Website "taz.de" hatte Benedikt XVI. für tot erklärt

Presserat rügt vorzeitige Veröffentlichung von Papst-Nachruf

Veröffentlicht am 24.03.2023 um 14:09 Uhr – Lesedauer: 

Berlin ‐ Bereits vor dessen Tod an Silvester hatte die Website "taz.de" einen Nachruf auf den emeritierten Papst Benedikt XVI. veröffentlicht. Der Deutsche Presserat sieht zwar ein Versehen, rügt das Vorgehen dennoch.

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Der Deutsche Presserat hat "taz.de" für die frühzeitige Veröffentlichung eines Nachrufs auf den emeritierten Papst Benedikt XVI. gerügt. Die Redaktion hatte den Nachruf bereits vor dessen Tod an Silvester online gestellt. Der Presserat sah in der Tatsache, dass die Redaktion einen noch Lebenden für tot erklärt, einen schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht – auch wenn es sich offenbar um ein redaktionelles Versehen gehandelt habe und der Artikel zügig gelöscht worden sei.

Für die zurückliegenden drei Monate sprach das Gremium der freiwilligen Selbstkontrolle der gedruckten Medien und ihrer Online-Auftritte insgesamt 17 Rügen aus. Dabei ging es neben der journalistischen Sorgfaltspflicht oftmals um den Opferschutz. Gegen die "Bild"-Zeitung und ihre Online-Redaktion "bild.de" sprach der Presserat acht Rügen aus. Darunter waren fünf Fälle, in denen die Redaktionen den Opferschutz missachtet habe, etwa indem sie ein Foto von der Gedenkseite eines Bestattungsunternehmens veröffentlichte, ohne die Einwilligung der Angehörigen einzuholen. "Bild.de" wurde zudem auch dafür gerügt, Klimaaktivisten in einem Fall fälschlicherweise Antisemitismus unterstellt zu haben.

Mangelnder Opferschutz

Auch "focus.de" wurde wegen mangelnden Opferschutzes gerügt. Dabei ging es um einen Bericht über eine Gewalttat unter Jugendlichen, in dem die Redaktion Ausschnitte eines Handyvideos der Tat veröffentlichte. Der Presserat bemängelte eine unangemessen sensationelle Darstellung sowie mehrere Verstöße nach dem Pressekodex, in dem ethische Standards für Journalisten formuliert sind.

Die Magdeburger "Volksstimme" wurde für einen Artikel gerügt, in dem ein freier Mitarbeiter unter geändertem Namen über ein Gerichtsverfahren berichtet hatte, an dem er als Kläger beteiligt gewesen war. Die "Berliner Zeitung" erhielt eine Rüge, da sie in einem Live-Ticker sehr ausführlich schwere Vorwürfe zitiert hatte, die auf einer linksradikalen Plattform gegen einen namentlich genannten Gewerkschaftsfunktionär erhoben worden waren. Die Vorwürfe waren weder eingeordnet, noch sei der Beschuldigte angehört worden.

Das "Traunsteiner Tagblatt" wurde für einen Bericht gerügt, in dem die Redaktion Erinnerungen und Briefe aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs veröffentlicht hatten, die nationalsozialistische und kriegsverherrlichende Formulierungen enthielten. Die Redaktion habe sich nicht ausreichend davon distanziert, hieß es. Für Schleichwerbung wurden die Redaktionen von "Nordkurier", "Gault & Millau" und "Closer" gerügt. Das Portal "express.de" hätte nach Einschätzung des Kontrollgremiums wiederum einen Artikel über eine Lotterie als Anzeige kennzeichnen müssen. (KNA)