Datenschutzaufsicht beanstandete Offenlegung von echtem Namen

Fall Weißenfels: Bischof Ackermann legt keine Rechtsmittel ein

Veröffentlicht am 22.08.2023 um 15:24 Uhr – Lesedauer: 

Trier/Frankfurt am Main ‐ Die katholische Datenschutzaufsicht sieht in der Nennung des echten Namens einer Missbrauchsbetroffenen einen Datenschutzverstoß. Der Trierer Bischof Stephan Ackermann geht nicht gegen die Entscheidung vor. Doch die rechtliche Auseinandersetzung geht weiter.

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Der Trierer Bischof Stephan Ackermann will im Fall Weißenfels keine Rechtsmittel gegen eine Beanstandung durch die Datenschutzaufsicht  einlegen. Der Bischof und das Bistum Trier würden den Anordnungen der Datenschutzaufsicht Folge leisten, erklärte eine Sprecherin des Bistums am Dienstag gegenüber katholisch.de. Zuvor hatte das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt am Main die Offenlegung des echten Namens der unter dem Pseudonym Karin Weißenfels bekannten Missbrauchsbetroffenen als Datenschutzverstoß beanstandet. Nach der Offenlegung des Pseudonyms hatte Ackerman vor einem Jahr eine Unterlassungserklärung abgegeben und bei der Betroffenen um Entschuldigung gebeten.

Laut dem Bistum hat die Datenschutzaufsicht mehrere Anordnungen erlassen. Die Bistumsleitung muss demnach eine Datenschutzschulung zu "datenschutzrechtlichen Fragen unter besonderer Berücksichtigung von Verschwiegenheitsverpflichtungen und deren strafrechtlicher und strafprozessrechtlicher Relevanz sowie der Regelungen im Hinweisgeberschutzgesetz" absolvieren, außerdem muss das Bistum der Datenschutzaufsicht ihr Datenschutzschulungskonzept und weitere Dokumentationen vorlegen.

Weißenfels war nach jahrelangem geistlichem und sexuellem Missbrauch durch einen Priester Ende der 1980er bis Anfang der 2000er Jahre erstmals 2020 unter ihrem Pseudonym in dem Buch "Erzählen als Widerstand" aufgetreten, in dem sie ihre Leidensgeschichte offengelegt hat. Nach der erfolgreichen Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht steht noch ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Trier aus, in dem Weißenfels, die beim Bistum angestellt ist, für die Offenlegung ihres Namens Schmerzensgeld erstreiten will. Beim Gütetermin im März konnten sich die Parteien nicht auf einen Vergleich einigen. Die Feststellung eines Datenschutzverstoßes durch die kirchliche Datenschutzaufsicht kann vor staatlichen Gerichten zur Verfolgung von Ansprüchen verwendet werden. (fxn)