Bonnemain will erst nach Voruntersuchung mit Monika Schmid sprechen
Der Churer Bischof Joseph Bonnemain will erst nach Abschluss der kanonischen Voruntersuchung mit Monika Schmid sprechen, der der kirchenrechtlich verbotene Versuch einer Zelebration der Eucharistie vorgeworfen wird. In einem Interview mit dem Schweizer Portal "kath.ch" sagte der Bischof am Donnerstag, dass er das Gespräch mit allen Beteiligten suchen werde, sobald der Sachverhalt objektiv geprüft sei. "Ich will so unabhängig wie möglich entscheiden. Hätte ich zuerst mit ihnen gesprochen, wäre ich befangen gewesen", betonte Bonnemain.
Der Bischof legte dabei auch Wert darauf, dass er nichts gegen die ehemalige Gemeindeleiterin unternommen habe. Er habe lediglich die Voruntersuchung eröffnet, um einen Sachverhalt zu prüfen: "Es geht darum, genau festzustellen, was bei dem Abschiedsgottesdienst geschehen ist. Sobald die Ergebnisse dieser Untersuchung da sind, entscheide ich, ob weitere Schritte eingeleitet werden oder nicht." Der Fall sei auch weltweit ein Thema: Bei seinem Rom-Besuch anlässlich einer Einführungsveranstaltung für neugeweihte Bischöfe sei er von vielen auf den Vorgang angesprochen worden: "Das YouTube-Video wurde auf der ganzen Welt angeschaut."
Kein Spielraum bei Entscheidung über Voruntersuchung
Als zuständiger Bischof hatte Bonnemain Anfang September die vom Kirchenrecht vorgesehene kanonische Voruntersuchung eröffnet. In der Sache geht es darum, ob bei der Messe zur Verabschiedung von Schmid als Gemeindeleiterin in der Pfarrei St. Martin in Illnau-Effretikon der verbotene Versuch einer Eucharistiefeier ohne Priesterweihe vorliegt, der nach kirchlichem Recht eine Straftat darstellt. Auch die Konzelebranten könnten sich dabei der Beihilfe schuldig gemacht haben. Gegenüber katholisch.de sagte der emeritierte Würzburger Kirchenrechtler Heribert Hallermann, dass Bonnemain dabei keinen Entscheidungsspielraum hatte. Sobald der Bischof oder sein Generalvikar eine "wenigstens wahrscheinliche Kenntnis" einer Straftat hat, ist er verpflichtet, eine Voruntersuchung anzustoßen. Auf Grundlage dieser Voruntersuchung muss er dann entscheiden, ob genügend Anhaltspunkte für ein kanonisches Strafverfahren vorliegen.
Die Feier der Eucharistie und damit das Sprechen des Hochgebets in der Messe ist Priestern vorbehalten. Nach dem Kirchenrecht ist der Versuch, die Eucharistie ohne Priesterweihe zu feiern, eine Straftat. Sie wird zu den schweren Delikten gezählt, für deren gerichtliche Ahndung nicht der Diözesanbischof, sondern die Disziplinarsektion des Dikasteriums für die Glaubenslehre zuständig ist. Als Strafe ist dabei grundsätzlich das Interdikt vorgesehen. Wer dem Interdikt unterliegt, darf unter anderem keine Sakramente empfangen und keinen aktiven Anteil an Gottesdiensten und anderen Zeremonien haben. Je nach Schwere des Delikts können auch weitere Strafen bis hin zur Exkommunikation verhängt werden. (fxn)