Neue Pauschalvereinbarung getroffen

GEMA und Diözesen einigen sich – Streit um Gemeindegesang bleibt

Veröffentlicht am 07.03.2024 um 12:56 Uhr – Lesedauer: 

Bonn/München ‐ Wer Musik aufführt, muss die Rechte der Urheber achten. Das heißt in der Regel: Gebühren an die GEMA zahlen. Für Gottesdienste regelt das ein Pauschalvertrag, der nun erneuert wurde – über einige Fragen streiten sich GEMA und Bistümer nun aber rechtlich.

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Die katholische Kirche hat sich mit der GEMA auf eine neue Pauschalvereinbarung für die Verwendung von Musikwerken in der Liturgie geeinigt. Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und die Verwertungsgesellschaft haben damit nach Unstimmigkeiten über die Grundlage der Vergütung den zum Jahresende 2023 ausgelaufenen Vertrag durch eine neue Übereinkunft ersetzt, teilte die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) am Donnerstag mit. Der neue Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026 und ermöglicht, dass auch weiterhin Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire während der Gottesdienste oder gottesdienstähnlicher Veranstaltungen wiedergegeben werden können. Kirchengemeinden müssen dabei die Musikwerke, die dem Gottesdienstvertrag unterfallen, weder melden noch gesondert vergüten.

Trotz der neuen Pauschalvereinbarung bleiben Differenzen bestehen. Nach Angaben der DBK befinden sich VDD und GEMA in einem rechtlichen Verfahren über die Vergütungspflichtigkeit des Gemeindegesangs in Gottesdiensten und die dem Vertrag zugrunde liegende Berechnungsgrundlage des angewendeten Tarifs. Es ist also streitig, ob das bloße Singen schon eine Vergütungspflicht auslöst, wie die GEMA gegenüber katholisch.de bestätigte. Je nach Ausgang des Verfahrens könne es zu Nachberechnungen oder Rückerstattungen von an die GEMA abgeführten Gebühren kommen.

Laut GEMA bestehen diese Differenzen schon länger und sind bereits Gegenstand von juristischen Ausarbeitungen und Aufsätzen. Das gegenwärtige Verfahren werde zunächst vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt, bevor gegebenenfalls der weitere rechtliche Instanzenweg über das Oberlandesgericht München und den BGH beschritten würde, erläuterte die Sprecherin der Verwertungsgesellschaft gegenüber katholisch.de. Aktuell ist das Verfahren noch in einer frühen Phase: "Die Schriftsätze sind uns noch nicht zugestellt", so die Sprecherin weiter. Die DBK äußerte sich auf Anfrage zu den laufenden Verfahren nicht.

Pauschalvertrag für kirchliche Veranstaltungen und Konzerte nicht verlängert

Nicht verlängert wurde ein weiterer Pauschalvertrag zwischen VDD und GEMA über die Musiknutzung bei kirchlichen Veranstaltungen sowie Konzerten, wie aus dem aktuellen Amtsblatt des Bistums Osnabrück hervorgeht. Kirchengemeinden müssen daher die Kosten für Konzerte mit ernster Musik und mit neuem geistlichen Liedgut, Gospelkonzerte, Pfarr- und Gemeindefeste, Kindergartenfeste, adventliche Feiern und Seniorenveranstaltungen künftig selbst tragen und die verwendeten Werke an die GEMA melden. Ansonsten droht die Berechnung der doppelten Normalvergütung.

Von dem neuen Vertrag sind keine Online-Gottesdienste erfasst. DBK und GEMA teilten auf Anfrage übereinstimmend mit, dass Online-Aufführungen aber über Verträge abgegolten sind, die die GEMA mit den großen Plattformen wie YouTube geschlossen hat, sofern die Werke über diese Plattformen ausgestrahlt werden.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft für Werke der Musik. Sie vertritt in Deutschland über 900.000 Urheberinnen und Urheber und verwaltet die Nutzungsrechte an ihren Werken. Der VDD ist Rechtsträger der Deutschen Bischofskonferenz. In ihm sind die 27 rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Diözesen zusammengeschlossen. Der 2023 ausgelaufene Vertrag galt ab 2018. Im Januar hat sich der VDD mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition auf eine Verlängerung des Rahmenvertrags geeinigt, mit dem zu Beginn der Corona-Pandemie eine kostenfreie Einblendung von Liedtexten bei Online-Gottesdiensten ermöglicht wurde. (fxn)

7. März 2024, 13.40 Uhr: Ergänzt um Informationen zum gekündigten Vertrag.

8. März 2024, 13.20 Uhr: Ergänzt um Stellungnahmen von DBK und GEMA.