Österreichische Covid-Schutzverordnung teilweise gesetzeswidrig

Verfassungsgericht: Kunst genauso wichtig wie Religionsausübung

Veröffentlicht am 02.08.2022 um 12:21 Uhr – Lesedauer: 

Wien ‐ In Österreich waren im Herbst 2021 alle Kulturveranstaltungen verboten, während religiöse zulässig waren. Der Verfassungsgerichtshof sieht darin eine unzulässige Ungleichbehandlung: Religionsfreiheit sei nicht wichtiger als Kunstfreiheit.

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Der österreichischen Verfassungsgerichtshof bewertet das im Herbst 2021 geltende Betretungsverbot für Kultureinrichtungen als unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich zur nicht eingeschränkten Religionsausübung. Die Einschränkung für Kultur in der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sei daher gesetzeswidrig, teilte das Gericht am Dienstag mit (VfGH-Erkenntnis V 312/2021 vom 30. Juni 2022). Antragsteller waren mehrere Kulturschaffende, die zuvor bereits mit einem Antrag gegen die 4. Notmaßnahmenverordnung gescheitert waren. Die 5. Verordnung nahm während des Lockdowns für vom 22. November 2021 bis 11. Dezember 2021 Zusammenkünfte aus religiösen Zwecken komplett von ihrer Geltung aus. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass Religion wie Kunst "unabhängig voneinander, vielfach aber auch miteinander verschränkt" zu den Grundbedürfnissen einer zivilisierten Gesellschaft gehörten und in beiden Fällen bestimmten Grundrechtsausübungen "gemeinsam mit oder vor anderen Menschen" wesentliche Bedeutung zukomme. Daher gebe es zwischen dem Zusammenkommen von Menschen zu künstlerischen einerseits und religiösen Zwecken andererseits mit Blick auf die Zielsetzung der Covid-Schutzverordnung keinen Unterschied, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde.

Der Verfassungsgerichtshof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass er bereits zuvor nicht nur verlangt hatte, dass die jeweiligen Beschränkungen für sich verhältnismäßig sein müssen, sondern auch, "dass diese Beschränkungen gleichermaßen grundrechtlich geschützter Freiheitsbetätigungen auch in einer mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbarenden, keine unsachlichen Bevorzugungen bzw. Benachteiligungen bewirkenden Weise erfolgen müssen". Unter den Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit, der Kunstfreiheit und der Religionsfreiheit hätte keines eine Vorrangstellung.

Im ersten Corona-Jahr 2020 waren öffentliche Gottesdienste in Österreich zu Beginn untersagt, später setzte die Österreichische Bischofskonferenz auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Regierung die Feier öffentlicher Gottesdienste zeitweise aus. Auch in Deutschland befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Einschränkung von Gottesdiensten durch Corona-Schutzmaßnahmen. Schon im April 2020 hatte das Gericht einen Antrag auf sofortige Aufhebung des Verbots von Versammlungen in Kirchen, Moscheen und Synagogen abgelehnt, zugleich aber eine fortlaufende, strenge Überprüfung der Zulässigkeit der Verbote eingefordert. Im selben Monat wurden Gottesdienste wieder zugelassen, die Maßnahmen im Herbst nicht wieder verschärft. Im Jahr darauf wurde darauf verzichtet, eine ursprünglich geplante Testpflicht für ungeimpfte Gottesdienstbesucher einzuführen. (fxn)