Neue Ordnung soll Entstehen von kirchlichem Arbeitsrecht transparent machen

Bischofskonferenz ermöglicht mehr Beteiligung bei Arbeitsgesetzgebung

Veröffentlicht am 01.09.2022 um 11:54 Uhr – Lesedauer: 

Limburg ‐ Transparenz ist in der kirchlichen Gesetzgebung die Ausnahme: Gesetze werden beschlossen und veröffentlicht – wer die Bischöfe dabei berät, ist nicht geregelt. Auf Ebene der Deutschen Bischofskonferenz ändert sich das nun zumindest beim Arbeitsrecht.

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Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat Regeln für das Gesetzgebungsverfahren im kirchlichen Arbeitsrecht erlassen. Ziel der zum 1. September in Kraft getretenen "Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz" ist ein transparentes und rechtssicheres Verfahren zum Zustandekommen von Normtexten, die auf Ebene der DBK oder des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) beschlossen werden. Die Ordnung, die am Donnerstag im Amtsblatt des Bistums Limburg veröffentlicht wurde, wird auf die Entstehung sämtlicher Regelungen und Gesetzesempfehlungen an die einzelnen Diözesanbischöfe angewandt, die Rechte und Pflichten von Beschäftigten im kirchlichen Dienst zum Gegenstand haben. Ausgenommen sind dabei die Regelungen, für die im Rahmen des "Dritten Wegs" zu gleichen Teilen aus Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern zusammengesetzte arbeitsrechtliche Kommissionen zuständig sind. Für diese besteht bereits jetzt ein festgelegtes Verfahren.

Auf Anfrage teilte die DBK mit, dass die Ordnung nur für neue Normsetzungsverfahren angewendet wird, die ab ihrem Inkrafttreten beginnen. "Die Reform der Grundordnung ist deshalb nicht betroffen, sie wurde von der Vollversammlung bereits vor langer Zeit in Auftrag gegeben", erläuterte eine Sprecherin unter Verweis auf das umfassende öffentliches Anhörungsverfahren zur Grundordnung, das auch ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurde.

Die Ordnung sieht vor, dass künftig neben den Diözesanbischöfen weitere kirchliche Stellen arbeitsrechtliche Regelungen vorschlagen dürfen. Dazu gehören unter anderem die arbeitsrechtlichen Kommissionen, die Deutsche Ordensobernkonferenz (DOK), der Deutsche Caritasverband (DCV) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV). Über die weitere Beratung einer derartigen Initiative entscheidet der Verbandsrat, das zentrale Lenkungsgremium des VDD, dem neben Bischöfen, Generalvikaren und bischöflichen Finanzdirektoren auch zwei Vertreter des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken angehören. Entscheidet der Verbandsrat positiv, beauftragt er eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines ersten Regelungsentwurfs. Nachdem dieser fertiggestellt ist, folgt ein Anhörungsverfahren, bei dem neben den initiativberechtigten Institutionen auch die Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen (AcU) zu beteiligen ist. Weitere kirchliche Institutionen und Gremien können bei sachlicher Betroffenheit angehört werden. Eine Beteiligung der allgemeinen Öffentlichkeit und eine Veröffentlichung des ersten Regelungsentwurfs sieht die Ordnung nicht vor.

Gegenüber katholisch.de erläuterte eine Sprecherin der DBK die Begrenzung der am Anhörungsverfahren beteiligten Institutionen und Gremien: "Bei der Durchführung des Anhörungsverfahrens wurde Wert darauf gelegt, dass die von den potentiellen Gesetzgebungsmaßnahmen Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten." Das seien vor allem die Akteure des "Dritten Wegs". Nicht ausdrücklich erwähnte kirchliche Organisationen können sich nur am Verfahren beteiligen, wenn sie von der Antragsgruppe dazu aufgefordert werden oder sie sich einer der berechtigten Institutionen als Vermittler bedienen. "Dieses Vorgehen soll dazu dienen, die verschiedenen Interessen und Anliegen im Vorfeld einer Stellungnahme abzustimmen und zu bündeln", so die Sprecherin weiter.

Auf Grundlage der Rückmeldungen wird ein konsolidierter Regelungsentwurf erstellt, über den der Verbandsrat berät, um der Vollversammlung des VDD ein Votum zu unterbreiten. Die Vollversammlung, der die Diözesanbischöfe und eventuelle Diözesanadministratoren angehören, entscheidet dann auf Grundlage dieses Votums. Die Ordnung sieht ein Eilverfahren für dringende Anliegen sowie eine Evaluierung der Ordnung nach fünf Jahren vor.

Reform der Grundordnung des kirchlichen Dienstes steht an

Die großen Kirchen in Deutschland regeln im Rahmen ihres verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsrechts Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst mit einem eigenen kirchlichen Arbeitsrecht. Dazu gehört für die katholische Kirche insbesondere die Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die unter anderem besondere Loyalitätsanforderungen an kirchliche Beschäftigte, die Grundsätze der Betriebsverfassung und der Mitarbeiterbeteiligung sowie Rechtsschutz durch kirchliche Gerichte regelt. Die Grundordnung wird derzeit novelliert. Bei der Reform sollen insbesondere die Loyalitätsanforderungen reduziert werden zugunsten einer stärkeren Verantwortung kirchlicher Einrichtungen für ihr christliches Profil, während das Kollektivarbeitsrecht und die Tariffindung im Rahmen des "Dritten Wegs", der Arbeitskampfmaßnahmen zugunsten möglichst konsensualer Entscheidungen paritätisch besetzter Kommissionen ersetzt, unangetastet bleibt.

Bischofskonferenzen können nur in wenigen, kirchenrechtlich ausdrücklich geregelten Fällen selbst Gesetze erlassen, die für ihren gesamten Bereich einheitlich gelten. Das Arbeitsrecht gehört nicht dazu. Um dennoch ein möglichst einheitliches Recht in den deutschen Diözesen sicherzustellen, beschließen die DBK oder der VDD in der Regel Rahmen- oder Musterregelungen, die anschließend von den mit umfassender Gesetzgebungskompetenz ausgestatteten Diözesanbischöfen als diözesanes Recht in Kraft gesetzt werden sollen. (fxn)

2. September 2022, 14 Uhr: Ergänzt um Erläuterungen der DBK.