Generalvikar: Akzeptanz der Kirche hängt von ihrer Rechtskultur ab
Der Regensburger Generalvikar Roland Batz sieht in einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit neben der Neuevangelisierung einen wichtigen Beitrag zur Erneuerung der Kirche in Deutschland. In einem Beitrag für die aktuelle Ausgabe des "Klerusblatts" schrieb Batz, dass eine Strukturdebatte, die die sakramental-geistliche Dimension der Kirche in Frage stellt, nicht zielführend sei und die Kirche nicht erneuern könne. "Da die sakramentale Grundgestalt der Kirche in Gott gründet, können Reformbemühungen nur auf der Ebene der funktionalen Gestalt der Kirche vollzogen werden", so der Generalvikar. Kirchliche Erneuerung solle daher "entschieden auch auf die Etablierung einer konsequenten Rechtspraxis abzielen, die der heutigen Rechtskultur entspricht". Die Akzeptanz der Kirche werde in der Gesellschaft wesentlich an ihrer "korrekt geübten Rechtlichkeit" gemessen.
Im Kirchenrecht seien seit der Einführung des revidierten Codex Iuris Canonici (CIC) im Jahr 1983 zwar auch Rechte von Gläubigen normiert. Diese Formulierung ergebe aber nur einen Sinn, wenn den Gläubigen auch ein Recht auf Rechtsschutz eingeräumt werde, so Batz. Zwar gebe es bereits jetzt die Möglichkeit, kirchliche Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen. Dies geschehe aber in der Praxis kaum. Die Beschwerde beim Bischof oder bei vatikanischen Behörden werde von möglichen Klägern als wenig aussichtsreich und vor allem als "viel zu komplex und zeitaufwendig" bewertet. "Dies ist für die ortskirchliche Ebene ein entscheidender Mangel und zweifellos ein äußerst beachtenswerter Aspekt hinsichtlich der Unzufriedenheit im Gottesvolk, das zwischenzeitlich von einer demokratisch orientierten Rechtskultur geprägt ist", so der Generalvikar.
Gläubige verlangen von Kirche Rechtskultur wie im Rechtsstaat
Weil das staatsbürgerliche Bewusstsein stark ausgeprägt sei, werde auch in der Kirche erwartet, dass ihre Rechtskultur nicht hinter der staatlichen zurückbleibe, betont Batz. "Vor diesem Hintergrund wird deutlich: Wo eine moderne Rechtskultur und Rechtsauffassung fehlt, dort erscheint eine Institution als Ort von Intransparenz und Machtwillkür." Die "krisengeschüttelte Kirche in Deutschland" sollte daher ein klares Bekenntnis zur Etablierung einer ordentlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit und eines Verwaltungsrechtsschutzes weiter vorantreiben und ausbauen, so der Generalvikar weiter. Damit würde auch eine echte Reformbereitschaft deutlich.
Bereits die Würzburger Synode (1971–1975) hatte im Nachgang des Zweiten Vatikanischen Konzils eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit gefordert und dafür sogar eine Verwaltungsgerichtsordnung ausgearbeitet, die jedoch nie durch den Heiligen Stuhl approbiert wurde. Bei der Reform des Universalkirchenrechts wurde zwar über die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit diskutiert, im von Papst Johannes Paul II. in Kraft gesetzten CIC fehlten dazu aber Regelungen. Im Nachgang der MHG-Missbrauchsstudie haben die deutschen Bischöfe eine Verwaltungs- und eine Strafgerichtsordnung beraten, deren notwendige Genehmigung durch den Heiligen Stuhl aber noch aussteht. Zuletzt hatte der Bamberger Erzbischof Ludwig Schick 2020 bei der ersten Synodalversammlung des Synodalen Wegs über die Fortschritte berichtet. Nach der Vorstellung der Münsteraner Missbrauchsstudie kündigte Bischof Felix Genn an, die Möglichkeit einer auf das Bistum Münster begrenzten diözesanen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu prüfen. (fxn)