Liberalisiertes kirchliches Arbeitsrecht gilt nun deutschlandweit
Die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes gilt nun flächendeckend und einheitlich in allen deutschen Bistümern. Der Freiburger Erzbischof Stephan Burger hat das novellierte Rahmengesetz für sein Erzbistum mit Wirkung zum 3. April in Kraft gesetzt und am Dienstag im Amtsblatt veröffentlicht. Auf Anfrage von katholisch.de teilte das Katholische Militärbischofsamt am Dienstag mit, dass im Bereich des Militärbischofs die Grundordnung zum 1. April in Kraft tritt. Mit der im November von den deutschen Bischöfen beschlossenen Reform der Grundordnung wird das kirchliche Arbeitsrecht deutlich liberalisiert.
Die Umsetzung in Freiburg dauerte verhältnismäßig lange, da dort im Gegensatz zu den anderen Bistümern mit der Grundordnung auch andere diözesane Gesetze und Ordnungen an die veränderte Rechtslage angepasst wurden. Mit der Grundordnung wurden nun Änderungen an der Mitarbeitervertretungsordnung, der Ordnung und Wahlordnung der diözesanen Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts sowie die Arbeitsvertragsordnung geändert. Dabei wurden Verweise und Bezeichnungen auf die neue Struktur und Terminologie der Grundordnung angepasst. Anfang des Jahres hatte die Erzdiözese dieses Vorgehen angekündigt. Faktisch sei die neue Grundordnung in der Erzdiözese Freiburg aber bereits angewandt worden, so der Bistumssprecher im Januar: "Bis dahin können sich Mitarbeitende darauf verlassen, dass die Prinzipien der Reform schon jetzt für sie gelten."
Die meisten Bistümer setzten zum 1. Januar in Kraft
Da auf der Ebene der Bischofskonferenz keine Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht besteht, muss das auf Bundesebene beschlossene Muster von jedem Diözesanbischof einzeln für sein Bistum als Diözesangesetz in Kraft gesetzt werden. Die meisten Bistümer haben das neue Arbeitsrecht bereits zum 1. Januar eingeführt. Mit Freiburg und der Militärseelsorge ist dieser Prozess in allen Diözesen abgeschlossen.
Mit der neuen Grundordnung erkennen die Bischöfe Vielfalt unter ihren Beschäftigten als Bereicherung an und schaffen Diskriminierungen aufgrund von Lebensform und sexueller Identität ab. Künftig soll der "Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre," rechtlichen Bewertungen entzogen werden, heißt es in der Grundordnung. Für eine zweite Ehe oder eine gleichgeschlechtliche Beziehung droht auch für katholische Beschäftigte nicht mehr die Kündigung. (fxn)
Ergänzung, 28. März 2023, 15.20 Uhr: Neue Informationen vom Katholischen Militärbischofsamt.