Katholische Trauungen in evangelischen Kirchen erleichtert
Katholische Trauungen in evangelischen Kirchen sind im Erzbistum Freiburg künftig unbürokratischer möglich. Ein am Donnerstag im Amtsblatt verkündetes "Allgemeines Ausführungsdekret mit Regelungen zum Sakramentenrecht" legt fest, dass unter bestimmten Bedingungen auf eine ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius verzichtet werden kann. In allen anderen Fällen, in denen eine katholische Trauung außerhalb einer katholischen Kirche oder Kapelle geschlossen werden soll, braucht es weiterhin die Genehmigung des Ortsordinarius.
Für Eheschließungen nach katholischer Form zwischen zwei Katholiken oder einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen in Kirchen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden gilt künftig die nötige Erlaubnis automatisch als erteilt, solange die örtlich zuständigen evangelischen und katholischen Pfarrer zustimmen. Außerdem muss es sich um Eheschließungen handeln, in denen das Kirchengericht nicht anzugehen ist, etwa wegen einer notwendigen Dispens von einem Ehehindernis. Evangelische Trauungen von Paaren, von denen ein Partner katholisch ist, und rein evangelische Trauungen dürfen weiterhin nicht in katholischen Kirchen und Kapellen gefeiert werden. Eine Ausnahme besteht aber für katholische Gotteshäuser, in denen regelmäßig evangelische Gottesdienste gefeiert werden. Dies gilt bei konfessionsverbindenden Ehen nur dann, wenn der katholische Partner von der Pflicht, die Ehe nach katholischer Form einzugehen, dispensiert wurde.
Das Kirchenrecht sieht vor, dass Ehen mit mindestens einem katholischen Partner grundsätzlich in der Pfarrkirche zu schließen sind. Der Ortsordinarius sowie der Pfarrer können die Eheschließung in einer anderen katholischen Kirche oder Kapelle erlauben. Ortsordinarius sind der Diözesanbischof, der Generalvikar und ein zuständiger Bischofsvikar. In Freiburg ist der Offizial der dafür zuständige Bischofsvikar. Nur der Ortsordinarius kann erlauben, Ehen an einem anderen passenden Ort zu schließen. Bisher war es im Erzbistum Freiburg so geregelt, dass derartige Ausnahmegenehmigungen nur in schwerwiegenden Fällen erteilt werden, "etwa wenn ein Partner aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in eine Kirche oder Kapelle kommen kann". (fxn)