie" sei. Die Thematik spiele, ganz unabhängig von der Regelung durch den staatlichen Gesetzgeber, für die Glaubwürdigkeit der Kirche als Ganze eine wesentliche Rolle, da sie zeige, ob die Kirche bereit sei, die Aussagen der katholischen Soziallehre auf sich anzuwenden, auch wenn damit wirtschaftliche Nachteile verbunden sein mögen, heißt es in dem Urteil.
Der Vermittlerspruch wurde nach dem Urteil nicht unmittelbar für Arbeitsverhältnisse wirksam, sondern musste noch von den jeweiligen Ortsbischöfen in Kraft gesetzt werden. Im kirchlichen Arbeitsrechts gestalten paritätisch aus Dienstnehmer- und Dienstgeberseite zusammengesetzte "Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts" (KODA) die Arbeitsvertragsbedingungen, die für kirchliche Mitarbeiter gelten. Die jeweiligen Diözesanbischöfe als Gesetzgeber setzen die Beschlüsse der KODAen in geltendes Kirchenrecht um, sofern sie nicht offensichtlich kirchlichen Normen oder Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre widersprechen. Bisher wurde die Neuregelung in den aktuellen Ausgaben der Bischöflichen Amtsblätter von Essen, Freiburg, Hamburg, Köln, Magdeburg, Münster, Paderborn und Trier veröffentlicht, mit einer Veröffentlichung in den restlichen Bistümern ist in der nächsten Ausgabe zu rechnen. (fxn)