Rassismus und Menschenfeindlichkeit werden nicht geduldet

Bistum Mainz regelt Ausschluss von extremistischen Gremienmitgliedern

Veröffentlicht am 20.02.2025 um 13:52 Uhr – Lesedauer: 5 MINUTEN

Mainz ‐ Die deutschen Bischöfe grenzen sich scharf von Rechtsaußen ab – auch, was das ehrenamtliche Engagement von Extremisten in der Kirche angeht. Das Bistum Mainz regelt nun umfassend, was das für Mitglieder seiner Gremien bedeutet.

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Das Bistum Mainz hat festgelegt, wie Mitglieder mit extremistischen Positionen aus kirchlichen Gremien ausgeschlossen werden können. Am Donnerstag wurde das "Gesetz zur Änderung von Statuten aufgrund der Erläuterungen der Deutschen Bischofskonferenz zum Umgang mit extremistischen Positionen" im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht, mit dem die Ordnungen von insgesamt zehn Gremien weitgehend gleichlautend geändert werden. Die neuen Regeln gelten seit Mittwoch.

Nötig für einen Ausschluss oder die Nichtwählbarkeit ist eine kirchenfeindliche Betätigung, "die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen". Darunter werden Handlungen gefasst, "die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen". Für die Beurteilung, wie schwerwiegend ein Grund ist, ist unter anderem die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" heranzuziehen.

Je nach Gremium unterschiedliches Verfahren

Geändert werden die Statuten der Pfarreiräte, Pfarrgemeinderäte, der Gemeinderäte von Gemeinden anderer Muttersprache, von Jugendversammlungen in Pfarreien und Pfarrgemeinden, des Diözesankirchensteuerrats, des Diözesanvermögensverwaltungsrats, der Pastoralräume, des Katholikenrats und der Frauenkommission. Für die Aberkennung der Mitgliedschaft ist grundsätzlich das Bischöfliche Ordinariat zuständig. Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, ist in der Regel eine Anhörung des betroffenen Mitglieds erforderlich. Im Diözesankirchensteuerrat ist der Bischof nach Beschluss des Gremiums für eine Entlassung zuständig, im Diözesanvermögensverwaltungsrat und in der Frauenkommission der Bischof allein. Im Rat der Katholikinnen und Katholiken kann der Vorstand bei den Gremien, die Mitglieder in den Rat entsenden, beantragen, dass sie einem entsandten Mitglied das Mandat entziehen. Bei vom Rat hinzugewählten Mitgliedern kann der Rat selbst mit einer Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Vorstands die Mitgliedschaft wieder entziehen.

Im vergangenen September hatte die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) "Erläuterungen zum Umgang mit extremistischen Positionen, die im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der katholischen Kirche stehen", veröffentlicht. Laut den Erläuterungen werde von allen kirchlichen Beschäftigten und Ehrenamtlichen eine Identifikation mit den Zielen und Werten der jeweiligen kirchlichen Einrichtung erwartet: "Diese tragenden Grundsätze der katholischen Kirche sind mit extremistischen Positionen oder einer völkisch-nationalen Gesinnung, die auf eine unveränderliche kulturelle Identität und homogene Abstammungsgemeinschaft abzielt und Menschen infolgedessen systematisch und regelmäßig ausgrenzt, nicht vereinbar." Eine bloße Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei genügt den Erläuterungen zufolge in der Regel nicht, um Sanktionen zu begründen.

Erste Regelungen in anderen Bistümern bestehen bereits

Im Februar 2024 hatte die DBK erklärt, dass die "Verbreitung rechtsextremer Parolen – dazu gehören insbesondere Rassismus und Antisemitismus – […] mit einem haupt- oder ehrenamtlichen Dienst in der Kirche unvereinbar" sei. Die Kirche weise alle Formen von Extremismus mit Nachdruck zurück: "Sie sind unverantwortliche Gefährdungen des Gemeinwohls und der freiheitlichen Ordnung. Gegenwärtig stellt der Rechtsextremismus die größte Bedrohung extremistischer Art für unser Land und für Europa dar."

Kirchenrechtler hatten die Bischöfe aufgefordert, klare Kriterien für einen Ausschluss aufzustellen. Unter anderem in den Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Magdeburg und Würzburg gibt es bereits Regelungen in den Wahlordnungen und Satzungen kirchlicher Gremien zum Umgang mit kirchenfeindlicher Betätigung. (fxn)