Jugendbischof Wübbe widerspricht BDKJ in Debatte um Paragraf 219a
Die deutschen Bischöfe haben Forderungen des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) widersprochen, den Paragrafen 219a abzuschaffen. Dieser stellt die öffentliche Information von Ärzten oder Kliniken über Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe. Der Vorsitzende der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), der Osnabrücker Weihbischof Johannes Wübbe, erklärte dazu am Mittwoch in Bonn, er teile die Forderung nicht. "Der Schutz des ungeborenen Lebens hat für mich uneingeschränkte Priorität."
Wübbe würdigte zugleich "die differenzierte Auseinandersetzung des BDKJ mit den vielfältigen Fragen, die mit der Abschaffung des §219a verbunden sind". Auch das Ringen des Dachverbandes der katholischen Jugendverbände um das Frauenbild und eine klare Abgrenzung der Thematik von Diskussionen um den Paragraf 218, der den Schwangerschaftsabbruch regelt, seien wichtig. Der Jugendbischof betonte, die Hilfe für schwangere Frauen in Konfliktsituationen sei ein zentraler Teil des kirchlichen Dienstes. "Der unabhängigen psychosozialen Beratung und dem persönlichen Beratungsgespräch kommen dabei eine zentrale Bedeutung zu und müssen gestärkt werden."
Der BDKJ hatte sich am Dienstag für die Abschaffung des Paragrafen 219a ausgesprochen. Er spiegele "ein Frauenbild wider, das wir entschieden ablehnen", erklärte die BDKJ-Bundesvorsitzende Daniela Hottenbacher. "Frauen sind sehr wohl in der Lage, mit Hilfe von Informationen eine reflektierte Entscheidung zu fällen." Der BDKJ kritisierte zudem eine aktuell schwierige Situation von Schwangeren im Konflikt. "In einigen Gegenden Deutschlands sind Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr zugänglich. Dadurch geraten Schwangere unter einen zusätzlichen Zeitdruck, der eine Entscheidung für oder gegen einen Abbruch erschwert", erklärte Hottenbacher.
Bischofskonferenz gegen Abschaffung
Paragraf 219a im Strafgesetzbuch untersagt das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in grob anstößiger Weise geschieht. Als Strafmaß drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Das Bundeskabinett hatte im März beschlossen, das Werbeverbot im Strafgesetzbuch zu streichen. Vorgesehen ist, die Zulässigkeit von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche generell im Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu regeln.
Die Bischofskonferenz hatte sich im März bei ihrer Vollversammlung gegen eine Abschaffung ausgesprochen. "Sofern Reformbedarf besteht, halten wir eine Überarbeitung des Paragrafen 219a weiterhin für den besseren Weg", erklärte der Vorsitzende, Bischof Georg Bätzing. Grundsätzlich sei zu begrüßen, "dass die Bundesregierung das Werbeverbot nicht – wie ursprünglich vorgeschlagen – ersatzlos streichen will, sondern durchaus einen Regelungsbedarf für ein spezifisches Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche sieht".
Unterdessen verteidigte das Bundesjustizministerium die Streichung des Paragrafen 219a. Die Bundesregierung gehe bei ihrem Gesetzentwurf zur Aufhebung des Paragrafen 219a davon aus, dass diese Strafvorschrift kein tragendes Element des grundrechtlich gebotenen Schutzkonzepts für das ungeborene Lebens sei, sagte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Benjamin Strasser (FDP). Der Schutz des ungeborenen Lebens sei auch ohne diese Strafandrohung wirksam. Strasser äußerte sich in einer Antwort auf eine entsprechende Anfrage der Unionsabgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU). (KNA)
6.4., 15:55 Uhr: Ergänzt um Strasser.