Bistum Essen regelt Ausschluss von Extremisten aus Gremien
Wer sich kirchenfeindlich betätigt, kann nun ausdrücklich nicht in Essener Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte gewählt werden. Im aktuellen Amtsblatt passt das Ruhrbistum das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) sowie die Wahlordnung für Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte entsprechend an. Nicht wählbar sind Personen demnach, "wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen". Aus demselben Grund können auch Mitglieder aus den Gremien ausgeschlossen werden.
Der Begriff der "kirchenfeindlichen Betätigung" wird in den Essener Regelungen nicht weiter ausgeführt. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat, beim Verlust der Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat der Bischof. Gemäß den im vergangenen September von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) veröffentlichten "Erläuterungen zum Umgang mit extremistischen Positionen, die im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der katholischen Kirche stehen" stellen das Engagement für die AfD und andere extremistische Parteien eine kirchenfeindliche Betätigung dar, nicht jedoch eine bloße Mitgliedschaft. Die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche seien nicht "mit extremistischen Positionen oder einer völkisch-nationalen Gesinnung, die auf eine unveränderliche kulturelle Identität und homogene Abstammungsgemeinschaft abzielt und Menschen infolgedessen systematisch und regelmäßig ausgrenzt" vereinbar, heißt es in der Erklärung.
Regelungen in anderen Bistümern bestehen bereits
Im Februar 2024 hatte die DBK erklärt, dass die "Verbreitung rechtsextremer Parolen – dazu gehören insbesondere Rassismus und Antisemitismus – […] mit einem haupt- oder ehrenamtlichen Dienst in der Kirche unvereinbar" sei. Die Kirche weise alle Formen von Extremismus mit Nachdruck zurück: "Sie sind unverantwortliche Gefährdungen des Gemeinwohls und der freiheitlichen Ordnung. Gegenwärtig stellt der Rechtsextremismus die größte Bedrohung extremistischer Art für unser Land und für Europa dar."
Kirchenrechtler hatten die Bischöfe in der Folge aufgefordert, klare Kriterien für einen Ausschluss aufzustellen. Unter anderem in den Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Magdeburg, Mainz und Würzburg gibt es bereits Regelungen in den Wahlordnungen und Satzungen kirchlicher Gremien zum Umgang mit kirchenfeindlicher Betätigung. (fxn)