Betroffene klagt gegen Bischof wegen Bruchs von Pseudonym

Keine Einigung auf Schmerzensgeld zwischen Weißenfels und Ackermann

Veröffentlicht am 23.03.2023 um 11:59 Uhr – Lesedauer: 

Trier ‐ Die Missbrauchsbetroffene Karin Weißenfels ist nur unter Pseudonym bekannt. Weil Bischof Stephan Ackermann ihren echten Namen nannte, klagt sie auf Schmerzensgeld. Im Gütetermin kam es nun zu keiner Einigung.

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Im Rechtsstreit zwischen der Missbrauchsbetroffenen, die unter dem Pseudonym Karin Weißenfels bekannt ist, und dem Trierer Bischof Stephan Ackermann hat der Gütetermin beim Arbeitsgericht Trier am Donnerstag keine Einigung zwischen den Parteien bewirkt. Damit kommt es zu einer Verhandlung in einem Kammertermin. Der Termin wird voraussichtlich am 14. Juni stattfinden. Die Richterin hat dabei die persönliche Anwesenheit von Ackermann als Beklagtem angeordnet. Der Anwalt des Bischofs betonte im Gütetermin, dass man sich einig sei, die Nennung des Klarnamens von Weißenfels als Fehlverhalten zu bewerten. Über ein Schmerzensgeld wolle man aber nur sprechen, wenn Weißenfels keine weiteren Vorwürfe gegen ihn erhebe. Der Fall traumatisiere inzwischen auch Ackermann.

In dem Verfahren geht es um den Bruch des Pseudonyms von Weißenfels durch Ackermann in einem Online-Hearing vor rund 40 Mitarbeitenden des Bistums zum Thema Missbrauch, der im vergangenen April bekannt wurde. Der Bischof entschuldigte sich später dafür bei Weißenfels und unterzeichnete eine Unterlassungserklärung. Betroffeneninitiativen hatten den Bischof für die Aufhebung des Pseudonyms stark kritisiert. Die Betroffene war nach jahrelangem geistlichem und sexuellem Missbrauch durch einen Priester Ende der 1980er bis Anfang der 2000er Jahre erstmals 2020 unter ihrem Pseudonym in dem Buch "Erzählen als Widerstand" aufgetreten, in dem sie ihre Leidensgeschichte offengelegt hat.

Weißenfels retraumatisiert durch Namensnennung

In der Klageschrift, die katholisch.de vorliegt, wird Ackermann vorgeworfen, den Klarnamen von Weißenfels "bewusst und vorsätzlich" in dem Online-Hearing genannt zu haben. Das habe sie erheblich retraumatisiert und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Laut der Darstellung in der Klageschrift sei dabei auch Umstand und Inhalt einer Beichte von Weißenfels aus dem Jahr 1989 durch den Bischof preisgegeben worden, in der sie zur Abtreibung gedrängt worden sei. Dies sei auch durch eine eidesstattliche Versicherung aus dem Kreis der Teilnehmenden bei dem Meeting belegt. 

Die Klage auf Schadensersatz, die sich gegen Ackermann als Bischof und das Bistum Trier richtet, begründeten die Anwälte von Weißenfels damit, dass das Bistum durch mangelnde Fürsorge als Arbeitgeber maßgeblich zur anhaltenden Traumatisierung beigetragen habe. Dass Ackermann seine gut drei Wochen nach dem Vorfall ausgesprochene Entschuldigung auf Presseanfragen hin auch öffentlich gemacht hatte, habe sie als bedrückende "öffentliche Inszenierung" und Instrumentalisierung empfunden.

Das Verfahren findet vor dem Arbeitsgericht statt, da Weißenfels eine Angestellte des Bistums Trier ist. Im Arbeitsgerichtsprozess findet zunächst ein Gütetermin mit einem Einzelrichter mit dem Ziel einer Einigung zwischen den Parteien statt. Kommt es zu keiner Einigung, wird ein Kammertermin angesetzt, in dem eine Kammer aus einem hauptamtlichen sowie zwei ehrenamtlichen Richtern entscheidet. (fxn)