"Romgrenze" erhöht: Mehr Spielraum für kirchliche Vermögensverwaltung
Die Grenze, ab der Bistümer und andere kirchliche Körperschaften für vermögensrelevante Rechtsgeschäfte eine Genehmigung des Heiligen Stuhls einholen müssen, wurde deutlich erhöht. Das Bischofsdikasterium hat mehrere Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) bestätigt, mit denen unter anderem die "Romgrenze" erhöht wird und weitere vermögensrechtliche Sachverhalte geregelt werden, wie aus den erst jetzt im aktuellen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Normen hervorgeht. Bisher müssen potentiell nachteilige Rechtsgeschäfte von Rom genehmigt werden, wenn sie ein Volumen von 5 Millionen Euro überschreiten. Nun liegt die Grenze zwischen 10 Millionen Euro für Diözesen mit bis zu 500.000 Katholiken und 25 Millionen Euro bei Diözesen ab 1,5 Millionen Katholiken. Die DBK hatte die Dekrete bereits im März 2023 beschlossen, die Genehmigung erfolgte im Oktober. Der Großteil der Regeln soll spätestens zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, wenn ein Diözesanbischof für sein Bistum nicht eine frühere Geltung beschließt.
Außerdem wurde die Grenze erhöht, ab der kirchliche Körperschaften vermögensrelevante Geschäfte durch den diözesanen Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium, in Deutschland also das Domkapitel, genehmigen lassen müssen. Bisher liegt diese Grenze grundsätzlich bei 100.000 Euro, künftig grundsätzlich bei 250.000 Euro. In Diözesen ab 500.000 Katholiken kann der Diözesanbischof die Grenze erhöhen. Maximal ist in Diözesen ab 1,5 Millionen Katholiken eine Erhöhung auf 2 Millionen Euro möglich. Betroffen sind von den Regelungen neben den Bistümern selbst der Bischöfliche Stuhl, das Domkapitel, die Kirchengemeinden und ihre Zusammenschlüsse und Zweckverbände, Rechtsträger auf Pfarreiebene, rechtlich selbständige kirchliche Stiftungen sowie weitere kirchliche Körperschaften mit dem kirchenrechtlichen Status einer öffentlichen juristischen Person.
Neue Regeln für außerordentliche Verwaltung und Pfründen
Neben der Romgrenze wurden auch die "Akte der außerordentlichen Verwaltung" in einem eigenen Dekret neu geordnet. Für solche Sachverhalte braucht der Diözesanbischof die Zustimmung seines Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, er kann also nicht alleine handeln. Zu diesen Akten gehören nun die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, die Ablösung einer Bau- und Unterhaltungsverpflichtung sowie einer anderen Leistung eines Dritten sowie die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts, also Erklärungen, dass die Körperschaft sich verpflichtet, die Erfüllung von Verbindlichkeiten einer anderen Körperschaft sicherzustellen. Nicht mehr als Akte der außerordentlichen Verwaltung gezählt werden die Annahme von Zuwendungen, die nicht frei sind von Belastungen, also etwa Erbschaften und Schenkungen, die mit Bedingungen versehen sind, sowie die Aufnahme von Darlehen.
Neu geregelt wird das Benefizialwesen, also die Verwaltung von Pfründen aus dem Ertrag von kirchlichen Liegenschaften oder Vermögen. Hier ist künftig nicht die Bischofskonferenz, sondern aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse in den verschiedenen deutschen Bistümern der jeweilige Diözesanbischof zuständig, Regelungen zu erlassen. Diese Regelung tritt zum 1. Mai 2024 in Kraft. (fxn)