Erzbistum erlässt Dekret für Eintrag der Taufe "in speziellen Fällen"

Berlin regelt Taufbucheinträge bei Trans- und Diversgeschlechtlichkeit

Veröffentlicht am 04.09.2023 um 14:24 Uhr – Lesedauer: 

Berlin ‐ Geschlechtliche Vielfalt stellt die Kirche vor Herausforderungen. Im Erzbistum Berlin gibt es nun Regelungen, wie Täuflinge mit gleichgeschlechtlichen Eltern sowie trans- und diversgeschlechtliche Menschen in die Kirchenbücher eingetragen werden.

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Das Erzbistum Berlin hat die Eintragung von Kindern in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und von transidenten und intergeschlechtlichen Täuflingen in Taufbüchern geregelt. Am 1. September trat das im aktuellen Amtsblatt (September-Ausgabe) veröffentlichte "Dekret zur Eintragung einer Taufe in das Taufbuch in speziellen Fällen und zum Ausstellen von Taufurkunden und Taufbescheinigungen" in Kraft. Neben allgemeinen Regeln zum Taufbucheintrag von Adoptiveltern gibt es darin auch Regeln für den Eintrag der Taufe von Kindern von gleichgeschlechtlichen Paaren. Außerdem trifft das Dekret Regelungen für Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde, und Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Die Regelungen werden auch bei Konvertiten und erwachsenen Täuflingen analog angewendet. Das Dekret regelt lediglich den innerkirchlichen Umgang mit dem staatlich geregelten Personenstand und ändert keine Kirchenlehre. Gleichgeschlechtliche zivile Ehen und Partnerschaften sowie Personenstandsänderungen haben grundsätzlich keine Wirkung im kirchlichen Bereich.

Das Berliner Dekret entspricht den Normen, die bereits im Juli 2022 im Erzbistum Freiburg und später im Bistum Limburg in Kraft gesetzt wurden. Bei Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde, wird entsprechend der Vorgabe des heutigen Glaubensdikasteriums vorgegangen, das 2002 festgelegt hatte, dass der Eintrag im Taufbuch um eine Bemerkung zu ergänzen sei. In den Taufbüchern wird gemäß dem Dekret der neue Name, das neue Geschlecht sowie Datum und Aktenzeichen der Entscheidung durch eine staatliche Behörde verzeichnet. Dabei ist ein Sperrvermerk einzutragen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Transsexuellengesetzes, das für geänderte Vornamen ein Offenbarungsverbot vorsieht.

Auch das geplante Selbstbestimmungsgesetz, das das Transsexuellengesetz ersetzen soll, soll ein Offenbarungsverbot beinhalten. Der Mainzer Kirchenrechtler Matthias Pulte erwartet durch das Selbstbestimmungsgesetz keinen weiteren Reformbedarf mit Blick auf Kirchenbücher. Die Führung von Taufregistern gehöre zum grundgesetzlich geschützten autonomen Regelungsbereich der Kirche und habe keine zivilrechtlichen Auswirkungen. (fxn)